Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten
Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig. Die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung des BFH ist auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht übertragbar (BFH, Beschluss v. 10.01.2024 – VI R 16/21; veröffentlicht am 04.04.2024).