Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten

Rechtsverfol­gungs­kosten eines Berufs­soldaten für ein gegen ihn geführtes Wehr­diszi­plinar­verfahren sind als Werbungs­kosten abzugs­fähig. Die zur Abzugs­fähig­keit von Prozess­kosten eines Straf­verfah­rens ergangene Recht­sprechung des BFH ist auf Rechts­verfol­gungs­kosten für ein Wehr­diszi­plinar­verfahren nicht über­tragbar (BFH, Beschluss v. 10.01.2024 – VI R 16/21; veröf­fent­licht am 04.04.2024).