Familienrecht: Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung
Die gesetzliche Regelung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung. Diese gehören zu den Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die rechtlichen Eltern des Kindes berufen (BVerfG, Urteil v. 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21).
Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:
- Das Elterngrundrecht bedarf einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Der Gesetzgeber kann dabei – abweichend vom bisherigen Recht im BGB – die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen.
- Hält der Gesetzgeber dagegen an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile fest, muss zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden.
- Letzterem genügt das bisherige Recht vor allem deshalb nicht, weil es nicht erlaubt, eine bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft zu berücksichtigen.
- Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung bleibt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30.06.2025, in Kraft.
Hinweis:
Weitere Informationen zu dem Verfahren können Sie der Pressemitteilung des BVerfG v. 09.04.2024 entnehmen. Der Volltext der Entscheidung ist hier veröffentlicht.