Energieberatung: Antragstellung für Energieförderprogramme

Mit der Einigung im Haushaltsausschuss ist die Antragstellung für diverse Energieförderprogramme ab sofort wieder möglich. Hierauf macht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufmerksam.

Hierzu führt das BAFA weiter aus:

Die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW), die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), das Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW) sowie die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) werden gemäß den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung fortgesetzt.

Für folgende Programme ist die Antragstellung und die Bewilligung unter den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung (bzw. unter Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel) ab sofort möglich:

  • Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
  • Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
  • Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW). Bei dem Förderprogramm BAW handelt es sich nicht um ein Förderprogramm für Wärmepumpen. Die BAW richtet sich ausschließlich an Unternehmen, die ihre Mitarbeiter zum Thema Heizungswärmepumpen weiterqualifizieren wollen.

Für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) wird das Antragsportal am Montag, den 22.01.2024, geöffnet. Anträge für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) können mit dem Inkrafttreten der novellierten Richtlinien, voraussichtlich ab dem 15.02.2024, wieder gestellt werden.

Kindergeld zwischen Bachelor- und Masterstudium

Eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten (z. B. Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach) bestehende einheitliche Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (BFH, Urteil v. 12.10.2023 – III R 10/22, veröffentlicht 25.01.2024).

Bundesregierung bringt Anhebung der Schwellenwerte auf den Weg

Die Bundesregierung hat am 17.01.2024 einen Gesetzentwurf zur Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung beschlossen. Geplant ist, die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht um rund 25 % anzuheben.

Das Entlastungspotential für die Wirtschaft soll sich auf rund 650 Millionen Euro pro Jahr belaufen. Von der Anhebung der Schwellenwerte werden nach Regierungsangaben etwa 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren. So sollen künftig knapp 11.200 „kleine Unternehmen“ als Kleinstunternehmen klassifiziert werden.

Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen.

Die europäischen Regelungen ermöglichen es, die Schwellenwertanhebung auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen.

Hinweis:

Der Gesetzesentwurf wird nun als Formulierungshilfe der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Der Entwurf ist auf der Homepage des BMJ abrufbar.

Insolvenz: Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung

Ein nicht durch den Lohnsteuerabzug gedeckter Steuerbetrag, der nach Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung von Ehegatten durch den Insolvenzverwalter entstanden ist, stellt keine Masseverbindlichkeit dar (FG Münster, Urteil v. 15.12.2023 – 12 K 1324/21 E).

Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck

Der Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) muss sich aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten lassen. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte sowie der Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2023 – 8 K 8198/22; Revision anhängig, BFH-Az. V R 28/23, s. auch Parallelentscheidung v. 14.11.2023 – 8 K 8012/23).

Hintergrund: Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind von der Körperschaftsteuer solche Körperschaften befreit, die nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke erfüllen. Eine Körperschaft verfolgt nach § 52 Abs. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit insbesondere auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, einen der in § 52 Abs. 2 AO aufgezählten Zwecke zu fördern.

Wachstumschancengesetz: Termin für Vermittlungsausschuss

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasst sich am 21.02.2024 mit dem Wachstumschancengesetz, zu dem der Bundesrat im letzten Jahr den Vermittlungsausschuss angerufen hatte.

Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz hatte der Bundestag am 17.11.2023 verabschiedet. Es soll die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken. Eine Investitionsprämie als zentrales Element soll die Transformation der Wirtschaft fördern und die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessern.

Die Länder kritisieren, dass der Bundestag nur punktuell auf die Änderungsvorschläge des Bundesrates aus dem 1. Durchgang des Gesetzentwurfs eingegangen sei. Auch aufgrund der vielen kurzfristigen Änderungen im Bundestagsverfahren bestehe Überarbeitungsbedarf. Die finanziellen Belastungen für Länder und Kommunen seien außerdem zu hoch.

Weitere Gesetze im Vermittlungsausschuss:

Ebenfalls auf der Tagesordnung des Vermittlungsausschusses stehen am 21.02.2024 das Krankenhaustransparenzgesetz, das Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz und das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten.

Familienrecht: Neue Hammer Unterhaltsleitlinien

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand 01.01.2024) bekanntgegeben.
Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts zu erzielen. Die neuen Leitlinien übernehmen die neue Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2024.

Hinweis:
Die Leitlinien sind unter anderem auf der Homepage des OLG Hamm veröffentlicht.

Übertragung von Wirtschaftsgütern

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes v. 20.12.2001 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss v. 28.11.2023 – 2 BvL 8/13; veröffentlicht am 12.01.2024).

Hintergrund: § 6 Abs. 5 EStG in der Fassung des UntStFG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine steuerneutrale Überführung beziehungsweise Übertragung von Wirtschaftsgütern. Die Vorschrift erfasst neben der Überführung eines Wirtschaftsguts zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG) Wirtschaftsguttransfers innerhalb derselben Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 Var. 1, Nr. 3 EStG) sowie zwischen zwei über ihre (Mit-)Unternehmer miteinander verbundenen Betrieben bzw. Mitunternehmerschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 Var. 2 EStG). Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind (beteiligungsidentische Personengesellschaften), wird in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG nicht genannt.

Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an eine Britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland

Das BMF hat im Hinblick auf den neuen § 14b AO zur Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 12.01.2024 – IV D 1 – S 0284/20/10006 :003).

Hintergrund: Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetzes v. 22.12.2023, BGBl. I 2023 Nr. 411 wurde mit Wirkung ab 01.01.2024 folgender § 14b AO eingeführt:

„§ 14b – Körperschaften mit Sitz im Ausland

(1) Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn sie nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.

(2) Auf Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 genügt ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt.

(4) Die Anteilseigner einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 haften für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt.“

Zu den Rechtsfolgen des § 14b AO äußert sich das BMF wie folgt:

  • Steuerverwaltungsakte an eine Britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland sind daher ab 1.1.2024 an die Limited selbst zu richten, soweit die Limited nach materiellem Recht Steuerschuldner ist. Steuerforderungen, die auf einem gegen die Limited ergangenen Leistungsgebot beruhen, sind ab 01.01.2024 ihr gegenüber geltend zu machen.
  • Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben v. 30.12.2020 – IV A 3 – S 0284/20/10006 :003 – (BStBl I 2021 S. 46) mit Wirkung ab 1.1.2024 aufgehoben.

Quelle: BMF, Schreiben v. 12.01.2024 – IV D 1 – S 0284/20/10006 :003, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Verzicht auf ein Nießbrauchrecht

Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts stellt keinen Veräußerungsvorgang i. S. des § 23 EStG dar, sondern einen von dieser Vorschrift nicht erfassten veräußerungsähnlichen Vorgang (FG Münster, Urteil v. 12.12.2023 – 6 K 2489/22 E; Revision zugelassen).