Insbesondere stellt der grenzüberschreitende Austausch von Meldedaten innergemeinschaftlicher Lieferungen und Leistungen im Zuge der Einführung der E-Rechnungssysteme in Europa einen Meilenstein des EU-Binnenmarktes dar. Vorteil für die Finanzverwaltungen ist, dass der Mehrwertsteuerbetrug über ein gemeinsames IT-System künftig besser enttarnt werden kann.
Zum Vorteil aber auch der Unternehmen, die ihre E-Rechnungen für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen einreichen und zugleich die Meldung für die Finanzbehörden abgeben können. Denn ab dem 1.7.2030 werden die jetzigen zusammenfassenden Meldungen (ZM) durch die gemeinsamen digitalen Meldepflichten (digital reporting requirements; kurz: DRR) ersetzt.
Künftig müssen E-Rechnungen für grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb von 10 Tagen nach Erfüllung des Steuertatbestands ausgestellt werden. Die Meldefrist zwischen Rechnungsstellung und Ausstellung der elektronischen Rechnung wurde von zwei auf fünf Tage verlängert. „Echtzeit“ oder „quasi Echtzeit“ kann ein solcher Zeitverzug im digitalen Zeitalter sicher nicht mehr genannt werden. Gerade bei der Einführung dürfte manches Kleinunternehmen aber von solch großzügigen Fristen profitieren. Auf lange Sicht dürften die Fristen im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung dennoch weiter verkürzt werden.
Auch die Ausstellung von Sammelrechnungen wird weiterhin möglich sein, soweit diese bis zum 10. eines Folgemonats ausgestellt werden. Im Gesetzesentwurf der EU-Kommission war dies ursprünglich nicht mehr vorgesehen. Zusätzlich zu den in den ZM geforderten Informationen werden künftig außerdem weitere Daten erhoben, darunter die Bankverbindungen. Damit wollen die Finanzbehörden die Zahlungen einfacher nachverfolgen. Dies ist ein Wermutstropfen, hatte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sich im Gesetzgebungsverfahren doch für mehr Datensparsamkeit eingesetzt.
Die EU-Kommission selbst wird künftig als Betreiberin der Datenbank VIES zur Hüterin der grenzüberschreitend übertragenen Meldedaten. Das ist sicherlich eine große datenschutzrechtliche Verantwortung für die Behörde. Aus Sicherheitsgründen wäre eine dezentrale Datenhaltung in den Mitgliedstaaten hier womöglich die bessere Alternative gewesen.
Plattformökonomie
Anbieter von kurzfristigen Unterkünften und Personenbeförderungen führen häufig keine Mehrwertsteuer ab. Dies führt zu einem Ausfall von Steuereinnahmen und zu einem unfairen Wettbewerb mit anderen Anbietern, wie Hotels oder Taxiunternehmen.
Künftig werden die Betreiber der Plattformen die Mehrwertsteuer als fiktive Lieferer erheben und abführen. Mitgliedsstaaten können KMU allerdings von der Regelung ausnehmen.
Zentrale Anlaufstelle für die Mehrwertsteuerregistrierung
Ab dem 1.7.2028 wird der Anwendungsbereich der bestehenden „One-Stop-Shops“ etwa auf B2C-Transaktionen bestimmter Erzeugnisse wie Strom oder Gas ausgeweitet. Für den grenzüberschreitenden Verkehr eigener Waren wird eine neue Sonderregelung eingeführt, die die derzeitigen Abruflager-Regelungen ersetzt.
Ab dem 1.7.2027 wird zudem das Reverse-Charge-Verfahren (umgekehrte Steuerschuldnerschaft) für B2B-Lieferungen von Waren und Dienstleistungen durch Lieferanten verpflichtend, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als in demjenigen, in dem die Mehrwertsteuer anfällt.
Hinweis:
Weitere Informationen zum Thema sowie die Entwürfe der Richtlinien- bzw. Verordnungstexte sind auf der Homepage des Rates der EU und des Europäischen Rates veröffentlicht.