Vermietung: Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt

Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 148 Buchst. d MwStSystRL grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, während eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der – auf der Vorstufe erbrachten – sonstigen Leistung für den vorstehenden Bedarf ohne Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen als sicher gelten kann (BFH, Urteil v. 19.12.2024 – V R 12/23; veröffentlicht am 15.5.2025).

Hintergrund: Gem. § 4 Nr. 2 UStG sind steuerfrei insbesondere „Umsätze für die Seeschifffahrt“ i.S. von § 8 Abs. 1 UStG. Hierzu gehören Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von – nach zolltariflichen Kriterien zu bestimmenden – Wasserfahrzeugen für die gewerbliche Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) sowie Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG), und andere sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG).

Persönliches Budget und Umsatzsteuerfreiheit

Betreuungs- oder Pflegeleistungen können gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (nunmehr § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) auch aufgrund einer mittelbaren Kostentragung steuerfrei sein, wenn sie zwar aus dem Persönlichen Budget bestritten werden, dessen Bewilligung aber in Bezug auf die Person des Leistungserbringers eine explizite Entscheidung des Kostenträgers im Sinne einer Anerkennung zur Leistungserbringung erkennen lässt (Abgrenzung zu Abschn. 4.16.3. Abs. 2 UStAE: BFH, Urteil v. 19.12.2024 – V R 1/22; veröffentlicht am 15.5.2025).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung (nunmehr § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) sind steuerfrei die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.

Körperschaft¬Steuer: Nennkapital im Fall einer wirtschaftlichen Neugründung

Eine im Zusammen­hang mit einer wirt­schaft­lichen Neu­gründung er­brachte Ein­lage ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG im steuer­lichen Einlage­konto auszu­weisen, sofern sie nicht zur Erfül­lung noch nicht einge­forder­ter aus­stehen­der Ein­lagen er­bracht worden ist (BFH, Urteil v. 25.2.2025 – VIII R 22/22; veröf­fent­licht am 15.5.2025).

 

Hintergrund: Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG hat eine unbeschränkt steuer­pflichtige Kapital­gesell­schaft die nicht in das Nenn­kapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschafts­jahrs auf einem beson­deren Konto (steuer­liches Einlage­konto) auszu­weisen.

Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für Ex-Geschäftsführer (BRAK/LAG)

Ein ehemaliger Geschäftsführer unterliegt nach seiner Abberufung wieder voll dem Kündigungsschutzgesetzes(KSchG). Die Ausnahme des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, wonach Angestellte in leitender Stellung vom Kündigungsschutz ausgenommen sind, kommt zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Auf die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts, Urteil v. 24.1.2025 – 8 Sa 153/24, weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aktuell hin.

Hintergrund: Die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes (§§ 1 bis 14 KSchG) gelten u.a. nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist.

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer (BMF)

Das BMF hat sein Schreiben zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (BMF, Schreiben v. 14.5.2025 – IV C 1 – S 2252/00075/016/070).

Die Neufassung beinhaltet gegenüber dem BMF-Schreiben v. 19.5.2022 – IV C 1 – S 2252/19/10003 :009u.a. einen unter I. 6.neu eingefügten Abschnitt bezüglich der Zurechnung von Einkünften gem. § 20 Absatz 5 EStG.

Hinweise:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMFveröffentlicht.

Für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze des neu gefassten Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist das Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

Bei Sachverhalten, die unter die Regelung dieses Schreibens fallen, sind folgende BMF-Schreiben nicht mehr anzuwenden: vom 19.5.2022 (BStBl I S. 742), vom 20.12.2022 (BStBl I 2023 S. 46) und vom 11.7.2023 (BStBl I S. 1471).

Quelle: BMF, Schreiben v. 14.5.2025 – IV C 1 – S 2252/00075/016/070; NWB Datenbank (lb)

Steuerpolitik: Bundesrechnungshof fordert „Stärkung der Einnahmebasis“

Angesichts eines wachsenden „Schuldenbergs“ fordert der Bundesrechnungshof (BRH), die „Handlungsspielräume bei den laufenden Einnahmen“ stärker in den Blick zu nehmen. Diese würden bei den Diskussionen über Konsolidierungsmaßnahmen im Haushalt weitgehend außer Acht gelassen, kritisieren die Rechnungsprüfer in einem Bericht mit dem Titel „Defizite und Reformbedarf beim Steueraufkommen identifizieren – Handlungsspielräume nutzen“ (BT-Drucks. 21/32).

In seinem Bericht schlägt der BRH 22 Maßnahmen vor. Allein durch den Abbau von Steuervergünstigungen könnten dem BRH zufolge Bund und Länder Mehreinnahmen von 30 Milliarden Euro pro Jahr erzielen (Bund: 23 Milliarden Euro).

Aus Sicht des BRH sind die „Stellschrauben“, um die Einnahmebasis des Staates zu stärken, seit Langem bekannt, doch die Bundesregierung habe diese bislang kaum genutzt. „Strukturelle Defizite und Vollzugsmängel bestehen fort, notwendige Reformen stehen aus“, moniert der BRH.

Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gehört unter anderem der Abbau von Steuervergünstigungen, etwa für Dieselkraftstoff oder für Handwerkerleistungen. Weitere Vorschläge beziehen sich auf die IT und Digitalisierung der Steuerbehörden, die Stärkung der Steuerfahndungund der Geldwäschebekämpfung.

Zudem schlagen die Rechnungsprüfer vor, Vollzugsdefizite, etwa bei der Steuererhebung bei beschränkt Steuerpflichtigen, abzustellen undBesteuerungslücken im Bereich der Plattformökonomie und des Handels mit Kryptowerten zu schließen.

Zahlbar sofort“ – Was Unternehmen oft nicht wissen

Wenn man selbständig, als Freelancer oder sogar in einem größeren Unternehmen Rechnungen schreibt, dann ist das Ziel immer eine möglichst schnelle Zahlung durch den Kunden/Geschäftspartner.
Immer wieder kann man dabei die Formulierung „zahlbar sofort“ antreffen.
Die Aussteller der Rechnung meinen damit, dass der Kunde/Geschäftspartner unverzüglich die Überweisung tätigen muss. Sie wollen ja schließlich schnellstmöglich Liquidität haben.
Nur ist das die falsche Formulierung für ihr Ziel.
Eine Rechnung ist grundsätzlich -wenn keine bestimmte Frist angegeben ist- immer sofort fällig. Die gesetzliche Zahlungsfrist räumt Rechnungsempfängern 30 Tage Zeit ein, ihre Schuld zu begleichen. Erst danach befindet sich ein Kunde/Geschäftspartner in Zahlungsverzug.
Daher zahlt der Kunde wahrscheinlich auch nicht „sofort“.

Der Unternehmer möchte es klarer gestalten und schnell bezahlt werden?
-Zahlbar binnen 7 Tagen.
-Zahlbar bis zum 20.6.2025.
Es soll also eine konkrete Frist gesetzt werden, die nicht unverhältnismäßig kurz ist (ab 7 Tagen). Denn ansonsten fällt man wieder zurück auf die Regelung im Gesetz.

Gesetzgeber setzt steuerfreier Rentenzahlung aus Altverträgen ein Ende

Bisherige Rechtslage zur steuerfreien Rentenzahlung aus Altverträgen

Kapitalauszahlungen aus Lebensversicherungsverträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind in der Regel steuerfrei. Dies betrifft sowohl Kapitallebensversicherungen als auch Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht. Entscheidet sich der Versicherte bei Fälligkeit für die Kapitalauszahlung, bleiben die darin enthaltenen Zinsen steuerfrei. Wählt er hingegen die Rentenzahlung, unterliegen diese nach Auffassung der Finanzverwaltung der Besteuerung des Ertragsanteils gemäß § 22 EStG (BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl 2009 I S. 1172 Rz. 19).

Entscheidung des BFH aus 2021 zur steuerfreien Rentenzahlung

Im Jahr 2021 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch zugunsten der Steuerzahler: Rentenzahlungen aus begünstigten Versicherungsverträgen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 seien den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zuzuordnen und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, solange die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das angesammelte Kapitalguthaben einschließlich Überschussanteilen nicht übersteigt (BFH-Urteil vom 1.7.2021, VIII R 4/18).

Dieses Urteil hätte vielen Steuerzahlern zugutekommen können. Allerdings setzten die Finanzämter es kaum um.

Jahressteuergesetz 2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde das BFH-Urteil nun rückwirkend aufgehoben, sodass die Ertragsanteilsbesteuerung für Renten aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht bestehen bleibt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a i.V.m. § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG).

Gesetzesbegründung

In der Gesetzesbegründung heißt es, die BFH-Entscheidung stehe im Widerspruch zur bewährten Verwaltungspraxis. Eine Umsetzung der Urteilsgrundsätze würde erhebliche praktische und rechtliche Probleme verursachen, insbesondere bei bereits begonnenen Rentenzahlungen, bei denen eine frühere Besteuerung des Ertragsanteils möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (BT-Drucks. 20/13419 vom 16.10.2024).

Rückwirkende Anwendung

Die rückwirkende Anwendung des Gesetzes wirft verfassungsrechtliche Fragen auf. Zudem stellt sich die Frage nach der “Systemgerechtigkeit”, wenn das oberste deutsche Steuergericht entschieden hat, dass die bisherige Verwaltungspraxis nicht systemgerecht war.

Verzinsung von Kapitalertragsteuerbeträgen, die zu erstatten sind

Ausländische Anteils­eigner­gesell­schaften, denen einbe­haltene Kapital­ertrag­steuer auf Gewinn­aus­schüt­tungen nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richt­linie (MTR) i.V.m. § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. (heute § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) zu erstat­ten ist, haben auf der Grund­lage des Unions­rechts einen Verzin­sungs­anspruch, wenn ihnen die Erstat­tung der Steuer­beträge unter Ver­stoß gegen das Unions­recht vorent­halten wird oder die Kapital­ertrag­steuer von vorn­herein unter Ver­stoß gegen das Unions­recht einbe­halten wird (BFH, Urteil v. 25.2.2025 – VIII R 32/21; veröf­fent­licht am 15.5.2025).

 

Hintergrund: Nach der EuGH-Recht­sprechung ver­stößt § 50d Abs. 3 EStG gegen die Nieder­lassungs­frei­heit und die Kapital­verkehrs­freiheit (EuGH, Urteile v. 20.12.2017 – C 504/16 „Deister Holding“ und C 613/16 „Juhler Holding“ (s. hierzu Kahlen­berg, IWB 4/2018 S. 145) sowie EuGH, Beschluss v. 14.6.2018 – C-440/17 „GS“ (s. hierzu Wage­mann, IWB 21/2018 S. 829) und ist daher nur eingeschränkt anwendbar. Die dort aufge­stellte generelle Miss­brauchs­vermutung kann im Einzel­fall durch den Steuer­pflich­tigen erfolg­reich wider­legt werden.

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Aktuelle Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 24.02.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 24. Februar 2025 (IV C 6 – S 2296-a/00031/001/005) eine wesentliche Änderung in Bezug auf die Steuerermäßigung nach § 35 EStGvorgenommen. Die Modifikation betrifft insbesondere die Berücksichtigung von Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren.

Hintergrund: Steuerermäßigung nach § 35 EStG

Die Regelung des § 35 EStG gewährt Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer. Der Zweck dieser Regelung ist es, eine Doppelbelastung durch Einkommensteuer und Gewerbesteuerabzumildern. Die Einkommensteuerermäßigung richtet sich nach der festgesetzten Gewerbesteuer und ist auf die tatsächlich gezahlte Steuer begrenzt.

Die Änderung durch das BMF-Schreiben

Das BMF-Schreiben vom 3. November 2016 (BStBl. I S. 1187) enthielt in Randnummer 6 bislang folgende Regelung:

“Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 AO.”

Diese Regelung wurde durch das neue BMF-Schreiben vom 24. Februar 2025 wie folgt ersetzt:

“Eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO sind für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen.”

Auswirkungen der Änderung

Durch diese Anpassung wird klargestellt, dass Billigkeitsmaßnahmen oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren keine Auswirkungen auf den Anrechnungshöchstbetrag nach § 35 EStG haben. Dies bedeutet konkret:

  • Steuerpflichtige können nicht mehr aufgrund einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren(z. B. Stundung oder Erlass von Gewerbesteuer) eine Änderung der Einkommensteuer nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 AO erwirken.
  • Eine Verjährung im Erhebungsverfahren (z. B. nicht mehr durchsetzbare Gewerbesteuerforderungen) beeinflusst nicht die Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG.
  • Die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetragsbleibt strikt an die tatsächlich festgesetzte und gezahlte Gewerbesteuer gebunden.

Fazit

Die Änderung durch das aktuelle BMF-Schreiben stellt eine Verschärfung der bisherigen Regelung dar. Steuerpflichtige, die bislang von Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren profitierten, dürften hierdurch keine zusätzlichen Entlastungen bei der Einkommensteuer mehr erhalten. Unternehmen und Berater sollten diese neue Rechtslage bei der Steuerplanung und insbesondere bei der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG berücksichtigen.