Steuerabzug: Zuständigkeit für die Außenprüfung

Die sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung (BFH, Urteil v. 20.12.2023 – I R 21/21; veröffentlicht am 11.04.2024).

Hintergrund: Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG hat das BZSt u.a. die Aufgabe, die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG sowie das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen.

Körperschaftsteuer: vGA irrtümliche Zuwendung

Für die Frage, ob eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist bei der Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens aufgrund Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht darauf abzustellen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Maßgebend ist allein, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem solchen Irrtum unterlegen ist (BFH, Urteil v. 22.11.2023 – I R 9/20; veröffentlicht am 11.04.2024).

Schätzungsbefugnis für Altkassen

Zur Schätzungs­befugnis bei Alt­kassen, deren objek­tive Mani­pulier­bar­keit sich erst nach Jahren des Gebrauchs nach­träglich heraus­stellt und zur zeitlichen Erfas­sung von Gut­scheinen bei Ein­nahmen-Überschuss-Rechnung hat der BFH entschieden.

Zur Begründung einer Schätzungs­befug­nis dem Grunde und der Höhe nach darf der Tatrichter sich nicht mit der bloßen Benen­nung formeller oder mate­rieller Mängel begnügen, sondern muss diese auch nach dem Maß ihrer Bedeu­tung für den konkreten Einzel­fall gewich­ten (BFH, Urteil v. 28.11.2023 – X R 3/22; veröf­fent­licht am 11.04.2024).

Zu nah und zu schnell sind schädlich

Finanzgericht urteilt zu Entfernung und Fahrtzeit bei doppelter Haushaltsführung

Der Weg zur Arbeit kann manchmal lang und nervenaufreibend sein. Staus und Baustellen erschweren den Arbeitsweg und nicht immer sind öffentliche Verkehrsmittel eine Alternative. So entscheiden sich einige Steuerpflichtige mit längeren Arbeitswegen dazu, am Ort der Beschäftigung eine zweite Wohnung zu mieten. Doch für die steuerliche Anerkennung der Kosten als doppelte Haushaltsführung gibt es einige Hürden und mitunter auch Streit mit dem Finanzamt. Gibt es keine Einigung, müssen die Gerichte entscheiden, so auch das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 6. Februar 2024 (1 K 1448/22 E).

Im Streitfall betrug die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte 30 km. Der Ehemann mietete in einer Entfernung von 1 km zum Arbeitsort eine Zweitwohnung mit rund 46 qm an. Für die Fahrten zwischen dieser Wohnung und seiner Tätigkeitsstätte nutzte der Steuerpflichtige seinen Firmenwagen, ebenso für die Familienheimfahrten.

Wohn- und Beschäftigungsort müssen verschieden sein

Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (Miete und Einrichtung der Zweitwohnung, Mehraufwendungen für Verpflegung und wöchentliche Familienheimfahrten) nicht als Werbungskosten an. Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung würden nicht vorliegen, denn der Ort des Hauptwohnsitzes und der Beschäftigungsort würden nicht auseinanderfallen. Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Fall, wenn es unabhängig von Gemeindegrenzen zumutbar ist, den Weg innerhalb einer Stunde Fahrtzeit zurückzulegen. Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte mehr als 50 km, ist davon auszugehen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet.

Der Steuerpflichtige argumentierte jedoch, aufgrund von gestiegenen Benzinkosten und vermehrten Baustellen auf der Strecke, sei die Fahrt mit dem Pkw nicht zumutbar gewesen und mit dem öffentlichen Nahverkehr hätte eine einfache Fahrt rund zwei Stunden gedauert.

Keine doppelte Haushaltsführung bei zumutbarer Fahrtzeit

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und lehnte den Werbungskostenabzug ebenfalls ab. Nach Würdigung des Gerichts fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Ehemanns im Streitfall nicht auseinander. Denn dieser kann seine Arbeitsstätte von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand aus mit dem Pkw laut Routenplaner im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen. Außerhalb des Berufsverkehrs dauert die Fahrt lediglich ca. 30 min. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich sind, ist nicht darauf abzustellen, dass die Fahrtzeit nach Angaben des Ehemanns aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gedauert haben sollte.

Darauf, dass diese Strecke bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausweislich des Routenplaners durchschnittlich eine Fahrtzeit von ca. 1,5 Stunden (einschließlich Fußwege zur Bushaltestelle sowie Umstiegs- und Wartezeiten) aufweist (nach Angaben des Ehemanns 2 Stunden), kommt es im Streitfall nach Überzeugung der Richter schon deshalb nicht an, weil der Ehemann nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass er die Strecke, wäre er sie arbeitstäglich gefahren, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hätte.

Fazit

Liegen die Hauptwohnung mit dem Lebensmittelpunkt und die erste Tätigkeitsstätte nur 30 km auseinander und beträgt die Fahrtzeit zwischen den beiden Orten bei der Nutzung eines Pkw nicht mehr als eine Stunde, erkennt die Rechtsprechung eine doppelte Haushaltsführung nicht an.

Verhältnis zwischen Verlustfeststellungsbescheid und Steuerbescheid

Die Frage, ob ein im Steuer­bescheid der Höhe nach bindend er­mittel­ter Alters­ent­lastungs­betrag nach § 24a des Ein­kom­men­steuer­gesetzes verlust­erhöhend wirkt, ist grund­sätz­lich im Rahmen der geson­derten Fest­stel­lung des ver­bleiben­den Verlust­vortrags zu ent­scheiden (vgl. BFH, Urteil v. 30.06.2020 IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859) (BFH, Urteil v. 23.01.2024 – IX R 7/22; veröf­fent­licht am 11.04.2024).

Entzug der Möglichkeit der Nutzung eines Dienstwagens

Das Landearbeitsgericht (LAG) Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um den Entzug eines zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens ging (LAG Hamm, Urt. v. 23.01.2024 – 6 Sa 1030/23). Nach Einschätzung des Gerichts ist die (arbeits-)vertraglich zugesagte Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung grundsätzlich so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zu leisten hat. Die Änderung eines Arbeitsaufgabe stellt nicht in allen Fällen einen anzuerkennenden Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung dar. Das gelte auch dann nicht, wenn der geldwerte Vorteil der Privatnutzung weniger als 25% der Gesamtvergütung ausmachte. Im Ergebnis hat der Arbeitnehmer – anders als in der Vorinstanz – gegenüber seinem Arbeitgeber obsiegt.

Müssen (Zahn)Ärzte die Behandlungsakte nach Art. 15 DSGVO unentgeltlich und vollständig herausgeben, auch wenn Betroffene „datenschutzfremde“ Zwecke verfolgen?

Ja, meint der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22).

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, umfasst, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt voraus, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patientenakte befinden und unter anderem diese Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten. In Bezug auf die Gesundheitsdaten der betroffenen Person schließt dieses Recht jedenfalls das Recht ein, eine Kopie der Daten aus ihrer Patientenakte zu erhalten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu an ihr vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffen umfasst.

Was erstens den Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 5 DSGVO den Grundsatz aufstellt, dass der betroffenen Person durch die Ausübung ihres Rechts auf Auskunft über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und auf Auskunft über die damit verbundenen Informationen keine Kosten entstehen.(…) Der Grundsatz, dass die erste Kopie der Daten unentgeltlich ist, sowie die Tatsache, dass der Auskunftsantrag nicht spezifisch begründet sein muss, tragen notwendigerweise dazu bei, der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte aus der DSGVO zu erleichtern. (…).“

Grunderwerbsteuer: Anwendung der gesetzlichen Regelung

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 05.03.2024 – S 4514).

In den gleich lautenden Erlassen gehen die obersten Finanzbehörden auf folgende Punkte ein:

  • Allgemeines
  • Gesamthand
  • Anteil am Vermögen
  • Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG in den Fällen der § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG
    • Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG
    • Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 2b GrEStG
    • Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG
    • Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG
  • Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG
  • Behaltensfrist
  • Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 beziehungsweise nach § 6 Abs. 3 GrEStG
    • Allgemeines
    • Veräußerung des Grundstücks
    • Formwechselnde Umwandlung
    • Verhältnis zu den Befreiungsvorschriften
    • Anteilsverminderung nach vorheriger Grundstücksveräußerung
    • Anwachsung
    • Umwandlung einer mittelbaren in eine unmittelbare Beteiligung beziehungsweise einer unmittelbaren in eine mittelbare Beteiligung
    • Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Abs. 2a, Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG
  • Auswirkungen und Folgen einer Option nach § 1a KStG
  • Anzeigepflicht der Beteiligten nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG
  • Verfahrensrechtliche Folgen

Zeitlicher Anwendungsbereich

Dieser Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG vom 12.11.2018 (BStBl 2018 I, 1334). Er ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Für Rechtsvorgänge, die vor dem 01.07.2021 verwirklicht wurden und die unter die Übergangsregelungen des § 23 Abs. 24 GrEStG fallen, gilt dieser Erlass mit der Maßgabe, dass eine Fünfjahresfrist anzuwenden ist. § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG ist erst für nach dem 30.06.2021 verwirklichte Erwerbsvorgänge anzuwenden (§ 23 Absatz 18 GrEStG).

Die Behaltensfrist beträgt für Erwerbsvorgänge, die ab dem 1.7.2016 verwirklicht worden sind (§ 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG), zehn Jahre (vergleiche auch Textziffer 5 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Übergangsregelungen auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 29.06.2021 (BStBl 2021 I, 1006)).

beA: Zugang eines anwaltlichen Schreibens während der üblichen Bürozeiten

Sendet ein Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an einen anderen Rechtsanwalt ein Schreiben, ist dieses dem Empfänger zugegangen, wenn das Dokument auf dem Server für den Empfänger abrufbereit während seiner üblichen oder etwaig darüber hinaus nach außen bekannt gegebenen Büroöffnungszeiten eingeht. Unerheblich für den Zugangszeitpunkt ist, wann die Benachrichtigungs-Email über den Eingang beim empfangenden Rechtsanwalt auf seinem E-Mail-Server eingegangen ist. Auf ein entsprechendes Urteil des OLG Hamm v. 22.02.2024 – 22 U 29/23 macht die BRAK aktuell aufmerksam.

Bitcoin & Co.

Finanzverwaltung will Mitwirkungspflichten beim Handel mit Kryptowährungen verschärfen

An den einschlägigen Marktplätzen werden virtuelle Währungen, wie Bitcoin, Ether und Co. derzeit zu immer neuen Höchstständen gehandelt. Doch wer zum Schutz vor Inflation oder auch spekulativ mit Kryptowährungen, Non-fungible Token (NFT) und Ähnlichem handelt, der sollte sich auch mit den steuerlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen. Denn wenn zwischen dem An- und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt, ist der Veräußerungsgewinn nur dann einkommensteuerfrei, sofern auch die Freigrenze von 1.000 Euro (bis Ende 2023: 600 Euro) je Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nicht erreicht wird.

Somit müssen auch entsprechende Daten gesammelt und aufbewahrt werden, damit das Finanzamt die jeweiligen Geschäftsvorfälle für die Besteuerung nachvollziehen kann. Leider kommt es gerade hier in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen und dann auch zu Ärger mit dem Finanzamt, wenn Steuerpflichtige die benötigten Informationen nicht mehr vorlegen können.

Bundesfinanzministerium versendet Entwurf für neues Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 6. März 2024 einen Entwurf zur Änderung der bisherigen Verwaltungsanweisung für den Umgang mit entsprechenden Alternativwährungen zur Anhörung und Stellungnahme versendet. Durch das neu gefasste Schreiben sollen die Aufzeichnungspflichten von Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2024 konkretisiert werden.

Der Entwurf sieht insbesondere zwei neue Definitionen für Transaktionsübersichten und Steuerreports vor, welche aufgrund eines neuen Abschnitts III. „Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ von den Steuerpflichtigen bereitzustellen sind. Dabei handelt es sich im Grunde zwar um keine bahnbrechenden Neuerungen, da sich vieles davon aus den bereits vorhandenen Grundsätzen für die Besteuerung ergibt. Dennoch enthält der Entwurf einige Aussagen, die Steuerpflichtige aufhorchen lassen sollten.

Erweiterte Mitwirkungspflichten

Kommt das Schreiben wie geplant, könnte sich der Umgang der Finanzverwaltung mit fehlenden Unterlagen durchaus noch einmal verschärfen. Denn das BMF will bei Handelsplattformen oder Börsen von ausländischen Betreibern auch uneingeschränkt die erweiterten Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige anwenden. Bei ausländischen Sachverhalten müssen die Steuerpflichtigen dann alle erforderlichen Informationen beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Steuerpflichtiger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Unterlagen nicht beschaffen kann.

Da die entsprechenden Handelsplattformen in der Regel von ausländischen Unternehmen betrieben werden, dürften diese erweiterten Mitwirkungspflichten praktisch in jedem Einzelfall gelten. Daher ist den Steuerpflichtigen anzuraten, möglichst zeitnah alle verfügbaren Informationen, Transaktionsübersichten und Steuerreports zu organisieren und gesondert zu archivieren, damit die Daten später der Besteuerung zugrunde gelegt werden können.

Datenverluste gehen zu Lasten der Steuerpflichtigen

Laut  BMF sollen fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste (z. B. wegen Insolvenz der Handelsplattform oder aufgrund eines Hacker-Angriffs) im Übrigen zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen. Die Folgen wären dann Schätzungen seitens der Finanzbehörden. Das BMF bekräftigt im Entwurf zwar, dass Schätzungen nicht dazu dienen dürfen, Steuerpflichtige zu sanktionieren. Dennoch bergen fehlende Unterlagen auch heute schon erhebliche Risiken, die nicht selten zu steuerlichen Mehrbelastungen bei den betroffenen Steuerpflichtigen führen können.

Bei Betriebsvermögen gelten zusätzlich die GoBD

Die allgemeinen Informationen zu den Mitwirkungspflichten werden vom BMF um Detailinformationen zum Betriebs-/Privatvermögen ergänzt. Im Betriebsvermögen sollen beispielsweise  die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und zum Datenzugriff (GoBD) uneingeschränkt anwendbar sein. Dies bedeutet, dass an die genutzte Software sehr hohe Anforderungen zu stellen sind, was beispielsweise auch eine Absicherung gegen Datenmanipulationen sowie eine Verfahrensdokumentation erforderlich macht und dem Prüfer sogar den elektronischen Datenzugriff ermöglicht. Im Einzelfall kann hier also akuter Handlungsbedarf bestehen.

Ausblick und Vorbereitungen

Es bleibt zwar zunächst abzuwarten, ob die bis 3. April 2024 ausstehenden Stellungnahmen der Verbände und Krypto-Experten noch Einfluss auf die finale Fassung des neuen BMF-Schreibens haben werden. Der Entwurf sollte allerdings schon jetzt dazu genutzt werden, um sich vorab einen Überblick zu verschaffen, welche neuen Herausforderungen sich durch die geplanten Regelungen ergeben könnten. Bei dieser Gelegenheit sollte ebenfalls geprüft werden, ob die von der jeweiligen Handelsplattform bereitgestellten Reports und Berichte den steuerlichen Anforderungen genügen.