Für alle Unternehmen relevant: BMF veröffentlicht FAQs mit wichtigen Fragen zur E-Rechnung

 

Seit dem 19.11.2024 finden sich auf der Homepage des BMF die Antworten auf die 15 am häufigsten gestellten Fragen zur Einführung der E-Rechnung. Verbände haben sich für die Veröffentlichung eines solchen FAQs durch das BMF stark gemacht. Deshalb unser Rat: unbedingt reinschauen!

 

In den FAQs werden grundlegende Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der E-Rechnung behandelt. Ein Blick in das BMF-Schreiben vom 15.10.2024 bleibt jedoch weiterhin erforderlich. Da dort die Auffassung der Finanzverwaltung umfassender dargestellt ist.

 

Dennoch lohnt es, die FAQs anzuschauen. So wird dort sehr klar herausgestellt, dass mit der Empfangspflicht einer E-Rechnung ab 01.01.2025 keine Pflicht zur elektronischen Verarbeitung der E-Rechnung einhergeht. Die Aufbewahrung muss den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) genügen. Darüberhinausgehend bestehen jedoch keine weiteren Pflichten zur elektronischen Verarbeitung der E-Rechnung. Noch im Entwurf des BMF-Schreibens konnte man hier einen anderen Eindruck erhalten.

Leider sind die FAQs aber auch an manchen Stellen etwas unkonkret. Das BMF macht deutlich, dass der strukturierte Datenteil so aufzubewahren ist, dass er unveränderbar in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Ergänzend wird lediglich auf die – bereits oben erwähnten – GoBD verwiesen. Doch auch diese sollen nach Auskunft des BMF im Sommer 2024 an die Anforderungen der E-Rechnung angepasst werden. Bisher liegt hierfür nicht einmal ein Entwurf vor. Diesen sollte das BMF zügig vorlegen.

Steuerberaterprüfung: Hilfsmittelerlass 2025

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2025 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 8.11.2024 -FM3-S 0954-2/1).

Danach findet der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2025 bundeseinheitlich vom 7. bis 9. Oktober 2025 statt.

𝗪𝗮𝘀 𝘀𝗼𝗹𝗹𝘁𝗲𝗻 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝘇𝗮𝗵𝗹𝗲𝗿 𝘁𝘂𝗻?

Eigentümer mit rechtzeitig eingelegtem Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid können die höchstrichterliche Rechtsprechung abwarten, wenn ihr Einspruch ruhend gestellt wurde oder die Bescheide vorläufig ergingen Einsprüche gegen künftige Grundsteuerbescheide mit Angabe der Grundsteuerhöhe und den Zahlungsaufforderungen sind nicht zielführend, um das Bewertungsmodell anzufechten.

Für Steuerzahler ohne Einspruch besteht die Hoffnung auf erfolgreiche Musterklagen von BdSt und Haus & Grund.

Eine Alternative besteht im Nachweis eines um 40 Prozent geringeren Grundsteuerwerts.

Eine Reform der Reform ist dringend notwendig!

𝗚𝗿𝘂𝗻𝗱𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗿𝗲𝗳𝗼𝗿𝗺: 𝗗𝗶𝗲 𝗕𝗲𝗿𝗲𝗰𝗵𝗻𝘂𝗻𝗴𝘀𝗴𝗿𝘂𝗻𝗱𝗹𝗮𝗴𝗲 𝗴𝗲𝗵𝘁 𝗮𝗻 𝗱𝗲𝗿 𝗥𝗲𝗮𝗹𝗶𝘁ä𝘁 𝘃𝗼𝗿𝗯𝗲𝗶

Fälle, in denen sich erhebliche Diskrepanzen bei der Grundsteuerbewertung zeigen, häufen sich. Der Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. hat bereits im Vorfeld gemahnt, dass eine solche Fehlentwicklung eintreten wird.

𝗕𝗲𝗶𝘀𝗽𝗶𝗲𝗹 𝗕𝗲𝗿𝗹𝗶𝗻: Für die Berechnung der Grundsteuer bei Eigentumswohnungen wird bei einer Wohnfläche ab 100 m² ein Mietpreis von 6,91 Euro/m² für das Baujahr 2000 und von 10,70 Euro/m² für das Baujahr 2001 zugrunde gelegt. Selbst ein minimaler Altersunterschied von nur einem Jahr zwischen diesen Immobilien bedeutet hier eine spürbar höhere Grundsteuer.

𝗔𝗯𝘀𝘂𝗿𝗱𝗲 𝗚𝗿𝘂𝗻𝗱𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿-𝗥𝗲𝗮𝗹𝗶𝘁ä𝘁: Wochenendhäuser sind teurer als Einfamilienhäuser. Ein kurioses Phänomen bei der Grundsteuerberechnung sorgt für Kopfschütteln. Nicht dauerhaft bewohnbare Wochenendhäuser können höher besteuert werden als benachbarte Einfamilienhäuser.

𝗗𝗲𝗿 𝗚𝗿𝘂𝗻𝗱? Unterschiedliche Berechnungsverfahren mit verschiedenen Steuermesszahlen. Einfamilienhäuser unterliegen dem Ertragswertverfahren, während Wochenendhäuser, die nicht ganzjährig bewohnbar sind, im Sachwertverfahren bewertet werden. Hier wird eine höhere Steuermesszahl angewendet – für Laubenbesitzer teurer.

𝗗𝗮𝘀 𝗥𝗲𝘀𝘂𝗹𝘁𝗮𝘁: Mehr Steuern für kleineren Wohnraum und weniger Nutzungsmöglichkeiten. Diese gesetzliche Lücke ist bekannt, wurde aber bisher nicht geschlossen. Eine Reform scheint dringend notwendig, um eine gerechtere Besteuerung zu gewährleisten.

Der Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. und Haus & Grund Deutschland e.V. unterstützen daher Eigentümer in Musterverfahren gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform.

𝗘𝗿𝘀𝘁𝗲𝗿 𝗘𝗿𝗳𝗼𝗹𝗴: Der Bundesfinanzhof hat in Beschwerdeverfahren (BFH-Beschlüsse vom 27.05.2024, Az. II B 78/23 und Az. II B 79/23) entschieden, dass es möglich sein muss, einen um 40 Prozent niedrigeren Grundsteuerwert nachzuweisen.

Versicherungspflicht von Lehrern und Dozenten

Ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Es gibt keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit – insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule – bei entsprechender Vereinbarung stets als selbständig anzusehen wäre (Bundessozialgericht, Urteil v. 5.11.2024 – B 12 BA 3/23 R).

Gesetzgebung: Existenzminimumbericht für das Jahr 2026

Die Bundesregierung hat dem Bundestag den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2026 (15. Existenzminimumbericht) als Unterrichtung zugeleitet (BT-Drucks. 20/13550). Dieser beziffert das sächliche Existenzminimum für Alleinstehende im Jahr 2025 auf 11.940 € pro Jahr und 2026 auf 12.096 € pro Jahr.

Derzeit liegt der steuerliche Freibetrag mit 11.604 noch darunter. Das im parlamentarischen Verfahren steckende Steuerfortentwicklungsgesetz (BT-Drucks. 20/12778) sieht indes vor, den Grundfreibetrag 2025 auf 12.084 € und 2026 auf 12.336 € zu erhöhen.

Der Kinderfreibetrag soll 2025 auf 6.672 € und 2026 auf 6.828 € steigen. Derzeit liegt er bei 6.384 €. Der Bericht beziffert das sächliche Existenzminimum für Kinder auf 6.648 € für 2025 und 6.696 € für 2026.

Im Bericht heißt es weiter: „Abschließend wird festgehalten, dass in den Jahren 2025 und 2026 mit den geltenden steuerlichen Regelungen und den vorgesehenen Gesetzesänderungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der steuerfrei zu stellenden Existenzminima von Erwachsenen und Kindern entsprochen wird.“

Allerdings gibt es noch keine abschließende Beschlussempfehlung des Finanzausschusses für das Steuerfortentwicklungsgesetz.

Informationen zur E-Rechnungspflicht

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern und der Unternehmerverband Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V. informieren über die bevorstehende E-Rechnungspflicht für Unternehmer im B2B-Bereich.

Hintergrund: Ab dem 1.1.2025 gilt in Deutschland die generelle Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) für Leistungen zwischen inländischen Unternehmen (sog. B2B-Umsätze). Um den hiervon betroffenen Unternehmen ausreichend Spielraum bei der Umsetzung zu ermöglichen, ist jedoch eine umfassende Übergangsfrist vorgesehen. Zudem besteht bei Leistungen an Endverbraucher (sog. B2C-Umsätze) auch weiterhin keine Pflicht für die Erteilung einer E-Rechnung.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Im Rahmen der Übergangsregelung können Unternehmen in den Jahren 2025 und 2026 weiterhin Rechnungen in Papierform oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers beispielsweise als PDF-Dokument per E-Mail versenden. Ab 2027 gilt diese Möglichkeit nur noch für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von unter 800.000 Euro. Damit wird den Unternehmen mehr Zeit eingeräumt, ihre Systeme und Prozesse auf die E-Rechnung umzustellen.
  • Neben der Übergangsfrist gibt es auch langfristig Ausnahmen für bestimmte Rechnungsarten. So können Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und voraussichtlich Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG von der E-Rechnungspflicht ausgenommen werden. Diese Regelungen sollen vor allem kleinere Unternehmen als Rechnungsaussteller entlasten, die weiterhin die Wahl haben, wie sie ihre Rechnungen ausstellen.
  • Für den Empfang einer E-Rechnung gibt es keine Übergangsfrist. Ab dem 1.1.2025muss der Rechnungsempfänger im Geschäftsbereich sicherstellen, dass er E-Rechnungen empfangen kann, wenn der Rechnungssteller diese Art der Rechnung übermittelt.
  • Das Finanzministerium und der Unternehmerverband Rostock stehen in einem engen Austausch, um die Umstellung für die Unternehmen so praktikabel wie möglich zu gestalten.

Gesetzgebung: Entwurf eines „Gebäudetyp-E-Gesetzes“

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 6.11.2024 den Entwurf eines Gesetzes „zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)“ veröffentlicht. Mit dem Vorhaben soll Bauen in Deutschland einfacher, innovativer und kostengünstiger werden.

Hintergrund: Der Wohnungsneubau in Deutschland ist aus einer Vielzahl von Gründen schwieriger geworden, u.a. wegen gestiegener Baukosten. Die hohen Baukosten sind auch darauf zurückzuführen, dass sich die Baustandards in den letzten Jahrzehnten ständig erhöht haben und weiter ansteigen. Unter dem Schlagwort „Gebäudetyp E“ wird daher gefordert, Bauen in Deutschland einfacher, innovativer und kostengünstiger zu ermöglichen. Der „Gebäudetyp E“ bezeichnet jedoch – anders als es der Begriff vermuten lässt – keinen bestimmten, technisch spezifizierten Gebäudetypus, sondern den Wunsch nach flexibleren Planungsmöglichkeiten.

Ziel des vorliegenden Entwurfs ist, Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zwischen fachkundigen Unternehmern rechtssicher zu ermöglichen. Hierfür soll aber nicht das gesamte Werkvertragsrecht geändert werden. Um der Krise im Wohnungsbau zivilrechtlich flankierend entgegenzuwirken, sollen neue Regelungen vielmehr zielgenau lediglich für den Gebäudebauvertrag getroffen werden, um so Bauen einfacher und innovativer zu ermöglichen. Dies schließt auch Architekten- und Ingenieurverträge und Bauträgerverträge mit ein.

Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.9.2015„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 11 der UN-Agenda 2030 beitragen, „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten“. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele soll der Entwurf gleichzeitig zur rechtzeitigen Umsetzung der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 beitragen, „die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner (Minijob-Zentrale)

Zum 1.1.2025 steigt die monatliche Verdienstgrenze von 538 € auf 556 €/Monat, der jährliche Maximalverdienst liegt dann bei 6.672 €. Hierauf macht die Minijob-Zentrale aufmerksam.

Hintergrund: Rentner können neben der Rente einen Minijob ausüben. Das kann sowohl ein Minijob mit Verdienstgrenze als auch ein kurzfristiger Minijob sein.

Aktuell können Minijobber in einem Minijob mit Verdienstgrenze durchschnittlich bis zu 538 € im Monat verdienen. Das entspricht einem jährlichen Höchstverdienst von 6.456 €. Zum 1.1.2025 steigt die monatliche Verdienstgrenze auf 556 €. Der jährliche Maximalverdienst liegt dann bei 6.672 €.

Rentner haben auch die Möglichkeit, einen kurzfristigen Minijob auszuüben. Dabei sind höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr erlaubt, ohne dass die Verdiensthöhe eine Rolle spielt.

Hinweis:

Ausführliche Informationen zu Minijob und Rente hat Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Digitale Meldepflichten bei der E-Rechnung

Insbesondere stellt der grenzüberschreitende Austausch von Meldedaten innergemeinschaftlicher Lieferungen und Leistungen im Zuge der Einführung der E-Rechnungssysteme in Europa einen Meilenstein des EU-Binnenmarktes dar. Vorteil für die Finanzverwaltungen ist, dass der Mehrwertsteuerbetrug über ein gemeinsames IT-System künftig besser enttarnt werden kann.

Zum Vorteil aber auch der Unternehmen, die ihre E-Rechnungen für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen einreichen und zugleich die Meldung für die Finanzbehörden abgeben können. Denn ab dem 1.7.2030 werden die jetzigen zusammenfassenden Meldungen (ZM) durch die gemeinsamen digitalen Meldepflichten (digital reporting requirements; kurz: DRR) ersetzt.

Künftig müssen E-Rechnungen für grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb von 10 Tagen nach Erfüllung des Steuertatbestands ausgestellt werden. Die Meldefrist zwischen Rechnungsstellung und Ausstellung der elektronischen Rechnung wurde von zwei auf fünf Tage verlängert. „Echtzeit“ oder „quasi Echtzeit“ kann ein solcher Zeitverzug im digitalen Zeitalter sicher nicht mehr genannt werden. Gerade bei der Einführung dürfte manches Kleinunternehmen aber von solch großzügigen Fristen profitieren. Auf lange Sicht dürften die Fristen im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung dennoch weiter verkürzt werden.

Auch die Ausstellung von Sammelrechnungen wird weiterhin möglich sein, soweit diese bis zum 10. eines Folgemonats ausgestellt werden. Im Gesetzesentwurf der EU-Kommission war dies ursprünglich nicht mehr vorgesehen. Zusätzlich zu den in den ZM geforderten Informationen werden künftig außerdem weitere Daten erhoben, darunter die Bankverbindungen. Damit wollen die Finanzbehörden die Zahlungen einfacher nachverfolgen. Dies ist ein Wermutstropfen, hatte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sich im Gesetzgebungsverfahren doch für mehr Datensparsamkeit eingesetzt.

Die EU-Kommission selbst wird künftig als Betreiberin der Datenbank VIES zur Hüterin der grenzüberschreitend übertragenen Meldedaten. Das ist sicherlich eine große datenschutzrechtliche Verantwortung für die Behörde. Aus Sicherheitsgründen wäre eine dezentrale Datenhaltung in den Mitgliedstaaten hier womöglich die bessere Alternative gewesen.

Plattformökonomie

Anbieter von kurzfristigen Unterkünften und Personenbeförderungen führen häufig keine Mehrwertsteuer ab. Dies führt zu einem Ausfall von Steuereinnahmen und zu einem unfairen Wettbewerb mit anderen Anbietern, wie Hotels oder Taxiunternehmen.

Künftig werden die Betreiber der Plattformen die Mehrwertsteuer als fiktive Lieferer erheben und abführen. Mitgliedsstaaten können KMU allerdings von der Regelung ausnehmen.

Zentrale Anlaufstelle für die Mehrwertsteuerregistrierung

Ab dem 1.7.2028 wird der Anwendungsbereich der bestehenden „One-Stop-Shops“ etwa auf B2C-Transaktionen bestimmter Erzeugnisse wie Strom oder Gas ausgeweitet. Für den grenzüberschreitenden Verkehr eigener Waren wird eine neue Sonderregelung eingeführt, die die derzeitigen Abruflager-Regelungen ersetzt.

Ab dem 1.7.2027 wird zudem das Reverse-Charge-Verfahren (umgekehrte Steuerschuldnerschaft) für B2B-Lieferungen von Waren und Dienstleistungen durch Lieferanten verpflichtend, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als in demjenigen, in dem die Mehrwertsteuer anfällt.

Hinweis:

Weitere Informationen zum Thema sowie die Entwürfe der Richtlinien- bzw. Verordnungstexte sind auf der Homepage des Rates der EU und des Europäischen Rates veröffentlicht.