BVerfG zur Neuregelung der Tonnagesteuer

Das FG Hamburg hat die Entscheidungsgründe des Beschlusses v. 24.11.2022 – 6 K 68/21 zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen zum Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer veröffentlicht.
Hintergrund: Mit Beschluss v. 24.11.2022 – 6 K 68/21 hat das FG Hamburg das BVerfG zu der Frage angerufen, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) v. 02.06.2021 (BGBl. I. 2021, 1259) insoweit verfassungswidrig ist, als darin die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Sätze 5 bis 7 EStG in der Fassung des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 beginnen, angeordnet wird. Inzwischen liegt die Begründung der Entscheidung vor.

Steuerliches Einlagekonto: Anfechtungsbefugnis des Gesellschafters

Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann den Bescheid über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht anfechten. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.12.2022 – I R 53/19 entschieden.
§ 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) schreibt vor, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit einem besonderen Bescheid festzuschreiben ist. Auf dem Konto sind insbesondere die Einlagen zu erfassen, die der Gesellschafter an „seine“ Kapitalgesellschaft geleistet hat. Werden solche Einlagen später an den Gesellschafter aus dem Einlagekonto zurückgezahlt, dann muss der Gesellschafter diese sog. Einlagenrückgewähr nicht versteuern. Obgleich der Bescheid im Sinne des § 27 Abs. 2 KStG somit im Wesentlichen Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters hat, richtet sich der Bescheid ausschließlich an die Kapitalgesellschaft.
Im Streitfall war die Klägerin, eine ausländische Kapitalgesellschaft, an einer inländischen GmbH beteiligt; sie hatte im Jahr 2007 eine hohe Einlage geleistet. Dies war irrtümlich nicht deklariert worden und der entsprechende Bescheid wurde bestandskräftig. Erst im Jahr 2018 legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, dass ohne Erfassung ihrer Einlage im Bescheid eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr nicht möglich sei. Weder dieser Einspruch noch die nachfolgende Klage waren erfolgreich. Das Finanzgericht entschied, dass alleine die GmbH als Adressatin des Bescheids das Recht habe, diesen anzufechten.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Grundsätzlich kann ein Bescheid nur von den Adressaten angefochten werden. Das ist im Fall des Bescheids gemäß § 27 Abs. 2 KStG die Kapitalgesellschaft und allein sie kann deshalb Einspruch einlegen und Klage erheben. Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist nicht Adressat, sondern als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen. Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters (sog. Drittanfechtungsrecht) ist auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen. Zum einen besteht keine Rechtsschutzlücke, da die Kapitalgesellschaft Fehler des Bescheids im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen kann. Zum anderen hätte ein solches Recht zur Folge, dass der Bescheid noch nach vielen Jahren vom Gesellschafter angefochten werden könnte und dauerhaft kein Rechtsfrieden eintreten würde. Die Versagung eines eigenen Anfechtungsrechts des Gesellschafters ist auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes vereinbar.

Corona-Neustarthilfen: Frist für Endabrechnung

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten am 31.03.2023 endet.
Hintergrund: Die Corona-Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) wurden auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um Soloselbständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen. In der Endabrechnung sind nun die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenüberzustellen.
Wenn die Neustarthilfe etwa über Steuerberater als prüfende Dritte beantragt wurde, müssen diese auch die entsprechende Endabrechnung einreichen. Zur Entlastung der Berufsangehörigen war die ursprünglich nur bis zum Jahresende 2022 laufende Frist bis zum 31.3.2023 verlängert worden.
Der DStV macht aktuell auf folgende Information aufmerksam:
Die notwendigen Informationen zur Endabrechnung der Neustarthilfen sind nach Auskunft des BMWK in den letzten Wochen nochmals übersichtlicher gestaltet worden und weiterhin unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar. Dort befindet sich auch der Zugangslink zur Endabrechnung.

Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat erneut zur Behandlung der Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken Stellung genommen und seine Verfügung v. 27.12.2022 (S 7416.1.1-2/8 St33) um Ausführungen zur „Behandlung der Jagdgenossen“ ergänzt (Bayerisches Landesamt für Steuern v. 1.3.2023 – S 7416.1.1-2/9 St33).

In der Verfügung geht das BayLfSt auf die folgenden Punkte näher ein:

I. Allgemeines

• Jagdbezirk
• Jagdausübungsrecht

II. Nutzung von Eigenjagdrevieren

• Selbstnutzung
• Verpachtung

III. Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften (JG)

• Neuregelung der Besteuerung von JPöR durch § 2b UStG
• Die Jagdgenossenschaft hat von Optionsmöglichkeit zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG (a.F.)         Gebrauch gemacht
• Beurteilung bei Anwendung des § 2b UStG

IV. Behandlung der Jagdgenossen

Gewerbesteuer: Hinzurechnung auf Wassernutzungsentgelte

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer sind die Entgelte, die ein Wasserversorgungsunternehmen für die Entnahme von Grundwasser aufgewandt hat, gem. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG zu einem Viertel zu berücksichtigen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.12.2022 – 11 K 11252/17; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. IV B 7/23).

Geldwäschebekämpfung: Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen

Ab dem 01.04.2023 ist die Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a Abs. 1 GwG in jedem Fall verpflichtend. Hierauf weist die WPK aktuell hin.

Hintergrund: Nach dem GwG Verpflichtete müssen eine Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a Abs. 1 GwG beim Transparenzregister abgeben, wenn sie Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister und den beim Vertragspartner erhobenen Angaben feststellen.

Hierzu führt die WPK weiter aus:

  • Derzeit besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung wegen des Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister, wenn ihr Fehlen darauf beruht, dass die Eintragung nicht verpflichtend war (sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F.), § 59 Abs. 10 GwG.
  • Diese Übergangsregelung endet zum 1. April 2023, sodass Unstimmigkeitsmeldungen auch dann abgegeben werden müssen, wenn eine Eintragung im Transparenzregister aufgrund der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F. noch nicht erfolgt ist.

Meldung der Künstlersozialabgabe

Nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KSVG hat der zur Abgabe Verpflichtete – wer das ist, wird unter Punkt 1b im Folgenden gesondert geklärt – nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge – welche Beträge das sind, wird im Folgenden unter Punkt 1c geklärt – zu melden.

Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden.

Konsequenzen bei fehlender Meldung der Künstlersozialabgabe

Das Gesetz enthält auch eine Konsequenz für die Unternehmen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen: Nach Absatz 3 a.a.O. gilt: Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor.

Forschungszulagengesetz: Neues Anwendungsschreiben

Das BMF hat vor dem Hintergrund diverser gesetzlicher Änderungen ein neues Schreiben zur Gewährung von Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz – FZulG veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 07.02.2023 – IV C 3 – S 2020/22/10007 :003).
Mit dem neuen Schreiben wird das BMF-Schreiben v. 11.11.2021 (BStBl I S. 2277) ersetzt. Es ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt (BStBl) in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Bewertung: Ermittlung der Bewirtschaftungskosten

Das BMF hat gem. § 187 Abs. 3 Satz 4 BewG die maßgebenden Verbraucherpreisindizes zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung aus Anlage 23 BewG bekannt gegeben, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2023 anzuwenden sind (BMF, Schreiben v. 27.01.2023 – IV C 7 – S 3224/23/10001 :001).

Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren

§ 36 Abs. 6a KStG in der Fassung von § 34 Abs. 13f KStG in der Fassung des JStG 2010 (im Folgenden: § 36 Abs. 6a KStG) ist mit Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des GG unvereinbar (BVerfG, Beschluss v. 06.12.2022 – 2 BvL 29/14).
Hintergrund: Nach dem bis Ende 2000 geltenden Anrechnungsverfahren wurden nicht ausgeschüttete steuerbare Gewinne von Körperschaften mit (zuletzt) 40 % Körperschaftsteuer belastet (Tarifbelastung). Kam es später zu Gewinnausschüttungen, reduzierte sich der Steuersatz auf (zuletzt) 30 % (Ausschüttungsbelastung). Für die Körperschaft entstand so ein Körperschaftsteuerminderungspotenzial in Höhe der Differenz zwischen Tarif- und Ausschüttungsbelastung, zuletzt also in Höhe von 10 Prozentpunkten. Steuerfreie Vermögensmehrungen der Körperschaft wurden dagegen zum Teil bei einer Ausschüttung mit dem Ausschüttungssteuersatz von 30 % nachbelastet, enthielten also ein Steuererhöhungspotenzial.
§ 36 KStG ist Teil der Übergangsvorschriften, die den Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren regeln. Danach wurden die unter dem Anrechnungsverfahren gebildeten, unterschiedlich mit Körperschaftsteuer belasteten und die nicht belasteten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals in mehreren Schritten zusammengefasst und umgegliedert. Das in den verbleibenden belasteten Eigenkapitalteilen enthaltene Körperschaftsteuerminderungspotenzial wurde in ein Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt, das während einer mehrjährigen Übergangszeit abgebaut werden konnte.
Die Regelung in § 36 Abs. 6a KStG sieht die Umgliederung des mit 45 % vorbelasteten Eigenkapitals (EK 45) in mit 40 % vorbelastetes Eigenkapital (EK 40) vor; gleichzeitig wird ein positiver nicht mit Körperschaftsteuer vorbelasteter Eigenkapitalteil (EK 02) verringert, bis er verbraucht ist. Bei dieser Umgliederung kann es zu einem Verlust von im Zeitpunkt des Systemwechsels realisierbarem Körperschaftsteuerminderungspotenzial kommen, ohne dass dies durch die Verringerung eines im EK 02 ruhenden und im Zeitpunkt des Systemwechsels realisierbaren Körperschaftsteuererhöhungspotenzials ausgeglichen wird.