Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber

Das BZSt informiert über Übergangsregelungen zu den Melde-, Mitteilungs- und Aufzeichnungsfristen digitaler Plattformbetreiber nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Danach wird es nicht beanstandet, wenn u.a. Meldungen erst bis zum 31.03.2024 eingehen.

Danach gilt Folgendes:

Das BZSt für Steuern wird in Anwendung von

  • § 25 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b PStTG,
  • § 25 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PStTG und
  • § 25 Abs. 1 Nr. 7 PStTG

in Bezug auf den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht, nicht beanstanden, wenn meldende Plattformbetreiber

  • gem. § 22 Abs. 2 PStTG jedem meldepflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden Informationen nach § 14 Abs. 2, 3 oder 4 PStTG vor dem 01.04.2024 mitteilen,
  • gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG die in § 14 PStTG genannten Informationen vor dem 01.04.2024 melden,
  • gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG eine Meldung nicht vor dem 01.04.2024 nachholen, korrigieren oder vervollständigen,
  • Aufzeichnungen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vor dem 01.04.2024 erstellen.

Quelle: BZSt online, Meldung v. 5.1.2024 (il)

DBA-Österreich: Besteuerung von Ärzten

Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Besteuerung von Ärzten nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 08.01.2024 – IV B 3 – S 1301-AUT/19/10006 :012).

Inhaltlich geht es um die Anwendung und Auslegung des DBA-Österreich bezüglich der Besteuerung von Sonderklassegebühren, die an in der Grenzzone ansässige Ärzte gezahlt werden.

Hinweis:

Die Konsultationsvereinbarung ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

„Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz“

Die Bundesregierung hat das „Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz“ (BT-Drucks. 20/9999) auf den Weg gebracht. Es sieht ab 2024 u. a. eine höhere Luftverkehrssteuer, Sanktionsmöglichkeiten beim Bürgergeld und den schrittweisen Abbau des begünstigten Agrardiesels vor.

Hintergrund: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 – 2 BvF 1/22 sind Änderungen am Bundeshaushalt 2024 notwendig geworden. Bundeskanzler Olaf Scholz, Vizekanzler Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner haben Maßnahmen vereinbart, mit deren Hilfe die Finanzierungslücke für den Bundeshaushalt 2024 geschlossen werden kann.

Folgende Regelungen sind vorgesehen:

  • Die derzeit geltenden Sätze der Luftverkehrsteuer werden zum 01.05.2024 erhöht.
  • Die Einnahmen aus den Offshore-Ausschreibungen im Jahr 2023 werden breiter verwendet. Ein Teil fließt an den Bundeshaushalt.
  • Die Steuerbegünstigung beim Agrardiesel sinkt schrittweise ab 01.03.2024 und entfällt ab 2026 vollständig.
  • In der Grundsicherung werden Regelungen für diejenigen Arbeitsuchenden verschärft, die die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit willentlich verweigern.
  • Der Bürgergeldbonus wird abgeschafft, die finanziellen Anreize für berufsabschlussbezogene Weiterbildungen durch das Weiterbildungsgeld und die Weiterbildungsprämie bleiben erhalten.
  • Weitere Maßnahmen, die keiner Gesetzesänderung bedürfen, wird die Bundesregierung direkt in die parlamentarischen Beratungen des Bundeshaushalts 2024 einbringen.

Hinweis:

Nach den Planungen der Koalitionsfraktionen soll der Haushaltsausschuss des Bundestags Mitte Januar in einer Bereinigungssitzung über den Bundeshaushalt 2024 beraten. In der zweiten Sitzungswoche des Bundestages Ende Januar 2024 soll nach diesen Planungen der Bundeshaushalt 2024 beschlossen werden. Der Bundesrat könnte in seiner Sitzung am 02.02.2024 das Gesetzgebungsverfahren dann abschließen.

Jahresmeldung für Minijobber (Minijob-Zentrale)

Die Minijob-Zentrale weist aktuell auf die Frist zur Übersendung der Jahresmeldung an die Minijob-Zentrale hin.

Hintergrund: Gewerbliche Arbeitgeber sind zur Abgabe einer Jahresmeldung für ihre Minijobber verpflichtet. Sie erstellen diese für Beschäftigte, die über den 31. Dezember hinaus beschäftigt und gemeldet sind. Die Meldung zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund 50 ist spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Meldungen zur Sozialversicherung für Minijobber erhält die Minijob-Zentrale.

Hierzu führt die Minijob-Zentrale u. a. weiter aus:

  • Wurde im Verlauf des Jahres eine Unterbrechung der Beschäftigung gemeldet oder die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abgemeldet, entfällt die Jahresmeldung. Die für die Einzugsstelle notwendigen Informationen wurden dann bereits mit der Abmeldung oder der Meldung zur Unterbrechung der Beschäftigung mitgeteilt.
  • Für kurzfristig Beschäftigte muss keine Jahresmeldung erstellt werden. Es ist nur eine An- und Abmeldung der Beschäftigung erforderlich.

Hinweis:

Weitere Informationen zur Abgabe der Jahresmeldung hat die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Gewerbesteuer: Ankauf notleidender Darlehensforderungen

Der nachhaltige Ankauf von not­leiden­den Darlehens­forde­rungen begründet nicht ohne Weiteres die Annahme einer originär gewerb­lichen Tätig­keit des Forde­rungs­käufers. Ob die Tätig­keit eines Forde­rungs­käufers die Grenze der privaten Ver­mögens­verwal­tung zum Gewerbe­betrieb über­schreitet, ist nach dem Gesamt­bild der Verhält­nisse unter Berück­sichtigung der Verkehrs­anschauung zu beurteilen (BFH, Urteil v. 30.11.2023 – IV R 10/21; veröffent­licht am 18.01.2024). Hintergrund: Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbe­betrieb gem. § 15 EStG, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbe­steuer. Eine Personen­gesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personen­gesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 EStG) betreiben. Des Weiteren gilt als Gewerbe­betrieb in vollem Umfang die gewerblich geprägte Personen­gesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Auszahlung der EPP

Einer Klage eines Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der EPP ist. Solange die EPP noch nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der EPP- grundsätzlich gemäß § 115 Abs. 1 EStG gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen (FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 18.10.2023 – 1 K 163/23, rechtskräftig).

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Swap-Zinsen

Aufwendun­gen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrach­tung nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG zu quali­fizieren, da sie nicht un­mittel­bar für die Über­lassung von Kapital erbracht werden. Wird im Zusam­men­hang mit einem Dar­lehen ein Zinsswap-Geschäft abge­schlos­sen, können die Swap-Auf­wen­dungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehens­vertrag und das Swap-Geschäft eine wirt­schaft­liche Einheit bilden (BFH, Urteil v. 16.11.2023 – III R 27/21; veröffent­licht am 18.01.2024). Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbe­betrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzu­gerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG vorzu­nehmenden Hinzu­rechnungen den Betrag von 100.000 € übersteigt.

Investmentsteuergesetz: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale

Das BMF hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 05.01.2024 – IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :008).

Hintergrund: Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2024 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 02.01.2025 – zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2024 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 02.01.2024 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das BMF hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Hiermit gebe ich gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist.
  • Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2.1.2024 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,29 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Quelle: BMF, Schreiben v. 05.01.2024, IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :008, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il).

Steuerfreiheit eines Stipendiums

Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium können gem. § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein (BFH, Beschluss v. 24.10.2023 – VIII R 11/22; veröffentlicht am 11.01.2024).

Hintergrund: Nach § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG sind Stipendien steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.

Steuerausweis in einer Rechnung

Liegt eine Rechnung mit Steuer­ausweis vor, ist nicht zu ent­scheiden, ob die in der Rechnung ausge­wiesene Steuer die gesetzlich ent­standene Steuer über­steigt, wenn im Übrigen die Voraus­setzun­gen des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegen (BFH, Urteil v. 17.08.2023 – V R 3/21; veröffent­licht am 11.01.2024).