Handelsbilanzrecht: Anhebung der Schwellenwerte

Am 16.04.2024 wurde das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ im BGBl. 2024 I Nr. 120 verkündet. Teil des Gesetzes ist die Änderung des Handelsgesetzbuchs in den §§ 267 Abs. 1 und 2, 267a Abs. 1 Satz 1 sowie 293 Abs. 1 Satz 1 HGB.

Hintergrund: Am 30.08.2023 hatte die Bunderegierung die Eckpunkte für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Dabei wurde u.a. vereinbart, dass die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen und der größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts rechtzeitig nach den dafür erforderlichen Änderungen im europäischen Recht um jeweils rund 25 Prozent angehoben werden sollen. Mit der Anhebung soll der inflationären Entwicklung, die seit der letzten Schwellenwertanhebung im Jahr 2015 durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) eingetreten ist, Rechnung getragen werden.

Die Anhebung der Schwellenwerte wird für die begünstigten, vielfach kleinen Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit einer Reduzierung von Berichtspflichten einhergehen. Der Gesetzesbegründung zufolge werden rund 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.

Damit die Entlastungseffekte den Unternehmen bereits für das Geschäftsjahr 2023 zugutekommen können, wurde dieser Eckpunkt nun beschleunigt außerhalb des BEG IV mit dem o.g. Vorhaben umgesetzt.

§ 267 HGB wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  • In Nummer 1 wird die Angabe „6.000.000“ durch die Angabe „7.500.000“ ersetzt.
  • In Nummer 2 wird die Angabe „12.000.000“ durch die Angabe „15.000.000“ ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  • In Nummer 1 wird die Angabe „20.000.000“ durch die Angabe „25.000.000“ ersetzt.
  • In Nummer 2 wird die Angabe „40.000.000“ durch die Angabe „50.000.000“ ersetzt.

§ 267a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „350.000“ durch die Angabe „450.000“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „700.000“ durch die Angabe „900.000“ ersetzt.

§ 293 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

  • In Buchstabe a wird die Angabe „24.000.000“ durch die Angabe „30.000.000“ ersetzt.
  • In Buchstabe b wird die Angabe „48.000.000“ durch die Angabe „60.000.000“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

  • In Buchstabe a wird die Angabe „20.000.000“ durch die Angabe „25.000.000“ ersetzt.
  • In Buchstabe b wird die Angabe „40.000.000“ durch die Angabe „50.000.000“ ersetzt.

Hinweis:
Die Vorschriften sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden und dürfen bereits ein Jahr vorher angewendet werden.

Eine Arbeitsstunde kostete im Jahr 2023 im Schnitt 41,30 Euro

Arbeitskosten in Deutschland rund 30 % höher als im EU-Durchschnitt, Deutschland im EU-Vergleich an sechster Stelle
Arbeitsstunde im Verarbeitenden Gewerbe 44 % teurer und Arbeitsstunde im Bereich der marktbestimmten Dienstleistungen 25 % teurer als im EU-Schnitt

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 165 vom 25. April 2024

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs in Deutschland haben im Jahr 2023 durchschnittlich 41,30 Euro für eine geleistete Arbeitsstunde gezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren die Arbeitskosten in Deutschland damit die sechsthöchsten in der Europäischen Union (EU-27). Luxemburg hatte im EU-Vergleich mit 53,90 Euro die höchsten Arbeitskosten je geleisteter Stunde, Bulgarien mit 9,30 Euro die niedrigsten.

Gemessen am EU-Durchschnitt von 31,80 Euro zahlten deutsche Arbeitgeber im Jahr 2023 rund 30 % mehr für eine Stunde Arbeit. Der relative Abstand zum EU-Durchschnitt blieb damit gegenüber dem Jahr 2022 unverändert.

BMF: Bundeseinheitlicher Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung; Vordruckmuster USt 7 A

Bundesministerium der Finanzen 22. April 2024, III C 5 – S 7420-a/21/10001 :001 (DOK

2024/0373226

 

1 Anlage

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Das durch BMF-Schreiben vom 5. November 2019 – III C 3 – S 7532/18/10001 (2019/0915402) – (BStBl I Seite 1041) – neu bekanntgegebene Vordruckmuster

USt 7 A – Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung

wurde überarbeitet und ist in der aktualisierten Fassung spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.

(2) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen.

Folgende Abweichungen sind zulässig:

Der Vordruck kann bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben wer­den, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.

Von dem Vordruck kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder techni­schen Gründen erforderlich ist.

Schleswig-Holsteinisches OVG: Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht sind unwirksam

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 25.04.2024

Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat gestern die Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht im Rahmen von Normenkontrollanträgen für unwirksam erklärt (Az. 6 KN 1/24 und 2/24).

Die Gemeinden hatten in die Satzungen aus dem Jahr 2020 bzw. 2021 einen neuen Steuermaßstab aufgenommen, nachdem das Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 30. Januar 2019 den bis dahin verwendeten Steuermaßstab für verfassungswidrig erklärt hatte. Der neue Steuermaßstab orientiert sich maßgeblich an dem Lagewert, ergänzt um weitere Faktoren wie Größe und Alter der Zweitwohnung. Der Lagewert entspricht dem jeweiligen Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet. Auch dieser Maßstab verstößt nach Auffassung des Senats gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit. Mit der Heranziehung des in €/m² ausgedrückten reinen Bodenrichtwertes werde der Lagewert selbst maßstabsprägend, ohne dass er seinerseits den erforderlichen mindestens lockeren Bezug zu dem zu besteuernden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung aufweise, führte die Senatsvorsitzende Christine Nordmann in der mündlichen Urteilsbegründung aus. Der Senat hat sich damit der bereits vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung angeschlossen.

Daneben beruht die Unwirksamkeit der Satzung der Gemeinde Timmendorfer Strand bereits auf einem formellen Fehler. Die Gemeindevertreter waren zu der Sitzung, in der die Satzung im Juni 2020 beschlossen wurde, nicht ordnungsgemäß geladen worden. Da ein Vertreter zu der Sitzung nicht erschienen war, war der Mangel nach der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung auch nicht heilbar.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen.

Ticketsteuer, Autokauf und Vieles mehr: Was ändert sich im Mai 2024?

Der neue Monat bringt wieder einige gesetzliche Neuregelungen mit sich.

Was ändert sich mit Blick aufs Geld?

Der Mai macht nicht alles neu, aber manches schon.

Hier eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen, die sich im Geldbeutel vieler Menschen bemerkbar machen dürften.

 

Höhere Ticketsteuer

Flugreisende müssen sich auf womöglich steigende Preise einstellen.

Zum 1. Mai steigt die Ticketsteuer je nach Entfernung um über 20 Prozent auf eine Spanne zwischen 15,53 und 70,83 Euro je Flugschein, so die Deutsche Presse-Agentur (Stand: 16. April).

 

Auch das ZDF hatte vorab entsprechend über die geplante Neuregelung berichtet:

 

·           Distanzklasse I (Europa): 15,53 Euro (alt: 12,73 Euro),

 

·           Distanzklasse II (Mittelstrecke, u.a. Nordafrika oder mittlerer Osten): 38,72 Euro (alt 32,25 Euro),

 

·           Distanzklasse III (Langstrecke, u.a. amerikanischer Kontinent): 70,83 Euro (alt 58,06 Euro).

 

Schweizer Strafzettel

Deutsche Falschparker oder Raser, die in der Schweiz ein Knöllchen bekommen, werden vom 1. Mai an durch die Bundesrepublik zur Kasse gebeten.

Umgekehrt können auch schweizer Verkehrssünder leichter belangt werden.

Die neue Regelung gilt, wenn die Geldforderung insgesamt 70 Euro beziehungsweise 80 Franken übersteigt.

 

Infos beim Neuwagenkauf

Wer einen Neuwagen kauft, bekommt vom 1. Mai an mehr Informationen beim Händler.

Vorgeschrieben sind spezifische Verbrauchs- und Emissionsangaben.

Auch ändert sich die Methodik für die CO2-Farbskala.

Ein Pkw wird wie bisher von A (grün) bis G (rot) eingeteilt, aber das Gewicht spielt jetzt keine Rolle mehr.

Auch die möglichen CO2-Kosten über zehn Jahre müssen ausgewiesen werden.

 

Mehr Geld für Pflegekräfte

Beschäftigte in der Altenpflege bekommen ab dem 1. Mai mehr Geld.

Der Mindestlohn pro Stunde steigt für Pflegefachkräfte auf 19,50 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 16,50 Euro und für Pflegehilfskräfte auf 15,50 Euro.

 

App DB-Streckenagent wird eingestellt

Eine Änderung im Mai 2024 betrifft dich, wenn du die Bahn-App DB Streckenagent genutzt hast.

Diese App hat es ermöglicht, von der Haustür bis zum jeweiligen Ankunftsort die gesamte Strecke im Blick zu haben – inklusive Aktualisierungen im Verspätungsfall.

Die App soll aber nicht komplett eingestampft werden, sondern durch die App Regio Guide ersetzt werden.

Ob alle Features dabei übernommen werden, ist nicht bekannt.

 

Brauerei schließt ihre Pforten

Alles neu macht der Mai – leider nicht immer zum Guten.

Das Brauhaus Krieger Bräu aus Landau an der Isar muss dichtmachen.

Grund sollen die wirtschaftlichen Entwicklungen in letzter Zeit sein.

Allerdings werden alle Mitarbeiter und die Braurezepte von der Brauerei Graf Arco übernommen, wie die „Passauer Neue Presse“ berichtet.

Also ändert sich außer dem Brauort vielleicht doch nicht ganz so viel.

 

Wer zum 1. Mai in Rente gehen kann

Zum 1. Mai 2024 ist der Renteneintritt für unterschiedliche Geburtenjahrgänge möglich – mit und ohne Abschläge:

·  Regelaltersrente: Geboren in der Zeit vom 2. April 1958 bis einschließlich 1. Mai 1958 mit Vollendung des 66. Lebensjahres – ohne Abschlag

 

·  Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Wartezeit): Geboren vom 2. April 1961 bis einschließlich 1. Mai 1961 – mit 12,6 Prozent Abschlag

 

·   Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre Wartezeit): Menschen, die zwischen dem 2. Januar und dem 1. Mai 1960 geboren sind, können mit Vollendung des 64. Lebensjahres und zwei        Kalendermonaten diese Altersrente beanspruchen – ohne Abschlag.

·  Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Geboren in der Zeit vom 2. August 1962 bis einschließlich 1. September 1962 – mit 10,8 Prozent Abschlag

 

Die Rente wird im Mai übrigens erst sehr spät ausgezahlt.

Im Juni 2024 dagegen gibt es ungewöhnlich früh Geld, wie eine Termin-Übersicht zeigt.

 

Neuer Bio-Diesel an den Tankstellen

Deutschland will klimaneutral werden.

Dabei sollen neue und umweltfreundlichere Diesel-Kraftstoffe helfen.

Im Frühjahr sollen gleich mehrere neue Alternativen an Tankstellen eingeführt werden.

Die ersten könnten im Mai offiziell verfügbar sein.

Ein genaues Datum ist noch nicht bekannt.

Bevor Autobesitzer den Tankrüssel anheben, sollten sie sich aber erkundigen, ob ihr Auto die neuen Kraftstoffe wie XLT, HVO oder B10 überhaupt vertägt.

 

Neues Feld beim Personalausweis

Bei ausländischen Grenzbehörden sorgt das „Dr.“ mitunter für Probleme, die ab Mai mit einer Änderung im Personalausweis behoben werden sollen.

Wer ab dem 1. Mai einen neuen Ausweis oder einen neuen Reisepass beantragt und einen Doktor-Titel hat, bekommt ein neues Datenfeld.

 

KI-Warnhinweise bei Facebook und Instagram

Der Facebook-Konzern Meta wird ab Mai 2024 mehr von Künstlicher Intelligenz erzeugte oder manipulierte Fotos und Videos mit Warnhinweisen auf seinen Plattformen (zum Beispiel Instagram, Facebook, Threads) lassen, statt sie zu löschen.

Bei den Regeln geht es um Inhalte zu wichtigen Themen, bei denen die Öffentlichkeit in die Irre geführt werden könnte.

 

Neue Regeln beim Eurovision Song Contest

Am 11. Mai ist wieder europäisches Wettsingen.

Neue Regeln sollen den Eurovision Song Contest aufregender machen.

Es geht vor allem um die Auftritte der fünf größten Geldgeber, darunter Deutschland.

Die sogenannten Big Five werden auch in den beiden Halbfinalen in voller Länge live auftreten, obwohl sie sicher im eigentlichen Finale stehen.

Deutschlands ESC Kandidat Isaak Guderian spricht in diesem Zusammenhang von einem Privileg, wie er im Interview mit wa.de erklärt.

Am Finalabend werden außerdem die Telefon- und Onlineabstimmung mit Beginn des ersten Auftritts freigeschaltet, sodass man seine Stimme direkt unter dem Eindruck des Live-Erlebnisses abgeben kann.

Zivilrecht: Übertragung der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf den Sachverständigen

Der BGH hat die mit Urteilen v. 16.01.2024 – VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 fortentwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat (BGH, Urteil v. 12.03.2024 – VI ZR 280/22).

Photovoltaikanlagen können seit dem 1. Januar 2023 umsatzsteuerfrei betrieben werden

Thüringer Finanzministerium, Medieninformation vom 24.04.2024

Bürgerinnen und Bürger im Freistaat sind oft aber noch unsicher bei der steuerlichen Behandlung ihrer Anlage.

In den Thüringer Finanzämtern häufen sich die Anfragen von Betreiberinnen und Betreibern zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen. „Viele Steuerpflichtige sind unsicher, ob sie ihre Anlage komplett steuerfrei betreiben können, oder sich die Steuerfreiheit nur auf die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer erstreckt“, sagt Finanzministerin Heike Taubert.

Die Finanzverwaltung fasst die steuerlichen Regeln zum Betrieb von Photovoltaikanlagen deshalb noch einmal zusammen:

Umsatzsteuer

Betreiberinnen und Betreiber, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ihre Photovoltaikanlage zum sogenannten Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer erworben haben, können auf die Anzeige ihrer seit dem 1. Januar 2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Photovoltaikanlage nach dem Einkommensteuergesetz begünstigt ist und keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird.

Seit 1. Januar 2023 gilt für den Kauf und die Installation bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen und für dazugehörige Stromspeicher eine Umsatzsteuer von null Prozent, wenn:

  • die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen/Wohnungen/Wohngebäuden,
  • auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden oder
  • an Wohnwagen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden, installiert sind.

Ist die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage kleiner oder gleich 30 kW(p), dann entfällt ein Nachweis der Belegenheit. „Für den Erwerb dieser kleinen Anlagen greift dann automatisch Nullsteuersatz“, so die Finanzministerin.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus kann auf die steuerliche Erfassung beim Finanzamt und die Vergabe einer Steuernummer verzichtet werden, wenn:

  • das Unternehmen ausschließlich den Betrieb einer Photovoltaikanlage i.S.d. § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (+ steuerfreie Vermietung) umfasst,
  • die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet wird und
  • die Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde.

Werden die Voraussetzungen erfüllt, wird keine Steuernummer vergeben. Gegenüber den Netzbetreibern ist in diesen Fällen die Marktstammdatenregisternummer der Photovoltaikanlage mitzuteilen. Die Information an den Netzbetreiber bezüglich der Inanspruchnahme der Vereinfachung ist jedoch zwingend erforderlich, da anderenfalls die (vom Netzbetreiber ausgewiesene) Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom von den Betreiberinnen oder Betreibern der Anlage geschuldet werden würde.

Erfüllt der Unternehmer hingegen eine der o.g. Voraussetzungen nicht, bedarf es bei erstmaliger unternehmerischer Betätigung einer elektronischen Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt.

Für Anlagen, die vor 2023 installiert wurden, gelten die alten Steuerregeln.

Einkommensteuer

Bereits rückwirkend seit dem 1. Januar 2022 werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit. Für die Anwendung der Steuerbefreiung muss die Photovoltaikanlage bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Anlagenleistung und des Standortes erfüllen:

Die installierte Bruttoleistung darf bis zu 30 kW(p) betragen, wenn die Anlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäuden, Garagen oder Carports), oder auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof), installiert ist. Die Anlage kann auch einkommensteuerfrei betrieben werden, wenn sie auf Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden (z.B. gemischt genutzte Immobilien, Vermietungsobjekte, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten) installiert ist und die installierte Leistung 15 kW(p) nicht überschreitet.

Für den Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen gilt insgesamt eine Höchstgrenze von 100 kW(p) pro Steuerpflichtigen. Bei Überschreiten der 100 kW(p)-Grenze entfällt die Steuerbefreiung für alle Photovoltaikanlagen.

Auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen sowie sog. Fassadenphotovoltaikanlagen sind begünstigt. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind hingegen unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.

Die jeweilige Verwendung des erzeugten Stroms ist für die Steuerbefreiung unerheblich. Es spielt also keine Rolle, ob der erzeugte Strom z.B. vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird oder für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs verbraucht wird.

„Im Ergebnis können solche Photovoltaikanlagen heute ohne großen bürokratischen Aufwand steuerfrei betrieben werden. Wir helfen damit beim Ausbau der erneuerbaren Energien und der Beschleunigung der Energiewende mit. Für viele sind die steuerlichen Erleichterungen und insbesondere der Bürokratieabbau ein Anreiz zur Anschaffung einer Photovoltaikanlage“, sagt Finanzministerin Heike Taubert.

Eine detaillierte Zusammenfassung aller Regelungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen kann unter finanzamt.thueringen.de/fileadmin/medien_tfm/steuern/informationsblatt_photoviltaik_bf.pdfnachgelesen werden.

Liebhaberei

Liebhaberei – was erst mal positiv und nach schönem Zeitvertreib klingt, kann für Unternehmerinnen und Unternehmer teuer werden. Das gilt dann, wenn sie mit ihrer Tätigkeit jahrelang Verluste erzielen. Denn in diesem Fall wird das Finanzamt Liebhaberei hinter ihrer Arbeit vermuten. Die Folgen einer solchen Einschätzung können für die Betroffenen kostspielig sein.

 

Liebhaberei und Steuer

Unter Liebhaberei versteht das Steuerrecht eine Tätigkeit, die ein Steuerpflichtiger ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Dies trifft zu, wenn mit einer Arbeit kein Gewinn erwirtschaftet wird. Das gilt bereits dann, wenn ein solches Ziel nicht oder kaum erkennbar ist. Die Tätigkeit wird in diesem Fall der privaten Lebensführung zugeordnet. Für die Steuer ist sie damit nicht mehr relevant. Das heißt: Einkünfte, die aus einer solchen Leistung entstehen, sind nicht steuerbar.

Doch was sich für manche Selbstständige zunächst vielleicht reizvoll anhören mag, hat erhebliche Nachteile. Denn auch Verluste können sie in der Steuererklärung nicht geltend machen, wenn diese aus einer Liebhaberei stammen. Genauso ist es bei Investitionen, die das Geschäft ankurbeln sollen.

Wann das Finanzamt Liebhaberei vermutet

Die Aufmerksamkeit des Finanzamts wecken Unternehmen, wenn sie mehrere Jahre Verluste oder Gewinne von weniger als 410 Euro jährlich erwirtschaften. Gründerinnen und Gründer können eine längere Geduldsspanne der Behörde erwarten als gestandene Gewerbetreibende. Welche Frist das Finanzamt vor einer Einstufung als Liebhaberei setzt, kommt auf Tätigkeit und Branche an. Als Faustregel sind jedoch etwa fünf Jahre anzusehen. Um Klarheit zu erhalten, ob das eigene Unternehmen als Liebhaberei eingestuft werden könnte, bietet sich ein Gespräch mit der Steuerkanzlei an.

Wenn das Gewerbe zur Liebhaberei wird

Wer denkt, nur Jungunternehmen laufen Gefahr, dass ihr Gewerbe zur Liebhaberei wird, irrt. Denn nicht immer entwickelt sich eine Geschäftsidee wie gewünscht. Selbst nach erfolgreich überstandener Anlaufzeit und ersten oder gar langjährigen Gewinnen, kann eine Durststrecke folgen. Ist auch nach einiger Zeit keine Änderung erkennbar, wird das Finanzamt sich melden und die Einstufung der Tätigkeit ändern wollen.

Ist das Gewerbe zur Liebhaberei geworden, muss dieser Status jedoch nicht dauerhaft erhalten bleiben. Sind die Bemühungen erfolgreich, das Unternehmen aus den roten Zahlen zu führen, kann es wieder zu einem Erwerbsbetrieb werden. Das Gleiche gilt, wenn sich die persönlichen Umstände des Selbstständigen ändern. Der Übergang des Betriebs von der Liebhaberei zu einem Gewerbe hat dann eine Betriebseröffnung zur Folge.

Liebhaberei gegenüber dem Finanzamt entkräften

Seinen Verdacht auf Liebhaberei prüft das Finanzamt in zwei Schritten. Dabei steht an erster Stelle eine Gewinnprognose. Sie soll zeigen, ob bei objektiver Betrachtung eines Betriebs über die Gesamtlaufzeit ein Totalerfolg zu erwarten ist. Im zweiten Schritt wirft die Behörde einen Blick auf persönliche Hintergründe der Unternehmerin oder des Unternehmers. Dazu gehören auch deren betriebswirtschaftliche Bemühungen, die Lage zu verbessern.

Kommt das Finanzamt mit seiner Einschätzung auf Liebhaberei auf ein Unternehmen zu, ist wohl überlegtes Handeln gefragt. Dazu sollten Unternehmerinnen und Unternehmer mit der Steuerberaterin oder dem Steuerberater sprechen. Denn es liegt am Unternehmen selbst, zu beweisen, dass trotz gegenteiliger Annahme eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Grundlage dafür kann der Businessplan sein. Dieser sollte eine positive Einkünfteerwartung zeigen. Abweichungen im tatsächlichen Verlauf lassen sich dann durch geeignete Belege erklären. Ebenso hilfreich ist ein Konzept, das Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Situation aufzeigt. Außerdem sollten die persönlichen Voraussetzungen der Unternehmerin oder des Unternehmers für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen.

Liebhaberei trotz Gewinn

Betragen die Gewinne eines Gewerbes regelmäßig weniger als 410 Euro, bleibt es bei der Einstufung als Liebhaberei. Schreiben Unternehmen aber darüber hinaus wieder schwarze Zahlen, ist eine neue Totalprognose zu erstellen. Nur wenn sich dabei über die erwartete Lebensdauer des Betriebs ein positives Ergebnis ergibt, folgt die erneute Betriebseröffnung. Bleibt es dagegen bei einer negativen Prognose, handelt es sich weiterhin um Liebhaberei trotz des Gewinns.

Eine Faktor für die weitere Einstufung als Liebhabereibetrieb ist allerdings, dass die Ausrichtung des Betriebs unverändert bleibt. Schon das Angebot einer neuen Leistung im Portfolio kann den Status des Gewerbes beeinflussen. Denn dies kann das Finanzamt als Eröffnung eines neuen Unternehmens werten.

Keine Auswirkung auf Umsatzsteuer

Wichtig zu beachten ist, dass die Einstufung als Liebhaberei nur für die Einkommensteuer gilt. Für Gewerbetreibende bedeutet das, dass sie dennoch umsatzsteuerpflichtig sein können. Dies bekräftigt auch eine Entscheidung des Finanzgerichts Münsteraus dem Jahr 2021. Denn bei der Umsatzsteuer kommt es nicht auf den Gewinn, sondern lediglich auf die Unternehmereigenschaft an. Als Unternehmerin oder Unternehmer gilt, wer Einkünfte erzielen will. Dabei muss die ausgeübte Tätigkeit über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehen.

Trotz Liebhaberei wird Umsatzsteuer fällig, wenn der erzielte Umsatz die Kleinunternehmergrenze überschreitet.Das ist der Fall, wenn der Vorjahresumsatz über 22.000 Euro lag und der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000 Euro beträgt. Erreicht der Liebhabereibetrieb diese Grenzen, kommt es nicht darauf an, ob er mit seiner Tätigkeit insgesamt schwarze Zahlen schrieb. Selbst wer höhere Kosten als Einnahmen hatte, muss eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Entsprechend kommt zum Verlust aus der Liebhaberei dann noch die zu zahlende Umsatzsteuer hinzu.

Anpassung vorläufiger Steuerbescheide ist möglich

Stuft das Finanzamt ein Unternehmen als Liebhaberei ein, kann das erhebliche Auswirkungen für die Betroffenen haben. So bedeutet dies nicht nur, dass sie in Zukunft keine Verluste mehr geltend machen können. Darüber hinaus können Nachzahlungen aus den vergangenen Jahren anfallen. Dies gilt immer dann, wenn das Finanzamt die Steuer in den Vorjahren vorläufig festgesetzt hat. In der Regel ist dies bei Neugründungen der Fall, wenn die Entwicklung abgewartet werden soll. Auch bei Unternehmen, die eine Durststrecke erleiden, kann die Behörde nach einiger Zeit zu diesem Mittel greifen.

Hat das Finanzamt ein Gewerbe schließlich als Liebhaberei eingestuft, passt es die vorläufigen Steuerbescheide rückwirkend an. Die Folge können hohe Nachzahlungen sein. Denn die in der Vergangenheit festgestellten Verluste werden mit den getätigten Rückzahlungen und Einkünften verrechnet. Hinzu kommen Zinsen über die gesamte Zeit, für die die Steuer neu berechnet wird. Detailfragen zur individuellen Situation gilt es mit der Steuerkanzlei zu besprechen.

Beispiele für Liebhaberei

Weit verbreitet ist häufig die Ansicht, dass künstlerische Berufe besonders oft der Liebhaberei zuzurechnen sind. Der Statuswechsel kann jedoch selbst traditionelle und allgemein gut ausgelastete Branchen wie das Handwerk treffen. Der Übergang zwischen Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht und einem steuerlich relevanten Gewerbe ist meist fließend.

Häufig betroffen sind inzwischen auch Landwirte. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sie sich neben der Landwirtschaft ein weiteres Standbein aufbauen. So lässt sich zum Beispiel die Blumenzucht leicht als Hobby auslegen, statt darin eine Ergänzung zum bestehenden Hof zu sehen. Auch im Nebenerwerb ist die Gefahr groß, dass der landwirtschaftliche Betrieb zur Liebhaberei erklärt wird.

Einen langen Atem brauchen regelmäßig auch Schriftstellerinnen und Autoren, wenn sie mit ihren Werken Erfolg haben wollen. Auch sie leben daher mit dem Risiko, dass das Finanzamt ihren Beruf als Hobby ansieht und damit zur Liebhaberei erklärt. Können sie dies nicht widerlegen, fallen auch ihre Ausgaben in den Bereich der privaten Lebensgestaltung.

Fazit: Liebhaberei – Fallstricke vermeiden

Wie im gesamten Geschäftsleben ist auch beim Kontakt mit dem Finanzamt die gute Vorbereitung entscheidend. Das gilt erst recht, wenn Unternehmerinnen und Unternehmer die Vermutung der Liebhaberei widerlegen müssen. Denn dann kommt es darauf an, dass sie ihre Gewinnerzielungsabsicht belegen können. Relevante Belege sollten sie daher grundsätzlich aufbewahren. Außerdem gilt es, betriebswirtschaftliches Handeln zu zeigen. Dazu gehört der regelmäßige Blick auf die Zahlen und erkennbares Gegensteuern bei negativem Geschäftsverlauf.

Gut sollten Gewerbetreibende außerdem ihre Steuerbescheide anschauen. Gerade in schwierigen Zeiten kann der Hinweis auf Vorläufigkeit ein wichtiges Warnsignal sein. In solchen Fällen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation von großer Bedeutung. Außerdem kann es sinnvoll sein, Rücklagen für den Ernstfall zu bilden. Denn dann bringen Nachzahlungen Betroffene bei der Einstufung als Liebhaberei nicht auch noch in Zahlungsschwierigkeiten.

BSG: Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Bundessozialgericht, Pressemitteilung 15/2024 vom 23.4.2024

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das Bundessozialgericht hat der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben (Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R).

Das klagende Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten am 5. September 2015 ein Firmenjubiläum. Am 31. März 2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163 000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60 000 Euro nach.

Dies war rechtmäßig. Nach den maßgeblichen Vorschriften kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.

Hinweise zur Rechtslage:
§ 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung1Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: (…)
3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, (…)
2Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.

  • 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er (…)
2. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, (…)
  • 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (…)
1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). (…) Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. (…)
  • 41b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (in der Fassung vom 25. Juli 2014)1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung): (…)
  • 41c Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (in der Fassung vom 25. Juli 2014)Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz passiert Finanzausschuss

Deutscher Bundestag, Kurzmeldung hib 270/2024 vom 24.04.2024

Das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (20/10280) hat mit einigen Detail-Änderungen am Mittwoch den Finanzausschuss des Bundestags passiert. Für den Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP sowie vonseiten der Opposition die CDU/CSU-Fraktion. Die AfD-Fraktion und die Gruppe Die Linke enthielten sich. Die Gruppe BSW war nicht anwesend. Das Gesetz dient vor allem dazu, EU-Recht national umzusetzen. Unter anderem wird ein neues Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (KryptomärkteAufsichtsgesetz – KMAG) geschaffen.

Vonseiten der SPD-Fraktion wurde darauf hingewiesen, dass die Regulierung von Kryptowerten dringend nötig sei, zugleich solle das Gesetz dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kapitalmärkte zu stärken. Verwiesen wurde auf die öffentliche Anhörung, die der Finanzausschuss am 20. März durchgeführt habe. Die Koalition habe versucht, daraus möglichst viele Hinweise der Experten mithilfe der Änderungen aufzunehmen.

Die Unionsfraktion hatte zu dem Gesetz einen Entschließungsantrag eingebracht. Darin heißt es, dass die neuen Vorgaben des EU-Rechts für ein digitales Finanzwesen „insgesamt begrüßenswert“ seien. „In der Umsetzung, beziehungsweise der Überführung, der oben genannten Verordnungen in nationales Recht sind allerdings vor allem im Sinne der Rechtsklarheit und Praxistauglichkeit Schwachstellen im Gesetz zu finden“, heißt es in dem Antrag. Die CDU/CSU-Fraktion fordert, die Bundesregierung solle „Rechtsklarheit schaffen, und eine eindeutige, präzise Definition der qualifizierten Kryptoverwaltung sowie des kryptografischen Instruments vorzunehmen“.

Diesen Punkt sowie einen weiteren aus dem Entschließungsantrag habe die Koalition mit ihren Änderungsanträgen bereits übernommen, wurde aus der Unionsfraktion gelobt. Dem Entschließungsantrag stimmten neben der CDU/CSU-Fraktion die AfD-Fraktion zu. Dagegen stimmten die Koalitionsfraktionen und die Gruppe Die Linke.

Vonseiten der Fraktion Bündnis90/Die Grünen hieß es, das Gesetz diene dazu, das Vertrauen in die neue Finanzarchitektur zu stärken und Verbraucher zu schützen. Es würden einheitliche IT-Sicherheitsstandards für den IT-Sektor festgelegt.

Aus der FDP-Fraktion wurde die hohe Fachkompetenz im Bundesfinanzministerium gelobt. Das Gesetz sei gut und notwendig, insbesondere mit Blick darauf, dass Deutschland derzeit noch massiv unter mangelnder Cyberresilienz leide.

Die AfD-Fraktion begrüßte die Umsetzung der Regulierung. Kritisiert wurde aber, dass diese zu kleinteilig sei. Es bestehe die Gefahr, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) nicht die fachliche Kompetenz habe, die vorgesehene Regulierung adäquat umzusetzen.

Die Gruppe Die Linke begrüßte, dass es nun erstmals einen verbindlichen Rechtsrahmen für Kryptowerte gebe. Allerdings gingen die Vorgaben nicht weit genug. Es bestehe noch deutlich weitergehender Regulierungsbedarf.