Gewerbesteuerbescheid digital

Hessen hat den digitalen Gewerbesteuerbescheid für ganz Deutschland entwickelt. Von der Umsetzung des digitalen Gewerbesteuerbescheids sind bundesweit alle etwa 11.000 Kommunen unmittelbar betroffen.

Das FinMin Hessen führt hierzu u. a. weiter aus:

  • Der digitale Gewerbesteuerbescheid wird im PDF-A3-Format mit eingebettetem XML-Datensatz erstellt. Er ist damit menschen- und maschinenlesbar.
  • Für Unternehmen und Beraterschaft ist das ein großer Fortschritt, denn die Bescheide können direkt in die jeweilige Fach-Software eingelesen und medienbruchfrei verarbeitet werden. Und da das XML-Format bundesweit einheitlich ist, wird die Arbeit insbesondere für Unternehmen mit Standorten in mehreren Kommunen deutlich übersichtlicher und einfacher.

Programmablaufpläne Lohnsteuerabzug 2024 – Entwurf

Das BMF hat den Entwurf zu den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2024 und den Entwurf des Programmablaufplans für die maschinelle Lohnsteuerberechnung (Anlage) veröffentlicht (BMF-Entwurf v. 19.09.2023 – IV C 5 – S 2361/19/10008 :010).

Der Entwurf beinhaltet u. a.:

  • Der Programmablaufplan berücksichtigt die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das beschlossenes Inflationsausgleichgesetz sowie die geplanten Beitragsbemessungsgrenzen für 2024. Es wird im Übrigen von einem Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,6 % ausgegangen.
  • Der Programmablaufplan berücksichtigt nicht die möglichen Änderungen durch das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz. Diesbezüglich wird Anfang 2024 – nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht.

Berufsrecht: OZG-Antragsportal der regionalen Steuerberaterkammern

Am 19.09.2023 ist das sog. OZG-Antragsportal der regionalen Steuerberaterkammern gestartet. Hierauf macht die BStBK aufmerksam.

Hierzu führt die u. a. BStBK weiter aus:

  • In dem neuen Portal werden erstmals die Verwaltungsdienstleistungen der regionalen Steuerberaterkammern (StBKn) in einem einheitlichen Antragsportal gebündelt und bieten damit ihren Mitgliedern einen zentralen Einstiegspunkt für die Kommunikation mit ihren Kammern an, anstelle von unterschiedlichen regionalen Anlaufstellen.
  • Der Zugang zum Antragsportal erfolgt für die über 104.000 Steuerberater über die Steuerberaterplattform, angehende Berufsträger und sonstige Beschäftigte der Branche nutzen die Anmeldemöglichkeit über die BundID.
  • Das Antragsportal bietet ab sofort zahlreiche Verwaltungsdienstleistungen auf digitaler Ebene an. Anträge, Befugnisse und Zulassungen können so künftig direkt über das Portal abgewickelt werden, ein deutlicher Zuwachs von mehr Effizienz und schnelleren Prozessen für alle Beteiligten.

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft

Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 10.08.2023 – VI R 29/21; veröffentlicht am 05.10.2023).

Anwendung des Halbabzugsverbot Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes

Wird der Bilanzansatz einer (nicht einnahmelosen) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Jahr 2004 erfolgswirksam korrigiert (Nachholung der Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG), liegt eine Betriebsvermögensminderung im Sinne des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Dabei gilt das Halbabzugsverbot auch dann, wenn der Bilanzierungsfehler dem Steuerpflichtigen im Jahr 2001 – vor Geltung des Halbeinkünfte­verfahrens – unterlaufen ist (BFH, Urteil v. 27.07.2023 – IV R 15/20; veröffentlicht am 21.09.2023). Hintergrund: Nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG 2004 ist steuerfrei die Hälfte der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe­betrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören. Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ergibt, ausgeglichen worden ist (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a Satz 2 EStG 2004).  Gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2004 dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammen­hang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögens­mehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.

Erstattungszinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer im Sinne des § 233a Abs. 1 AO zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt, und zahlt der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 Satz 1 AO an das Finanzamt zurück, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG führen. Das Entstehen negativer Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG setzt voraus, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen (BFH, Beschluss v. 01.08.2023 – VIII R 8/21; veröffentlicht am 21.09.2023).

Grundsteuer: Kulanzfrist läuft ab

Die Finanzämter in Baden-Württemberg werden in den kommenden Wochen die Schätzungsankündigung für die Grundsteuer versenden. Hierauf macht das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg aufmerksam.

Adressat sind alle Eigentümer, die bislang noch keine Erklärung für die Grundsteuer B abgegeben haben. Sie waren vor Wochen noch mal von den Finanzämtern gebeten worden, ihre Erklärung einzureichen. Dafür hatten sie eine sechswöchige Frist eingeräumt bekommen. Insgesamt hatten Eigentümer über ein Jahr Zeit, ihre Erklärung für die Grundsteuer B abzugeben.

Die Finanzämter werden im nächsten Schritt dazu übergehen, den Grundsteuerwert der betroffenen Grundstücke zu schätzen. Die Schätzungen können zuungunsten der Eigentümer ausfallen. Denn die Finanzämter können Steuervergünstigungen ohne eine Grundsteuererklärung nicht berücksichtigen. Beispielsweise wenn ein Grundstück vorwiegend für eigene Wohnzwecke genutzt wird.

Wer eine Schätzankündigung erhält, kann immer noch seine Grundsteuerklärung abgeben, um eine Schätzung zu vermeiden. Deshalb enthält jede Schätzungsankündigung noch mal eine Frist. Die Finanzämter werden dann voraussichtlich ab November die Grundsteuermessbescheide auf Basis von Schätzungen verschicken.

Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerwertbescheiden

Eine Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides kommt nur ausnahmsweise in Betracht, soweit der Antragsteller den Antrag mit verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der Neuregelungen zur grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Bundesmodell begründet. Hinzukommen muss ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers, welches das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 01.09.2023 – 3 V 3080/23; nicht rechtskräftig).

Hierzu führt das FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes setzt zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.
  • Im entschiedenen Fall wurde die beantragte Aussetzung der Vollziehung von der Antragstellerin ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Zweifeln begründet.
  • Das Finanzgericht hat ein besonderes berechtigtes Interesse der Antragstellerin nicht festgestellt und den Antrag deshalb abgewiesen.
  • Zu der Frage, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen grundsteuerlichen Bewertungsvorschriften bestehen, hat das Finanzgericht sich nicht geäußert.

Energiesteuergesetz: Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung

Das BMF macht auf das Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung nach § 28 Energiesteuergesetz aufmerksam.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Die 2013 erteilte EU-beihilferechtliche Genehmigung für die Steuerbefreiungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EnergieStG läuft zum 30.09.2023 aus und kann aufgrund der verschärften Nachhaltigkeitsanforderungen des EU-Beihilferechtsrahmens nicht verlängert werden. Die Regelungen des § 28 EnergieStG betreffen nur direkt verwendete beziehungsweise direkt abgegebene und nicht in das öffentliche Erdgasnetz eingespeiste Gase.
  • Die Steuerbefreiungen können auch weiterhin allgemein erlaubt zur Anwendung kommen, sofern gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Klär- und Deponiegase zur Erzeugung von Strom verwendet beziehungsweise abgegeben werden. Dies hat zur Folge, dass ein Großteil der betroffenen Beteiligten auch künftig nicht von einer Besteuerung der zur Stromerzeugung eingesetzten Gase betroffen ist. Diese Steuerbefreiung greift auch dann, wenn der erzeugte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG von der Stromsteuer befreit ist, da es sich bei diesen Stromsteuerbefreiungen seit dem 1. Juli 2019 um EU-Beihilfen handelt.
  • Werden gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe hingegen ausschließlich verheizt beziehungsweise zu Heizzwecken abgegeben (ohne dass zugleich Strom erzeugt wird), ist eine Steuerbefreiung im Rahmen des § 28 EnergieStG ab dem 01.10.2023 nicht mehr möglich. In diesen Fällen ist dem zuständigen Hauptzollamt gegenüber vorher eine Anzeige abzugeben und die Energiesteuer anzumelden (§ 23 EnergieStG).

Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 11.09.2023 den Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 veröffentlicht.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die Werte werden jährlich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.