Beruf: DStV Praxenvergleich 2023

Der DStV-Praxenvergleich startet. Erstmalig werden Human Resources besonders ausgewertet.

Hierzu führt der DStV weiter aus:

• Der DStV-Praxenvergleich umfasst die bewährten aussagekräftigen Auswertungen wie den Personalkostenvergleich je Qualifikation der Mitarbeiter und Berufserfahrung sowie das Kosten-Umsatz-Verhältnis. Profitieren Sie als Vorjahresteilnehmer besonders vom Mehrjahresvergleich. Nehmen Sie jetzt teil und nutzen Sie die sehr umfangreichen und aktuellen Daten, um Ihre Kanzlei am Markt besser positionieren zu können.
• Vorjahresteilnehmer können sich mit ihrem Benutzername und ihrem Passwort auf dem DStV-Praxenvergleichsportal unter www.dstv-praxenvergleich.de einloggen. Neue Teilnehmer am Praxenvergleich können sich ebenfalls über dieses Portal registrieren. Die Teilnahme ist für Verbandsmitglieder selbstverständlich kostenfrei und bis zum 31.10.2023 möglich. Der DStV-Praxenvergleich startet jetzt!

Neue Revisionsverfahren beim BFH

Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat August 2023 haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Einkommensteuer

Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von Sonderbetriebsvermögen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG.

Erträge aus Mitarbeiterbeteiligungen: Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sind Gewinnanteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in Form typisch stiller Beteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren? BFH-Az. VIII R 11/23 sowie VIII R 12/23; Vorinstanzen: Sächsisches Finanzgericht Urteile v. 25.11.2021 – 8 K 849/21 sowie 8 K 438/21.

Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Gewinn“ i. S. von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG: Ist für die Prüfung der Überschreitung der Gewinngrenze im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG der Steuerbilanzgewinn oder ein um außerbilanzielle Effekte wie nichtabziehbare Betriebsausgaben sowie einkommensteuerfreie Einnahmen korrigierter Gewinn maßgebend? BFH-Az. X R 14/23; Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.05.2023 – 10 K 1873/22, s. hierzu Seifert, NWB 35/2023 S. 2406, 2408 sowie unsere Online-Nachricht v. 01.08.2023.

Künstlerische Tätigkeit vs. gewerbliche Tätigkeit: Ist die Tätigkeit als „Experte“ für eine im deutschen Privatfernsehen ausgestrahlte Fernsehsendung im Doku-Entertainment-Format, in welcher der Steuerpflichtige seine eigene Person ohne erkennbare Verfremdung darstellt, als künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG oder als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen? Kann eine eigene Sprechweise, Interaktion und Expertise, die das gesamte Sendeformat prägt, eine eigenschöpferische Leistung begründen? BFH-Az. VIII R 10/23; Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 21.03.2023 – 10 K 306/17 G.

Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters als Betriebsausgaben: Ist auch im (vorläufigen) Insolvenzverfahren aufgrund der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG eine umfassende Steuerverstrickung der Wirtschaftsgüter und der durch den Betrieb begründeten Verbindlichkeiten sowie Betriebseinnahmen im Rahmen der Fortführung einer Arztpraxis gegeben, so dass die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters als durch den Betrieb der Arztpraxis ausgelöst gilt und zu Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG führt? BFH-Az. VIII R 15/23; Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 22.06.2023 – 3 K 105/22.

Umsatzsteuer

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Anwendbarkeit der Grundsätze der Kettenübertragung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter? BFH-Az. V R 3/23; Vorinstanz: FG München, Urteil v. 02.02.2023 – 14 K 2328/20, s. hierzu Sterzinger, USt direkt digital 6/2023 S. 8.

Organschaft: Finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft in den umsatzsteuerlichen Organkreis, wenn bei der Personengesellschaft nicht alle Gesellschafter der Klägerin finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind? BFH-Az. V R 5/23; Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 23.03.2023 – 5 K 232/18 U, s. hierzu Sterzinger, USt direkt digital 9/2023 S. 9.

Verfahrensrecht

Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufgrund der verspäteten Abgabe der Gewerbesteuererklärung: Fallen bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung Verspätungszuschläge an, obwohl die auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlichten FAQ „Corona“ (Steuern) (Stand vom 14.12.2021) unter II.7 den Hinweis enthalten, dass „das zuständige Finanzamt unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation aufgrund der Corona-Krise im Einzelfall prüfen wird, ob von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung abgesehen werden kann.“? BFH-Az. X R 7/23; Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 07.03.2023 – 12 K 1588/22 AO.

BeSt: Steht das besondere elektronische Steuerberaterpostfach erst dann „zur Verfügung“ (§ 52d Satz 2 FGO) und ist es erst dann „errichtet“ (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO), wenn die erstmalige Einführung dieses Systems („System-Rollout“) im Ganzen – und nicht nur das individuelle Registrierungsverfahren für den einzelnen Berufsträger – abgeschlossen ist? BFH-Az. X R 12/23; Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.04.2023 – 9 K 10/23.

Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden

Der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss des IDW (IFA) hat den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW ERS IFA 1 n.F.) verabschiedet.

Hierzu führt das IDW weiter aus:

  • Gemäß der Neufassung des Klimaschutzgesetzes 2023 soll Deutschland bis 2045 treibhausgasneutral werden. Zur Erreichung dieses Ziels spielt der Gebäudesektor eine entscheidende Rolle.
  • Vor diesem Hintergrund hält der IFA die Fortentwicklung der in IDW RS IFA 1 formulierten Grundsätze zur Abgrenzung von sofort aufwandswirksam zu erfassendem Erhaltungsaufwand und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten für erforderlich. Konkret wird vorgeschlagen, dass auch Maßnahmen, die zu einer deutlichen Minderung des Endenergieverbrauchs oder -bedarfs führen, eine wesentliche qualitative Verbesserung des Gebäudes darstellen und damit aktivierungspflichtig sein können.

Änderungsprotokoll zum DBA Schweiz

Das BMF hat das am 21.08.2023 in Aschau im Chiemgau unterzeichnete Änderungsprotokoll zum DBA Schweiz veröffentlicht. Zu seinem Inkrafttreten bedarf es noch der Ratifikation, d.h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen.

Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist.

Das Änderungsprotokoll setzt Empfehlungen des G20/OECD-Aktionsplans gegen BEPS um, passt das Abkommen an Entwicklungen des OECD-Musterabkommens an und integriert bestehende Konsultationsvereinbarungen u. a. im Bereich der Grenzgängerbesteuerung in das Protokoll zum Abkommen. Zudem ist ein Hinweis auf die Anwendbarkeit künftiger innerstaatlicher Mindestbesteuerungsregeln enthalten.

Durchschnittssatzbesteuerung: Land-und forstwirtschaftliche Betriebe

Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG gilt nur für inländische land- und forstwirt­schaftliche Betriebe (BFH, Urteil v. 22.03.2023 – XI R 14/21; veröffentlicht am 07.09.2023). Hintergrund: Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in der Fassung des Streitjahres 2018 ist die Umsatzsteuer „für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze“ mit 10,7 % festzusetzen, wenn es sich nicht um Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 UStG handelt. Die Vorsteuer ist in diesem Fall ebenfalls auf 10,7 % der Bemessungs­grund­lage für diese Umsätze festzusetzen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F.). Somit gleichen sich Umsatzsteuer und Vorsteuer aus, so dass keine Zahllast für den steuerpflichtigen Land- und Forstwirt entsteht.

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Das BMF hat zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG) Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 05.09.2023 – III C 3 – S 7279/20/10004 :003).

Hintergrund: Durch Art. 12 Nr. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 4 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 (BGBl. 2022 I Seite 1838) wurde mit Wirkung zum 01.01.2023 § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG neu gefasst. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ausgeweitet.

Die Änderung hat zur Folge, dass bei nach dem 31.12.2022 ausgeführten Übertragungen von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes an Unternehmer der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG ist. Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG.

Schenkungsteuer: steuerfreie Wertverschiebungen

Die disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) stellt keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang dar (FG Hamburg, Urteil v. 11.07.2023 – 3 K 188/21; Revision anhängig, BFH-Az. II R 23/23).

Hintergrund: Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt.

Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen

§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt (Folgeentscheidung zu EuGH, Urteil v. 04.05.2023 – C 516/21 „Finanzamt X“ und Aufgabe von BFH, Urteil v. 28.05.1998 – V R 19/96) (BFH, Beschluss v. 17.08.2023 – V R 7/23 (V R 22/20); veröffentlicht am 07.09.2023).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Unionsrechtlich beruht dies auf dem insoweit gleichlautenden Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL. Von dieser Steuerfreiheit schließt § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG insbesondere die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art aus, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Unionsrechtlich ergibt sich dies aus Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL, der die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen von der Steuerfreiheit ausschließt. Zudem ordnet Art. 135 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL an, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Befreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL vorsehen können.

Der BFH ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass sich in Bezug auf Betriebsvorrichtungen aus § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot ergibt. Danach ist die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nicht von der Umsatzsteuer befreit, selbst wenn diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Das Aufteilungsgebot lasse auch keine Einbeziehung der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung unter dem Gesichtspunkt der unselbständigen Nebenleistung zu (BFH, Urteil v. 28.05.1998 – V R 19/96). Dem folgte auch die Finanzverwaltung (Abschn. 4.12.10 Satz 1 UStAE).

Demgegenüber ist nach dem in diesem Rechtsstreit ergangenen EuGH-Urteil „Finanzamt X“ Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn diese eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l dieser Richtlinie steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden (EuGH, Urteil v. 04.05.2023 – C 516/21 „Finanzamt X“).

Corona: Sonderzulage an niedersächsische Beamte

Der u.a. für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die gemäß § 63a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) an alle Besoldungsempfänger zu zahlende Corona-Sonderzahlung keine unpfändbare Erschwerniszulage darstellt (BGH, Beschluss v. 13.07.2023 – IX ZB 24/22).

Hintergrund: Unpfändbar sind u. a. Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, § 850a Nr. 3 ZPO

Kürzung von agB aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung

Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen (BFH, Beschluss v. 15.06.2023 – VI R 33/20; veröffent­licht am 07.09.2023). Sachverhalt: Die Klägerin erhielt im Streitjahr (2017) aufgrund des Ablebens ihrer Mutter – auch ohne ihre Erbin geworden zu sein – gem. § 23 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ein Sterbegeld i. H. von brutto 6.550,20 €. In ihrer Einkommensteuererklärung 2017 erklärte die Klägerin das erhaltene Sterbegeld nicht, machte jedoch die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das FA setzte das Sterbegeld nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags sowie des Versorgungs­freibetrags als steuerpflichtige Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit an und berücksichtigte die geltend gemachten Beerdigungskosten erklärungsgemäß. Im Einspruchsverfahren änderte das FA nach vorherigem Hinweis auf eine mögliche Verböserung den Einkommensteuerbescheid dahingehend, dass es die geltend gemachten Beerdigungskosten wegen einer Anrechnung des diese Kosten übersteigenden Sterbegelds nicht mehr zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuließ, und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das FG gab der daraufhin erhobenen Klage teilweise statt. Es erkannte die Beerdigungskosten lediglich gekürzt um den Versorgungsfreibetrag als außergewöhnliche Belastung an. Der BFH führte hierzu aus:

  • Das FG hat zutreffend entschieden, dass das einkommensteuerpflichtige Sterbegeld der Klägerin nicht auf ihre als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Beerdigungskosten anzurechnen ist.
  • Werden außergewöhnliche Belastungen – wie vorliegend – aus zu versteuerndem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung der zu versteuernden Beträge nach § 33 EStG abziehbar. Denn eine (auch nur teilweise) Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die nach § 33 EStG abziehbare außer­gewöhnliche Belastung hätte in einem solchen Fall eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.