Aufklärungspflichten des Immobilienverkäufers bei Einrichtung eines Datenraums

Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, der dem Käufer Zugriff auf einen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zu der Immobilie gewährt, erfüllt hierdurch seine Aufklärungspflicht nur, wenn und soweit er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird (BGH, Urteil v. 15.09.2023 – V ZR 77/22).

Übergangsfristen für gesetzliche Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister

Das BMF hat unter anderem die WPK mit der Bitte angeschrieben, ihre Mitglieder auf die Notwendigkeit der Eintragungen von Rechtseinheiten im Transparenzregister hinzuweisen. Sofern Eintragungen noch nicht erfolgt sind, sollten diese vordringlich nachgeholt werden.

Die Bitte des BMF ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Übergangsfristen zur Eintragung von vormals nicht eintragungspflichtigen Unternehmen (gestaffelte Fristen, Stichtage: 31. März, 30. Juni und 31. Dezember 2022, vgl. § 59 Abs. 8 GwG) zu sehen. Eine Ahndung fehlender Eintragungen durch das Bundesverwaltungsamt mit einem Bußgeld sowie öffentlicher Bekanntmachung der Bußgeldentscheidung auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes kann vermieden werden, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vorgenannten Eintragungsfrist nachgeholt wird (vgl. § 59 Abs. 9 GwG).

Insofern ist es für die Unternehmen, die Mandanten von WP/vBP und deren Berufsgesellschaften sind, von großer Relevanz, fehlende Eintragungen schnellstmöglich nachzuholen, um ein Bußgeld und eine entsprechende Veröffentlichung zu vermeiden. Auch Berufsgesellschaften von WP/vBP sollten prüfen, ob sie ihrer Eintragungspflicht bereits nachgekommen sind.

Berufsrecht: OZG-Antragsportal der regionalen Steuerberaterkammern

Am 19.09.2023 ist das sog. OZG-Antragsportal der regionalen Steuerberaterkammern gestartet. Hierauf macht die BStBK aufmerksam.

Hierzu führt die u.a. BStBK weiter aus:

  • In dem neuen Portal werden erstmals die Verwaltungsdienstleistungen der regionalen Steuerberaterkammern (StBKn) in einem einheitlichen Antragsportal gebündelt und bieten damit ihren Mitgliedern einen zentralen Einstiegspunkt für die Kommunikation mit ihren Kammern an, anstelle von unterschiedlichen regionalen Anlaufstellen.
  • Der Zugang zum Antragsportal erfolgt für die über 104.000 Steuerberater über die Steuerberaterplattform, angehende Berufsträger und sonstige Beschäftigte der Branche nutzen die Anmeldemöglichkeit über die BundID.
  • Das Antragsportal bietet ab sofort zahlreiche Verwaltungsdienstleistungen auf digitaler Ebene an. Anträge, Befugnisse und Zulassungen können so künftig direkt über das Portal abgewickelt werden, ein deutlicher Zuwachs von mehr Effizienz und schnelleren Prozessen für alle Beteiligten.

Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, steht ihm daher kein Abzugsrecht zu (BFH, Urteil v. 20.07.2023 – V R 13/21; veröffentlicht am 21.09.2023).

Änderung eines Steuerbescheides bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten

Ein Steuerbescheid kann bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten nach § 175b AO unabhängig von der Fehlerquelle und somit auch dann geändert werden, wenn der Fehler ebenso bei Vorlage einer Bescheinigung in Papierform aufgetreten wäre (FG Münster, Urteil v. 14.08.2023 – 8 K 294/23 E; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 20/23).

Hintergrund: Nach § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i.S.d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Nachhaltigkeitsberichterstattung | Deutsche Fassung der ESRS

Der Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat am 18.09.2023 eine erste sprachliche Analyse der deutschen Fassung der ESRS veröffentlicht.

Hintergrund: Der DRSC hat – auf Grundlage einer kurzfristigen Anfrage des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) – eine Befragung verschiedener Stakeholder, insb. ESRS-Anwender durchgeführt. Diese hatte das Ziel, (potenzielle) Fehler in der deutschen Sprachfassung der ESRS, wie am 31.07.2023 durch die Europäische Kommission (KOM) veröffentlicht, zu identifizieren und der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.

Hierzu führt der DRSC weiter aus:

  • Am 18.09.2023 hat die DRSC-Geschäftsstelle die zusammengefassten Ergebnisse der Befragung an das BMJ übermittelt. Weitere Informationen sowie die an das BMJ übermittelte Übersicht können auf der Homepage des DRSC abgerufen werden.
  • Die Übersicht ist als erste Indikation zu verstehen; die Inhalte wurden durch das DRSC rechtlich nicht geprüft und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Kapitalertragsteuer: Ausstellung von Steuerbescheinigungen

Das BMF nimmt Stellung zur Bestimmung des Zeitpunkts der erstmaligen Übermittlung und der laufenden Annahme von elektronischen Daten gem. § 45a Absatz 6 EStG (BMF, Schreiben v. 19.09.2023 – IV C 1 – S 2401/19/10008 :003).

Das BMF führt hierzu aus:

Wird eine Steuerbescheinigung, in der Kapitalerträge bescheinigt werden, die nach dem 31.12.2022 zugeflossen sind, berichtigt, hat die elektronische Meldung von Daten fortlaufend oder als Sammelmeldung monatlich bis zum 10. des Folgemonats zu erfolgen und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Meldung für beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige handelt. Die Daten können seit dem 10. Juli 2023 angenommen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Meldungen über berichtigte Steuerbescheinigungen, die unter die Nichtbeanstandungsregelung der Randnummer 71 des BMF-Schreibens v. 23.05.2022 – IV C 1 – S 2401/19/10001 :006 (BStBl. I S. 860) fallen.

Änderungen ab November

Wer einen neuen Ausweis benötigt, hat es bald leichter.

Außerdem laufen zwei Fristen für Autofahrer und Steuerzahler ab.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Ab November entschlackt Deutschland seine Bürokratie.

Nicht nur beim Abholen von Personalausweisen wird es entspannter, auch für Fachkräfte wird es einfacher, in die Bundesrepublik einzuwandern.

Was der neue Monat sonst noch bringt, zeigt unser Überblick.

 

 

Personalausweis

Wer einen Reisepass, Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel benötigt, braucht mitunter starke Nerven.

Vor allem in Großstädten sind Termine in Bürgerämtern rar – bis man das Dokument in den Händen hält, können manchmal Monate vergehen.

Immerhin ein Termin fällt künftig weg: der für die Abholung.

Ab November können Sie den Erhalt des sogenannten Pin-Briefs für die Online-Ausweis-Funktion online bestätigen.

Bisher war dafür eine Unterschrift bei der Abholung von Reisepass und Co. nötig.

Zwar müssen Sie auch weiterhin persönlich beim Amt vorstellig werden, um das beantragte Dokument abzuholen, Sie benötigen aber keinen separaten Termin mehr dafür.

Stattdessen nehmen Sie Ihren Ausweis rund um die Uhr mittels Code an einem Dokumentenausgabeautomaten entgegen.

 

Einwanderung

Ab November greift schrittweise das Gesetz zur Fachkräfteeinwanderung.

Wer einen Hochschulabschluss besitzt, kann dann mit der sogenannten Blauen Karte EU einfacher aus einem Drittstaat nach Deutschland einwandern.

Dafür werden etwa die Gehaltsgrenzen gesenkt, die Liste der Berufe wird erweitert und der Familiennachzug erleichtert.

Für IT-Spezialisten gilt das auch ohne Abschluss, sofern sie ausreichend Berufserfahrung vorweisen können.

Erfüllen Fachkräfte mit Berufsausbildung oder Studium alle Voraussetzungen, haben Sie ab November zudem Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.

Auch lockern sich die Vorgaben, welcher Art von qualifizierter Beschäftigung sie in Deutschland nachgehen dürfen.

Sie muss nicht mehr zwingend etwas mit Berufsabschluss oder Hochschulabschluss zu tun haben.

 

Kfz-Versicherung

Verlängert sich Ihre Kfz-Versicherung zum 1. Januar 2024?

Dann können Sie noch bis 30. November 2023 kündigen und wechseln.

Erhöht Ihr Anbieter Ihre Beiträge, haben Sie sogar noch etwas länger Zeit.

Denn dann greift ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat nach Erhalt der ersten neuen Rechnung. Achten Sie beim Angebotsvergleich aber nicht nur auf den Preis.

Wichtig sind auch die versicherten Leistungen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Wem ein Wechsel zu stressig ist, kann bei seinem Versicherer nach einer Umstellung auf den Tarif für 2024 fragen.

Mitunter können Sie so ebenfalls Geld sparen.

 

Steuervorteil sichern

Wer schon früher von seiner Steuererstattung profitieren möchte, kann die sogenannte Lohnsteuerermäßigung beantragen.

Das ist zwar grundsätzlich jederzeit möglich, möchten Sie aber, dass der Antrag noch rückwirkend für das komplette Jahr 2023 gilt, muss er bis zum 30. November 2023 beim Finanzamt sein.

Ihnen bleibt dann im November und Dezember mehr Netto vom Brutto.

Sie können auch direkt die Lohnsteuerermäßigung für 2024 beantragen.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen, zahlen Sie bereits im Laufe des Jahres Monat für Monat weniger Steuern und müssen nicht erst auf die Erstattung nach der Einkommensteuererklärung warten.

Das Finanzamt gewährt etwa einen Freibetrag für Werbungskosten, wenn die abziehbaren Aufwendungen im Jahr 2023 insgesamt 1.830 Euro übersteigen.

 

Rentenbeginn

Monat für Monat können weitere Menschen regulär in den Ruhestand treten.

Im November 2023 gilt das für alle, die zwischen dem 2. November 1957 und dem 1. Dezember 1957 geboren wurden.

Die Regelaltersrente ist abschlagsfrei und setzt lediglich fünf Jahre an Beitragszeiten voraus. Was für andere Jahrgänge gilt, lesen Sie hier.

Haben Sie einen Grad der Behinderung von mindestens 50, können Sie diesen November vorzeitig die Altersrente für Schwerbehinderte beziehen, wenn Sie zwischen dem 2. Februar 1962 und dem 1. März 1962 geboren wurden.

Der Abschlag beträgt dann 10,8 Prozent. Voraussetzung sind 35 Versicherungsjahre.

Ebenso viel Wartezeit ist nötig, wenn Sie erstmals die Rente für langjährig Versicherte („Rente mit 63“) beziehen möchten.

Zum 1. November steht diese allen offen, deren Geburtstag in die Zeit vom 2. Oktober 1960 bis 1. November 1960 fällt.

Sie müssen dann allerdings einen Abschlag von 12 Prozent verkraften.

Wer sogar auf mindestens 45 Jahre an rentenversicherungspflichtiger Zeit kommt, profitiert von der Rente für besonders langjährig Versicherte.

Sie ist abschlagsfrei und kann ab November bezogen werden, wenn Sie zwischen dem 2. August 1959 und dem 1. September 1959 geboren wurden.

 

Disney+ wird teurer

Der Streamingdienst Disney+ führt ab November neue Abomodelle ein.

Konnten bisher alle Kunden zum Einheitspreis von 8,99 Euro im Monat Inhalte in höchster Auflösung und Tonqualität streamen, ist das künftig nur noch in der Variante „Disney+ Premium“ möglich.

Sie kostet 11,99 Euro im Monat.

Für 8,99 Euro gibt es künftig „Disney+ Standard“.

Damit ist nur noch eine Auflösung in Full-HD möglich, der Sound ist ebenfalls schlechter und Sie können nur auf zwei statt vier Geräten gleichzeitig streamen.

Die günstigste Variante „Disney+ Standard mit Werbung“ kostet 5,99 Euro im Monat.

Wie der Name schon sagt, beinhaltet sie Werbung.

Außerdem können Sie damit keine Filme und Serien herunterladen, um sie auch offline zu schauen.

Die Änderungen gelten ausschließlich für Neukunden.

Bestandskunden sind nicht betroffen.

 

Schnäppchen-Tage im Handel

Auch wenn die Inflation langsam zurückgeht, Rabatte nimmt wohl jeder Verbraucher gerne mit.

Und der November bietet dafür gleich mehrere Möglichkeiten.

Beim „Singles Day“ am 11. November, „Black Friday“ am 24. November und „Cyber Monday“ am 27. November locken Onlineshops sowie stationäre Händler wieder mit Rabattaktionen.

So manches Geschäft ruft gar eine ganze „Black Friday“-Woche ab dem 20. November aus.

 

Tax rulings: Begünstigung multinationaler Konzerne

Die Steuervergünstigungen, die Gesellschaften multinationaler Konzerne in Belgien gewährt wurden, stellen eine rechtswidrige Beihilferegelung dar (EuGH, Urteil v. 20.09.2023 – T-131/16 „RENV“; veröffentlicht am 20.09.2023).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Belgien wendet seit 2005 eine Steuerregelung an, nach der belgische Unternehmen, die multinationalen Konzernen angehören, wenn sie in Belgien Geschäftstätigkeiten konzentrieren, Arbeitsplätze schaffen oder Investitionen tätigen, von den belgischen Steuerbehörden einen Steuervorbescheid (tax ruling) erhalten können, nach dem sog. „Gewinnüberschüsse“, d. h. Gewinne, die die Gewinne übersteigen, die unter vergleichbaren Umständen von vergleichbaren eigenständigen Unternehmen erzielt worden wären, von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Die Europäische Kommission stellte 2016 fest, dass dieses System der Steuerbefreiung eine rechtswidrige Beihilferegelung darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, und ordnete an, die gewährten Beihilfen von 55 Empfängern zurückzufordern (Beschluss (EU) 2016/1699 v. 11.01.2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61).

Dagegen erhoben Belgien und mehrere Beihilfeempfänger beim Gericht der Europäischen Union Klage. Dieses erklärte den Beschluss der Kommission am 14.02.2019 für nichtig (EuG, Urteil v. 14.02.2019 – T-131/16 und T-263/16). Das Urteil des Gerichts wurde jedoch am 16.09.2021 auf ein Rechtsmittel hin vom Gerichtshof aufgehoben. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass eine Beihilferegelung vorliege. Der Gerichtshof verwies die Sache zur Entscheidung über die Einstufung der Beihilferegelung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV an das Gericht zurück (EuGH, Urteil v. 16.09.2021 – C-337/19 P). Das Gericht hatte sich deshalb ein weiteres Mal mit dieser Rechtssache zu befassen.

Vertrauensschutz bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln

Es besteht keine Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 UStG, wenn der Organträger einer Bauleistungen erbringenden Organgesellschaft keinen Anspruch der Organgesellschaft gegen den Leistungsempfänger abtreten kann, da über das Vermögen der Organgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (BFH, Urteil v. 06.07.2023 – V R 5/21; veröffentlicht am 21.09.2023).