Aktuelle Verfahren beim BFH

Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Insolvenzverwalters: Höhe des Vorsteuerabzuges einer Insolvenzschuldnerin aus der Rechnung des Insolvenzverwalters (BFH-Az. XI R 8/22; Vorinstanz: FG Münster, Urteil v.

20.01.2022 – 5 K 1179/19 U

Ferien auf dem Reiterhof: Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Umsätze mit Reitkursen für Jugendliche und Kinder sowie mit deren Beherbergung und Verköstigung auf Reiterhöfen (BFH-Az. XI R 9/22; Vorinstanz:

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 02.03.2022 – 4 K 114/17)

Ferienjobs – neuer Informationsflyer

Das Thüringer Finanzministerium hat seinen Flyer mit Steuertipps für Schülerinnen, Schüler und Studierende u.a. vor dem Hintergrund des rückwirkend zum 01.01.2022 angehobenen Grundfreibetrages neu aufgelegt.

Hinweis:

Das Faltblatt „Steuertipps für Schülerinnen, Schüler und Studierende, die zur Aushilfe arbeiten“ kann auf der Internetseite der Thüringer Finanzämter nachgelesen und heruntergeladen werden.

Bundesregierung beschließt Hinweisgeberschutzgesetz

Die Bundesregierung hat am 27.07.2022 den vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, beschlossen.

Hierzu führt das BMJ u.a. weiter aus:

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzrichtlinie). Die Richtlinie war bis zum 17. Dezember 2021 in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Das Bundesministerium der Justiz (und für Verbraucherschutz) hatte bereits im Dezember 2020 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie in Deutschland in die Ressortabstimmung gegeben. Das Gesetzgebungsverfahren konnte allerdings wegen des Widerspruchs damals unionsgeführter Ressorts nicht weiter betrieben werden.

Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes

Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen ‑ entgegen BMF-Schreiben v. 18.08.2015 (BStBl I 2015, 659) ‑ einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (BFH, Beschluss v. 15.03.2022 – V R 46/19; veröffentlicht am 28.07.2022).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Erträge eines gemeinnützigen Vereins aufgrund von Leistungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung, die aufgrund eines den Verein bindenden Vertrages mit dem früheren Bundesamt für Zivildienst erbracht werden, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb des Vereins zuzuordnen sind.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen ‑ entgegen BMF-Schreiben v. 18.08.2015 (BStBl I 2015, 659) ‑ einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anschluss an BFH-Urteil v. 23.07.2009 – V R 93/07, BStBl II 2015, 735).

Arbeitgebereigenschaft ausländischer Betriebsstätten

Beim BFH ist folgendes Verfahren anhängig:

Sind ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft keine Arbeitgeber i.S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MustAbk und ist somit von der inländischen Kapitalgesellschaft als Arbeitgeberin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Lohnsteuerabzug vom auf Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten vorzunehmen? (BFH-Az. I R 7/22 sowie I R 8/22;

Vorinstanzen: Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.12.2021 – 11 K 14197/20 sowie Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.12.2021 – 11 K 14196/20).

Branntweinsteuer: Entlastungsanspruch

Der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG setzt nicht voraus, dass die Erzeugnisse bereits in dem Zeitpunkt nachweislich versteuert sind, in dem sie in das Steuerlager aufgenommen werden (BFH, Urteil v. 05.04.2022 – VII R 52/20; veröffentlicht am 28.07.2022).

Hintergrund: Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG werden nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 BrStV hat der Steuerlagerinhaber als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem zuständigen HZA mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.

(Folge-)Änderung eines Steuerbescheids

Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO einkommenserhöhend in dem Umfang ändern, in dem es zuvor zu einer Einkommensminderung gekommen war (BFH, Urteil v. 17.03.2022 – XI R 5/19; veröffentlicht am 28.07.2022).

Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen

Der Zuschuss der KfW für Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen (Zuschuss 441) kann voraussichtlich bis Dezember 2022 beantragt werden. Dann werden die Fördermittel wahrscheinlich ausgeschöpft sein. Die KfW empfiehlt, entsprechende Anträge frühzeitig zu stellen.

Nachfolgend die wichtigsten Infos zum Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen:

  • Zuschuss bis zu 900 € pro Ladepunkt,
  • für den Kauf und die Installation von Ladestationen, die nicht öffentlich zugänglich sind,
  • zum Aufladen von Firmenfahrzeugen und Privatfahrzeugen von Beschäftigten,
  • für Unternehmen und kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige und gemeinnützige Organisationen.

Hinweise:

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.

Neu ist, dass die Frist, die Ladestationen in Betrieb zu nehmen von zwölf auf 18 Monate verlängert wurde. Die neue Frist gilt auch für bereits zugesagte Zuschüsse.

DBA Schweiz: Grenzgängerregelung

Das BMF hat die Konsultationsvereinbarung betreffend ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage von Grenzgängern zur Anwendung der Grenzgängerregelung in Artikel 15a DBA Schweiz veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 26.07.2022 – IV B 2 – S 1301-CHE/21/10019 :016).

Danach haben Deutschland und die Schweiz Folgendes vereinbart:

Es besteht das gemeinsame Verständnis, dass Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 DBA ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage gelten somit nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 2 DBA.

Umweltbonus in geänderter Form

Der Umweltbonus für E-Autos wird fortgesetzt und ab dem 01.01.2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Dies teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell mit.

Hierzu führt das BMWK u.a. weiter aus:

Konkret wird der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) ab Januar 2023 je nach Kaufpreis, mit 3.000 bis 4.500 € bezuschusst. Ab dem 01.09.2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt. Für E-Autos über 45.000 € Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus ab dem 01.01.2024 vollständig. Die Förderung für Plugin-Hybride läuft Ende 2022 aus.