Die Hilfen aus dem Steuerentlastungsgesetz 2022 im Überblick

Mit den folgenden Maßnahmen will der Gesetzgeber einen gewissen Ausgleich für den enormen Preisanstieg schaffen, den die Bevölkerung derzeit zu tragen hat:

  • Energiepreispauschale
  • Kinderbonus
  • höhere Entfernungspauschale
  • höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag
  • höherer Grundfreibetrag
  • rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022

Nachfolgend eine kurze Erläuterung der einzelnen Maßnahmen:
Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale (EPP) beträgt einmalig 300 €. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen, also unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Jahr 2022 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Der Anspruch entsteht am 01.09.2022 und wird grundsätzlich durch Festsetzung in der Einkommensteuerveranlagung umgesetzt. Abweichend davon erhalten Arbeitnehmer die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn der Arbeitnehmer im September beschäftigt ist und der Arbeitgeber eine entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung abgibt.

Die Arbeitgeber haben dazu die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu ermitteln, die bei monatlichem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum bis zum 10.09.2022, bei Anmeldung im Kalendervierteljahr bis zum 10.10.2022 und bei einer Jahresmeldung bis zum 10.01.2023 anzumelden und abzuführen ist. Falls die insgesamt zu gewährende EPP höher als die abzuführende Lohnsteuer ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom zuständigen Finanzamt (FA) erstattet. Bei einer quartalsweisen Lohnsteuermeldung kann der Arbeitgeber die EPP im Oktober 2022 auszahlen und bei einer Jahresmeldung auf die Auszahlung verzichten. Im letzteren Fall müssen die Arbeitnehmer die Pauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung 2022 gegenüber dem FA geltend machen.

Bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften, für die die Einkommensteuer-Vorauszahlung auch für das dritte Quartal 2022 festgesetzt wurde, wird diese Festsetzung seitens des FA um die EPP gemindert neu festgesetzt.

Die EPP ist einkommensteuerpflichtig, sie fällt bei Angestellten einschließlich geringfügig Beschäftigter unter den Begriff „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“. Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften erzielen mit der EPP sonstige Einkünfte. Allerdings ist die EPP bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Andere Personengruppen (z.B. Rentner) erhalten die EPP nicht.

Kinderbonus

Familien erhalten für jedes Kind, ergänzend zum Kindergeld, einen Einmalbonus i.H.v. 100 € von der Familienkasse ausgezahlt, soweit für das Kind im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Für andere Kinder wird dieser Bonus gezahlt, wenn für sie zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2022 ein Kindergeldanspruch besteht. Die Zahlungen sollen ab Juli 2022 erfolgen. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Höhere Entfernungspauschale

Die eigentlich ab 01.01.2024 vorgesehene Erhöhung der Pauschale für Fernpendler und Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt rückwirkend bereits ab dem 01.01.2022 und beträgt 0,38 €. Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Für die ersten 20 Kilometer bleibt die Pauschale unverändert bei 0,30 €.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird rückwirkend zum Jahresbeginn 2022 von 1.000 € auf 1.200 € angehoben.

Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer wird rückwirkend zum 01.01.2022 von 9.984 € auf 10.347 € erhöht. Eine entsprechende Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist bisher unterblieben.

Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022

Da sich die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags unmittelbar auf die Höhe von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auswirkt, ist der bisher im Jahr 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber grundsätzlich neu zu berechnen. Eine Anpassung des ermittelten Faktors bei der Lohnsteuer soll nach Ansicht der Finanzverwaltung unterbleiben.

Sachverständiger Dritter als Kassenprüfer

Von einer unmittelbaren Auftragserteilung durch die Insolvenzmasse ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Insolvenzverwalter in die Beauftragung eines Kassenprüfers eingebunden ist, indem er dem Gläubigerausschuss den Prüfer vorschlägt und dem Prüfer den Beschluss des Gläubigerausschusses über dessen Beauftragung übermittelt (BFH, Urteil v. 21.04.2022 – V R 18/19; veröffentlicht am 18.08.2022).

Verschmelzung US-amerikanischer Kapitalgesellschaften

Bei der Besteuerung eines im Inland steuer­pflichtigen Aktieninhabers einer US-ameri­kani­schen Kapital­gesellschaft findet § 20 Abs. 4a EStG bei einem aufgrund einer Verschmelzung erfolgten Tausch der Aktien mit Spitzen- und Barausgleich keine Anwendung, wenn bei rechts­vergleichender Betrachtung die Verschmelzung aufgrund der hohen Barzahlungen nicht einmal hypothetisch in den Anwendungs­bereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 5 UmwStG fallen könnte (BFH, Urteil v. 14.02.2022 – VIII R 44/18; veröffentlicht am 18.08.2022).

Insolvenz: Erstattungen

Das Finanzamt darf auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch „Erstattungsbescheide“ erlassen.

Bundesfinanzhof, IX-R-27/18

Pressemitteilung vom 11.08.2022

Pressemitteilung Nr. 31/2022

Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 05.04.2022 – IX R 27/18 entschieden.

Steuerabzug bei Softwareauftragsentwicklung

Bundesministerium der Finanzen, IV B 8 – S-2303 / 19 / 10004 :001

Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 02.08.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) bei sogenannter Softwareauftragsentwicklung Folgendes:

Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der Abschluss eines Vertrages zur Softwareauftragsentwicklung nach dem 6. Juni 2021 stattgefunden hat, und auf Sachverhalte, die nach diesem Datum entstehen. Aus Vereinfachungsgründen ist dieses Schreiben ferner auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem 6. Juni 2021 zufließen (zum Zuflusszeitpunkt, siehe § 73c).

Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten dann eigene Betriebsstätten i. S. des § 12 Satz 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Management­gesell­schaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (BFH, Urteil v. 23.02.2011 – I R 52/10; BFH, Urteil v. 24.08.2011 – I R 46/10). Dies gilt aber nur, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unter­nehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt wird (BFH, Urteil v. 23.03.2022 – III R 35/20; veröffentlicht am 11.08.2022). Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG), d.h. soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Gemäß § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäfts­einrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient.

Steuerbescheide nach Insolvenzverfahren

Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenz­verfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungs­beträgen insgesamt ein Erstattungs­betrag ergibt und auch keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von Steuer­forderungen beeinflussen, welche zur Tabelle anzumelden sind (BFH, Urteil v. 05.04.2022 – IX R 27/18; veröffentlicht am 11.08.2022). Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwer­wiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Gemäß § 87 InsO, der über die Verweisung in § 251 Abs. 2 Satz 1 AO auch für das Besteuerungs­verfahren zu beachten ist, können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenz­verfahren verfolgen. Daraus hat der BFH in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenz­verfahrens nicht mehr ergehen dürfen, wenn darin Insolvenz­forderungen festgesetzt werden (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 24.08.2004 – VIII R 14/02, BStBl II 2005, 246).

Verordnung über zeitlich befristete Gas-Umlage

Um die Wärme- und Energieversorgung in der kommenden Kälteperiode zu sichern, ist am 09.08.2022 eine befristete Gas-Sicherungsumlage auf Basis des § 26 Energiesicherungsgesetz in Kraft getreten. Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufmerksam.

Ziel ist es, in der durch den russischen Angriff auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise Insolvenzen und Lieferausfälle in der Gasversorgung zu verhindern und so die Versorgungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft aufrechtzuerhalten – insbesondere während der kommenden Heizperiode. Die befristete Umlage soll durch weitere, zielgenaue Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger und eine Verlängerung der Hilfsprogramme für die Wirtschaft flankiert werden.

Die Rechtsverordnung der Bundesregierung wurde am 08.08.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und war zuvor dem Bundestag gemäß § 26 des Energiesicherungsgesetzes mitgeteilt worden. Die Gas-Sicherungsumlage wird befristet erhoben, vom 01.10.2022 bis zum 01.04.2024. Die Geltung der Rechtsverordnung ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Energiesicherungsgesetzes zeitlich befristet bis zum 30.09.2024.

Die Rechtsverordnung zur Einführung einer Gas-Sicherungsumlage basiert auf § 26 des Energiesicherungsgesetzes. Übergreifendes Ziel ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten, Insolvenzen von Gashändlern und Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft zu verhindern.

Bis Anfang Oktober tragen die betroffenen Gasimporteure weiterhin die hohen Kosten für die Ersatzbeschaffung vollständig allein. Ab dem 1. Oktober haben sie mit der nun beschlossenen Rechtsverordnung die Möglichkeit, für einen Großteil ihrer Ersatzbeschaffungskosten einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, aber nur für eine begrenzte Zeit. Den Ausgleich können die Gasimporteure bei dem Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe, beantragen. Konkret können sie dabei 90 Prozent der tatsächlichen Mehrbeschaffungskosten geltend machen, und das nur für Bestandsverträge. Ein Wirtschaftsprüfer oder andere in der Verordnung genannte Prüfer müssen die Richtigkeit testieren. Die Bundesnetzagentur begleitet als unabhängige Behörde das Verfahren.

Um den Ausgleich zu finanzieren, können die Kosten über die „saldierte Preisanpassung“, also eine Art Umlage, auf viele Schultern verteilt werden. Damit wird auch verhindert, dass auf einen Teil der Gaskunden – nämlich diejenigen, die mittelbar von Gasimporteuren mit hohen Ersatzbeschaffungskosten versorgt werden, – untragbare Preissteigerungen zukommen und es in der Wirtschaft zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

Die genaue Höhe der befristeten Umlage berechnet der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe. Sie wird am 15. August mitgeteilt.

Einzelfragen, die im Rahmen der Ressortabstimmung und der Anhörung des Parlaments nicht abschließend geklärt werden konnten, werden unabhängig vom Inkrafttreten der Verordnung weiter geprüft.

Grunderwerbsteuer: Grundstück mit Weihnachts­baum­pflanzung

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerb­steuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Schein­bestandteile gehört nicht zur Bemessungs­grundlage (BFH, Urteil v. 23.02.2022 – II R 45/19; veröffentlicht am 11.08.2022).
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer u.a. ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet. Bemessungs­grundlage der Grunderwerb­steuer ist gem. § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung für das Grundstück. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.

Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren

Eine Körperschaft kann durch das sog. wissenschaftliche Editieren im sog. Peer-Review-Verfahren und der damit verbundenen Open-Access-Publikation ihren steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgen (BFH, Urteil v. 12.05.2022 – V R 37/20; veröffentlicht am 11.08.2022)