Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers

Steht eine – an sich nicht steuerbare – sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermark­tung im Rahmen von Sponsoren­verträgen in einem untrenn­baren Sachzusam­men­hang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbe­betrieb, so dass auch die Sporttätigkeit von der Steuer­pflicht erfasst wird. Liegt ein einheitlicher Gewerbe­betrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unter­stützungs­maßnahmen der Sportförderung aufgrund des weiten Verständ­nisses des Veran­lassungs­begriffs Betriebs­einnahmen dar (BFH, Urteil v. 15.12.2021 – X R 19/19; veröffentlicht am 08.09.2022).

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück

– Arbeitshilfe und Anleitung mit Stand vom August 2022 –

Bundesministerium der Finanzen

Mitteilung vom 29.08.2022

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000)

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Umsatzsteuer auf Gas wird reduziert (Bundeskabinett)

Die steigenden Energiepreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger schon jetzt zu einer großen Belastung geworden. Deshalb senkt die Bundesregierung vorübergehend den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas. Das Kabinett hat dafür eine Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag beschlossen.

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen ab Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 % reduziert. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspaketes. Die Steuermindereinnahmen belaufen sich für diesen Zeitraum auf ca. 11,3 Mrd. €.

Die Umsatzsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Unternehmen grundsätzlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird. Dies muss auch für den umgekehrten Fall gelten. Die Bundesregierung erwartet von den Unternehmen, dass sie die Steuersenkung eins zu eins an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben.

Belastungen werden abgemildert

  • Im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 wird die Gasbeschaffungsumlage erhoben. Diese unterliegt, ebenso wie das Entgelt für die Gaslieferung, der Umsatzsteuer. Den Gaskundinnen und -kunden sollen jedoch aus der obligatorischen Erhebung der Umsatzsteuer auf die Gasbeschaffungsumlage keine zusätzlichen Belastungen entstehen.
  • Der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas wird daher von 19 auf 7 % abgesenkt – und zwar solange, wie auch die Gasbeschaffungsumlage erhoben wird, also vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024. Damit werden für Gaskundinnen und -kunden die Belastungen reduziert, die durch die Gasbeschaffungsumlage entstehen.

Kindergeld Erhöhung

Ein Plus für alle Eltern und Erziehungsberechtigten: Um Familien zu entlasten, wird ab 1. Januar 2023

+ Das Kindergeld auf 237 Euro erhöht (für die ersten drei Kinder)

+ Der Kinderzuschlag für Familien mit niedrigem Einkommen auf 250 Euro je Kind erhöht

Kryptowährungen: realisierbare Nachweispflichten

Der DStV hat zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token Stellung genommen.

Hintergrund: Nur wenige Monate nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ aus Mai 2022 (BMF, Schreiben v. 10.05.2022 – IV C 1 – S 2256/19/10003 :001) plant das BMF ein erstes Ergänzungsschreiben herauszugeben. Der Inhalt: Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token.

Hierzu führt der DStV weiter aus:

Der DStV begrüßt in seiner Stellungnahme die zügige Fortentwicklung des Anwendungsschreibens. Er gibt jedoch zu bedenken, dass unangemessen hohe Anforderungen an etwaige Nachweispflichten weder den Steuerpflichtigen noch der Finanzverwaltung „helfen“ dürften.

Hürde: Verfahrensdokumentationen

Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token braucht es spezieller Software. Für diese sollen Steuerpflichtige laut BMF-Entwurf eine Verfahrensdokumentation erstellen.

Der DStV weist darauf hin, dass Steuerpflichtige diese Forderung nicht erfüllen können. Sie haben als Anwender weder Informationen noch Zugang zu den erforderlichen Datenaggregationsschritten. Derart überschießende Anforderungen, die ggf. noch an etwaige Sanktionen bei Nichterfüllung geknüpft sind, verfehlen ihr Ziel. Hier braucht es deutlich handhabbarere Lösungen. Der DStV spricht sich daher für die Möglichkeit einer „vereinfachten Verfahrensdokumentation“ aus.

Dilemma: Unveränderbarkeit

Laut BMF-Entwurf sind die Anforderungen an die Unveränderbarkeit zu beachten, d.h. die Steuerpflichtigen sollen eine Festschreibung der Daten in den Vorsystemen sicherstellen.

Das Problem: Aktuell bietet der Markt keine Software-Lösung an, die eine solche Unveränderbarkeit von Werten in den Vorsystemen umsetzt. Die Steuerpflichtigen als Nutzer können die Softwaregegebenheiten nicht beeinflussen. Es sollte daher außer Frage stehen, dass ihnen dieser Umstand nicht zum Nachteil gereichen darf. Hinzukommt, dass sämtliche Transaktionen bereits in der Blockchain festgeschrieben und entsprechend nachprüfbar sind. Der DStV fordert daher eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen, bis entsprechende Lösungen vorliegen.

Corona: Corona-Neuregelungen

Mit einigen weiteren Änderungen hat der Gesundheitsausschuss den zuvor bereits ergänzten Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/2573) der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 gebilligt. Die Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den kommenden Herbst und Winter sollen am 08.09.2022 im Bundestag beschlossen werden.

Für den Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP, die Opposition votierte dagegen.

Die eigentlich vorgesehene Maskenpflicht in Flugzeugen soll entfallen. Dafür wird die Bundesregierung dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass Fluggäste und Personal in Flugzeugen dazu verpflichtet werden können, eine FFP2-Schutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

Ferner soll die FFP2-Maskenpflicht nicht nur in Fernzügen, Krankenhäusern und Pflegeheimen bundesweit gelten, sondern auch in ambulanten medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen oder bei Rettungsdiensten.

Sprecher der Koalitionsfraktionen begründeten die Änderung im Flugverkehr mit einer Vereinheitlichung der europäischen Regelungen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD), der an der Ausschusssitzung teilnahm, betonte, bei einer neuerlichen epidemischen Notlage könne die Maskenpflicht in Flugzeugen über eine Verordnung wieder vorgeschrieben werden. Seiner Ansicht nach sind die Masken-Regelungen im öffentlichen Verkehr für die Bürger gut verständlich, die Opposition bezweifelt das.

Einnahmenüberschussrechnung: Anlage EÜR 2022

Bundesministerium der Finanzen, IV C 6 – S-2142 / 21 / 10002 :010

Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 01.09.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2022 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.

Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2023

Das BMF hat das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2023“ und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2023“ bekanntgemacht.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2023 ist gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d EStG bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2023“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, Bundessteuerblatt I Seite 522). Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben sowie ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorzusehen.
  • Nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht. Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen ist die Änderung der jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldung nach den Grundsätzen des § 41c EStG zu prüfen.

Umsatzsteuersatz: Gaslieferungen über Erdgasnetz

Das BMF hat am 07.09.2022 eine Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz veröffentlicht.

Zur Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger durch die gestiegenen Gaspreise sieht der Gesetzentwurf vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 01.10.2022 bis 31.3.2024 auf 7 % zu senken.

Die Umsatzsteuer ist darauf angelegt, dass sie von den steuerpflichtigen Unternehmen grundsätzlich an die Bürgerinnen und Bürger weitergegeben wird. Bei einer vollständigen Weitergabe wird eine entsprechende Preissenkung und damit eine spürbare Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben.

Drittes Entstungspaket

Bundesministerium der Finanzen

Mitteilung vom 05.09.2022

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Preise bereits mit zwei Entlastungspaketen im Jahr 2022 umfassende Maßnahmen auf den Weg gebracht. Zudem ist am 4. September ein drittes Entlastungspaket im Volumen von rund 65 Milliarden Euro von den Koalitionsparteien vorgestellt worden, das jetzt umgesetzt werden und kleine Einkommen, die arbeitende Mitte als auch Unternehmen entlasten soll. Bundesfinanzminister Lindner hat darüber hinaus Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt.

Um die finanziellen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, hat die Bundesregierung mit drei Entlastungspaketen im Volumen von insgesamt rund 95 Milliarden rasch umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung und sozialen Unterstützung auf den Weg gebracht. Das dritte und umfangreichste Entlastungspaket wurde am 4. September von den Koalitionsparteien vorgestellt und soll zügig realisiert werden. Es umfasst kurzfristige Hilfen, Reformen bei Wohngeld und Bürgergeld, zahlreiche steuerliche Maßnahmen und strukturelle Veränderungen, um Entwicklungen bei den Energiepreisen zu dämpfen.

Ein gesondertes Maßnahmenpaket unterstützt zudem Unternehmen, die von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind. Um darüber hinaus zusätzliche steuerliche Belastungen der Bürgerinnen und Bürger infolge der Inflation zu vermeiden, hat Bundesfinanzminister Christian Lindner Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt.

Erstes Entlastungspaket

Das erste Entlastungspaket umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  • EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 entfallen
    Verbraucherinnen und Verbraucher werden damit bei den Stromkosten um insgesamt 6,6 Mrd. Euro entlastet.
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss
    Beziehende von Wohngeld erhalten damit 270 Euro (bei einem Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, je weiterem Familienmitglied zusätzliche 70 Euro). Azubis und Studierende im Bafög-Bezug erhalten 230 Euro.

Rückwirkend zum 1. Januar 2022:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro gestiegen.
  • Der Grundfreibetrag um 363 Euro auf 10.347 Euro gestiegen.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie auf 38 Cent gestiegen.

Zweites Entlastungspaket

Das zweite Entlastungspaket beinhaltet insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen.
  • Kinderbonus 2022 als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen in Höhe von 200 Euro.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 100 Euro.
  • Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 gesenkt. Für Benzin reduzierte sich der Energiesteuersatz um 29,55 Cent/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 Cent/Liter.
  • Neun-Euro-Ticket für den ÖPNV im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022.

Mehrbelastungen vermeiden

Um die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, hat Bundesfinanzminister Christian Lindner am 10. August 2022 Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Es sieht vor, für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation anzupassen, um so steuerliche Mehrbelastungen zu vermeiden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden.

Die Eckpunkte sehen für 2023 insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Anhebung des Grundfreibetrags um 285 Euro auf 10.632 Euro.
  • Verschiebung der Tarifeckwerte entsprechend der erwarteten Inflation. Der Spitzensteuersatz soll damit bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro greifen.
  • Besonders hohe Einkommen (sogenannter Reichensteuersatz) ab 277.836 Euro sind ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen.

Zudem sollen Familien gezielt unterstützt werden, indem Kindergeld und Kinderfreibetrag bis 2024 schrittweise angehoben werden. Außerdem soll der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 angehoben werden.