Ukraine-Krieg: Erweiterung des Energiekostendämpfungsprogramms (BMWK)

Am 13.09.2022 fand der dritte digitale Mittelstandsgipfel mit rund 40 Mittelstandsverbänden statt. Das Treffen war das dritte Treffen dieser Art seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine. Auf dem Treffen wurde vor allem über eine Ausweitung des aktuellen Rettungsschirms für die vom Angriffskrieg betroffenen Unternehmen gesprochen.

Aktuell laufen die Arbeiten an einer Erweiterung des Energiekostendämpfungsprogramms, um insbesondere den Mittelstand stärker zu stützen. Mittelständlerinnen und Mittelständler aus allen Wirtschaftssektoren, die von den steigenden Energiekosten stark betroffen sind, sollen künftig leichter Zuschüsse erhalten können, als dies nach den aktuellen Programmbedingungen der Fall ist.

Die Erweiterung des Energiekostendämpfungsprogramm soll schnell auf den Weg gebracht werden. Daher hat das BMWK für den Mittelstandsgipfel einen ersten Rahmen gezogen, um diese mit den Verbänden zu erörtern:

  • Einrichtung einer zusätzlichen Programmlinie (KMU-Stufe) als branchenübergreifendes Zuschussprogramm für den Mittelstand. Das Energiekostendämpfungsprogramm ist in seiner aktuellen Fassung auf die energie- und handelsintensive Industrie ausgerichtet. Es soll Unternehmen unterstützen, die stark gestiegene Energiekosten aufgrund des internationalen Wettbewerbs nicht an ihre Kunden weitergeben können. Der weit überwiegende Teil der mehr als 2.500 Unternehmen, die sich für das Energiekostendämpfungsprogramms registriert haben, kommt schon jetzt aus dem Mittelstand. Diese Unterstützung ist aber in der aktuellen Lage nicht genug: Es gibt viele weitere energieintensive Unternehmen und dies ganz besonders im Mittelstand, die die gestiegenen Energiepreise nicht weitergeben können und daher zunehmend unter der Energiepreissteigerung leiden. Daher soll jetzt eine zusätzliche Programmstufe (KMU-Stufe) für den Mittelstand geschaffen werden mit neuen Kriterien, die zielgenau zugeschnitten sind.
  • Zielgruppe und beihilferechtlicher Rahmen: Zielgruppe der neuen Programmlinie für den Mittelstand sollen energieintensive mittelständische Unternehmen sein und zwar unabhängig davon, ob sie einer Branche nach dem Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) angehören. Damit soll die neue Programmlinie nicht nur das produzierende Gewerbe erfassen, sondern etwa auch das Handwerk und die Dienstleistungswirtschaft. Die Zuschusskriterien sollen sich an der bisherigen Systematik des Energiekostendämpfungsprogramms orientieren. Je stärker die Betroffenheit durch die Energiekosten ist, desto höher der Zuschuss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Staat – und somit der Steuerzahler – nicht jede Kostensteigerung ausgleichen kann. Zudem muss ein Zuschuss mit dem Ziel zusammenpassen, insbesondere in diesem Winter Gas einzusparen und eine Gasmangellage zu verhindern, die die Wirtschaft noch mal härter treffen würde. Bei Hilfsprogrammen für Unternehmen und Wirtschaft ist das europäische Beihilferecht zu beachten. Daher wird das BMWK parallel Gespräche mit der EU-Kommission führen und sich dafür einsetzen, dass der europäische Beihilferahmen erweitert wird und Deutschland dadurch seine Unternehmen noch besser unterstützen kann. Insbesondere will Bundesminister Habeck die Unterstützungsleistungen bis mindestens April 2024 verlängern.
  • Zeitplan: Das Programm soll nach Vorstellung des BMWK so angelegt werden, dass energieintensive mittelständische Unternehmen für ihre Erdgas- und Stromkosten so schnell wie möglich Zuschüsse erhalten können, möglichst sogar rückwirkend ab September. Zugleich ist seit den Corona-Hilfen klar: Ein derartiges Großprogramm für eine hohe Zahl an Unternehmen lässt sich nicht innerhalb weniger Tage starten.
  • Weitere Unternehmenshilfen: Über das neue Programm für den Mittelstand hinaus ist eine zusätzliche Erweiterung des bestehenden Energiekostendämpfungsprogramms in Planung. So wird aktuell in der Bundesregierung erörtert, das Programm in Stufe 1 und 2 unter bestimmten Voraussetzungen für alle Branchen der Industrie zu öffnen und insgesamt zeitlich zu verlängern. Außerdem setzt sich das BMWK für die Berücksichtigung von Chemieparks ein. Auch die übrigen Säulen des im April 2022 aufgesetzten Schutzschildes für die vom russischen Angriffskrieg auf die Unternehmen betroffenen Elemente werden aktuell auf Verbesserungen geprüft und sollen ebenfalls zeitlich verlängert werden.

Für Unternehmen, die besonders hart von den Folgen des russischen Angriffskriegs betroffen sind und durch die aktuellen Hilfsprogramme nicht ausreichend gesichert sind, soll an Auffanglösungen gearbeitet werden.

Neuregelungen ab Oktober

Mindestlohn steigt

Der Mindestlohn wird erneut angehoben. Er steigt von 10,45 auf 12 Euro. Tarifverträge, die niedrigere Gehaltsstufen vorsehen, sind dann in diesem Punkt hinfällig. Von der Erhöhung des Mindestlohns ab 1. Oktober werden in Rheinland-Pfalz laut einer Studie fast 290.000 Menschen und damit mehr als jeder sechste Beschäftigte profitieren. So viele Menschen verdienten derzeit weniger als zwölf Euro pro Stunde, teilte der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) mit. Berechnet habe dies das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung. Laut DGB hilft die neue Lohnuntergrenze vor allem Frauen und geringfügig Beschäftigten. Besonders betroffen seien das Gastgewerbe, Lieferdienste und der Einzelhandel.

Minijobber dürfen mehr verdienen

Zum 1. Oktober wird die Verdienst-Obergrenze für Minijobs von 450 auf 520 Euro im Monat steigen. Auch für Beschäftigte in Midijobs, die bislang zwischen 450 und 1.300 Euro monatlich verdienen durften, gibt es Neuerungen: Die Grenze verschiebt sich ab Oktober auf 520 bis 1.600 Euro. Die Anhebung der Verdienstgrenze war nötig geworden, weil auch der Mindestlohn ab Oktober steigt. Im Video wird geschildert, welche Nachteile Minijobs haben. So werden keine Steuern und Sozialabgaben gezahlt. Zum Beginn der Corona-Pandemie haben viele Mini-Jobber ihre Arbeit vorzeitig verloren. Denn für Minijobber gibt es kein Kurzarbeitergeld.

Umsatzsteuer auf Gas wird gesenkt

Die Energiepreise gehen derzeit durch die Decke. Daher hat die Bundesregierung beschlossen, den Mehrwertsteuersatz auf Gaslieferungen von 19 auf 7 Prozent zu senken. Mit der Absenkung der Mehrwertsteuer soll die umstrittene Gasumlage ausgeglichen werden.

Grundsteuerreform: Musteranleitungen für Land- und Forstwirtschaft

Das Thüringer Finanzministerium hat weitere Musteranleitungen zum Ausfüllen der Erklärung in „Mein ELSTER“ für Fälle der Land- und Forstwirtschaft bereitgestellt. Darüber hinaus weist das Ministerium auf häufige Fehleintragungen hin. In Thüringen gilt das Bundesmodell.

Hierzu führt das Finanzministerium weiter aus:

  • Zum land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz gehören sowohl land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, als auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Unabhängig davon, ob diese selbst bewirtschaftet oder an Dritte verpachtet werden, ist zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes derjenige verpflichtet, der am 01.01.2022 wirtschaftlicher Eigentümer des Grundbesitzes war. Im Rahmen der Grundsteuerreform kam es zum Wechsel von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur nunmehr geltenden Eigentümerbesteuerung, weshalb viele Eigentümer erstmalig mit der Thematik Grundsteuer befasst sind.
  • Eine Feststellungserklärung für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz besteht immer aus dem Hauptvordruck GW1 (Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes) und der Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3). Soweit erklärungspflichtiger Tierbestand vorhanden ist, ist auch die Anlage Tierbestand (GW3A) mit einzureichen.
  • Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen können nicht zusammen erklärt werden. Soweit im Eigentum beide Vermögensarten vorkommen, ist bei Bedarf vorab ein weiteres Aktenzeichen beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, damit mehrere Erklärungen erstellt werden können (vgl. Musteranleitung Dreiseitenhof mit teilweiser land- und forstwirtschaftlicher Nutzung).
  • Die Finanzverwaltung stellt fest, dass viele Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen diese fälschlicherweise als „Grundvermögen“ erklären, weil sie diese als „unbebaute Grundstücke“ klassifizieren und sich durch den Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ nicht angesprochen fühlen. Als Art der wirtschaftlichen Einheit ist jedoch „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ auszuwählen, auch wenn es sich z.B. um Wald- oder Ackerflächen handelt.
  • Im Gegensatz zum Wohneigentum sind bei der Erklärung für land- und forstwirtschaftliche Flächen im Hauptvordruck in den Zeilen 9ff. „Gemarkungen und Flurstücke des Grundvermögens“ keine Angaben zu machen. Auch hier kommt es häufig zu Fehleintragungen.
  • Im „Grundsteuer Viewer Thüringen“ können Erklärungspflichtige grundstücksbezogene Daten, wie z.B. die Fläche oder die Flurbezeichnung, abrufen. Im Sonderauszug für Zwecke der Grundsteuer werden zudem Nutzungsarten aufgeführt. Diese können von der tatsächlichen Nutzung abweichen. In der Feststellungserklärung ist die tatsächliche Nutzung am 01.01.2022 anzugeben; ggf. ist hierbei von den Angaben im Grundsteuer Viewer Thüringen abzuweichen. Weiter Informationen hierzu können dem Steuerchatbot unter dem Begriff „Nutzungsart“ entnommen werden.
  • In der Anlage Land- und Forstwirtschaft ist unter anderem die Nutzung der Fläche anzugeben. Wird die Fläche landwirtschaftlich, zur Saatzucht oder für Kurzumtriebsplantagen genutzt, muss eine entsprechende Ertragsmesszahl angegeben werden. Auch diese kann dem Grundsteuer Viewer Thüringen entnommen werden. Sollte zu dem Flurstück keine Ertragsmesszahl vorliegen, ist eine Null einzutragen. In „Mein ELSTER“ wird dann zwar ein Hinweis ausgegeben, der Fall kann aber dennoch elektronisch an das Finanzamt gesendet werden. Zu der Nutzungsart „landwirtschaftlichen Nutzung“ zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen, sofern sie nicht vorrangig einer anderen Nutzungsart zuzuordnen sind. Bei anderen Nutzungsarten ist die Angabe einer Ertragsmesszahl nicht notwendig.

Investmentsteuergesetz: Anwendungsfragen

Das BMF hat das BMF-Schreiben v. 21.05.2019 – IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :001 ergänzt und geändert (BMF-Schreiben v. 06.09.2022 – IV C 1 – S 1980-1/19/10008 :025).

Corona: Eilantrag einer ungeimpften Zahnarztmitarbeiterin

Der Eilantrag einer in einer Zahnarztpraxis Beschäftigten, die nicht gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) geimpft ist, gegen das Verbot des Gesundheitsamtes des Landkreises Südliche Weinstraße, die Praxisräume zu betreten, bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.09.2022 – 6 B 10723/22).

Hintergrund: Nach § 20a Infektionsschutzgesetz – IfSG – müssen Personen in bestimmten Einrichtungen, zu denen u.a. Arzt- und Zahnarztpraxen gehören, ab 15.03.2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügen. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die Räume der Einrichtung betritt.

Referentenentwurf: Inflationsausgleichsgesetz

Das BMF hat am 08.09.2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG) veröffentlicht.

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen gedämpft werden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden.

Das Gesetz beinhaltet insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Die Aktualisierung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 durch den Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs und die Anhebung des Grundfreibetrags entsprechend den voraussichtlichen Ergebnissen des 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts. Gleichermaßen wird der Unterhaltshöchstbetrag angehoben, der an die Höhe des Grundfreibetrags angelehnt ist.
  • Die Anhebung des Kinderfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 entsprechend dem voraussichtlichen Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts, sowie die Anhebung des Kindergelds für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 € pro Monat zum 01.01.2023.
  • Die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhaltshöchstbetrags für das Jahr 2022.

DSGVO: Anspruch auf Schmerzensgeld

Der Kläger hat die einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung begründende Verletzung nachzuweisen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.10.2021 – 10 K 759/21).

Sachverhalt: Im Streitfall begehrte der Kläger Schmerzensgeld. Er führte aus, das für seine Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt habe versehentlich von ihm vorgelegte Unterlagen einem Dritten übersandt. Dieser Dritte habe ihm zwar die Unterlagen übergeben, doch dadurch seien dem Dritten seine Anschrift und persönliche Daten bekannt geworden. Ihm, dem Kläger, stehe daher Schmerzensgeld zu. Das Finanzamt lehnte eine Schmerzensgeldzahlung ab. Der Kläger reichte sodann Klage bei einem Amtsgericht gegen das Land Baden-Württemberg ein. Das Amtsgericht verwies den Rechtsstreit an das FG Baden-Württemberg. Dieses vernahm den Dritten als Zeugen.

Das FG hat die Klage abgewiesen:

  • Die Klage ist zwar zulässig, da der Finanzrechtsweg für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines (möglichen) Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO gegeben ist.
  • Das FG Baden-Württemberg ist örtlich zuständig. Die Klage gegen die Trägerkörperschaft kann auch als Klage gegen das handelnde Finanzamt ausgelegt werden. Beklagter ist nach dem Behördenprinzip die handelnde Finanzbehörde.
  • Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, da er eine Pflichtverletzung durch das beklagte Finanzamt sowie einen Schadenseintritt nicht nachweisen konnte.
  • Der Kläger hat die haftungsbegründenden Voraussetzungen, also den Pflichtverstoß, darzulegen. Ihm obliegt die Darlegungslast. Die Beweislastumkehr (Art. 82 Abs. 3 DSGVO) bezieht sich ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde.
  • Der 10. Senat war nach der Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Dritten als Zeugen nicht davon überzeugt, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß bei der Verarbeitung der Daten geschehen ist. Die Aussagen sind nicht in sich schlüssig und stimmig gewesen. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger und der Dritte bewusst und gewollt in gemeinsamer Absprache falsch ausgesagt haben.

Corona: Betretungs- und Tätigkeitsverbot

Zu Recht hat der Kreis Viersen gegen einen Mitarbeiter einer Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil er keinen Impf- oder Genesenennachweis bezüglich des Coronavirus vorgelegt hat. Das hat das Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden und einen entsprechenden Eilantrag des Betroffenen abgelehnt (VG Düsseldorf, Beschluss v. 30.08.2022 – 29 L 1703/22).

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

  • Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 20a des Infektionsschutzgesetzes ist im Eilverfahren nicht festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21 entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß war. Hiervon ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Coronapandemie weiterhin auszugehen.
  • Das Gesundheitsamt hat zu Recht dem Schutz der von dem Antragsteller betreuten, besonders schutzbedürftigen Personen den Vorrang gegenüber den Belangen des Antragstellers eingeräumt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Betretungs- und Tätigkeitsverbot bis zum 31.12.2022 befristet wurde.
  • Zudem besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation im Hinblick auf die Coronaimpfung durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachzuweisen, was er bislang nicht getan hat. Gravierende Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus sind zudem nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Neue Homeoffice-Pauschale

Wir wollen mit dem Jahressteuergesetz 2022 die bisherigen Vereinfachungen der Homeoffice- Pauschale dauerhaft beibehalten, das teilt die Bundesregierung mit. Es werden weitere Verbesserungen eingeführt:

  • Dauerhaft pauschal 5 € pro Tag.
  • Für bis zu 200 statt bisher 120 Tage im Jahr.
  • Insgesamt bis zu 1.000 € jährlich.

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 01.06.2022 (III R 3/21) entschieden, dass die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ausgeschlossen ist, wenn eine GmbH Teile ihrer Grundstücke an eine teilweise personenidentische, gewerblich tätige GbR verpachtet. Hierfür genügt es bereits, wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft zugleich Gesellschafter des überlassenden Grundstücksunternehmens ist.