Nacherhebung der Kapitalertragsteuer für eine offene Gewinnausschüttung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 17.05.2022 (VIII R 14/18) seine Grundsätze zur Nacherhebung der Kapitalertragsteuer bei offenen Gewinnausschüttungen fortentwickelt.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die Gesellschafterversammlung der K-GmbH beschloss eine Ausschüttung aus der Kapitalrücklage. Die GmbH zahlte diesen Betrag an die Gesellschafterin A aus. Ein ausschüttbarer Gewinn der Gesellschaft war nicht vorhanden. Für die Ausschüttung wurde seitens der GmbH wegen der für sie vorliegenden Einlagenrückgewähr weder Kapitalertragsteuer noch Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt. Die GmbH reichte auch keine Kapitalertragsteueranmeldung für die Ausschüttung ein. Zwar ergab sich aus den mit der Feststellungserklärung zum Einlagekonto beim Finanzamt (FA) eingereichten Unterlagen, dass eine Ausschüttung der GmbH an A erfolgt sein musste. Die eingereichten Erklärungen enthielten aber keine Hinweise auf die Ausschüttung.

Die Bescheide ergingen ohne Berücksichtigung einer Ausschüttung, eine Bescheinigung über die Ausschüttung hatte die GmbH der A ebenfalls nicht ausgestellt. Das FA erließ einen Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer. Einspruch und Klage der GmbH hiergegen blieben erfolglos. Der BFH folgte dem.

Haftung der Organgesellschaft für Steuern

Die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers gem. § 73 AO beschränkt sich nicht notwendig auf solche Steuern, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden sind. Die Organgesellschaft kann in dem Umfang haften, in dem der Organträger die Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern hat und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungsbezüge der Organgesellschaft abziehen kann (BFH, Urteil v. 05.04.2022 – VII R 18/21; veröffentlicht am 08.09.2022).

Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers

Steht eine – an sich nicht steuerbare – sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermark­tung im Rahmen von Sponsoren­verträgen in einem untrenn­baren Sachzusam­men­hang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbe­betrieb, so dass auch die Sporttätigkeit von der Steuer­pflicht erfasst wird. Liegt ein einheitlicher Gewerbe­betrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unter­stützungs­maßnahmen der Sportförderung aufgrund des weiten Verständ­nisses des Veran­lassungs­begriffs Betriebs­einnahmen dar (BFH, Urteil v. 15.12.2021 – X R 19/19; veröffentlicht am 08.09.2022).

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück

– Arbeitshilfe und Anleitung mit Stand vom August 2022 –

Bundesministerium der Finanzen

Mitteilung vom 29.08.2022

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000)

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Umsatzsteuer auf Gas wird reduziert (Bundeskabinett)

Die steigenden Energiepreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger schon jetzt zu einer großen Belastung geworden. Deshalb senkt die Bundesregierung vorübergehend den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas. Das Kabinett hat dafür eine Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag beschlossen.

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen ab Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 % reduziert. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspaketes. Die Steuermindereinnahmen belaufen sich für diesen Zeitraum auf ca. 11,3 Mrd. €.

Die Umsatzsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Unternehmen grundsätzlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird. Dies muss auch für den umgekehrten Fall gelten. Die Bundesregierung erwartet von den Unternehmen, dass sie die Steuersenkung eins zu eins an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben.

Belastungen werden abgemildert

  • Im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 wird die Gasbeschaffungsumlage erhoben. Diese unterliegt, ebenso wie das Entgelt für die Gaslieferung, der Umsatzsteuer. Den Gaskundinnen und -kunden sollen jedoch aus der obligatorischen Erhebung der Umsatzsteuer auf die Gasbeschaffungsumlage keine zusätzlichen Belastungen entstehen.
  • Der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas wird daher von 19 auf 7 % abgesenkt – und zwar solange, wie auch die Gasbeschaffungsumlage erhoben wird, also vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024. Damit werden für Gaskundinnen und -kunden die Belastungen reduziert, die durch die Gasbeschaffungsumlage entstehen.

Kindergeld Erhöhung

Ein Plus für alle Eltern und Erziehungsberechtigten: Um Familien zu entlasten, wird ab 1. Januar 2023

+ Das Kindergeld auf 237 Euro erhöht (für die ersten drei Kinder)

+ Der Kinderzuschlag für Familien mit niedrigem Einkommen auf 250 Euro je Kind erhöht

Kryptowährungen: realisierbare Nachweispflichten

Der DStV hat zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token Stellung genommen.

Hintergrund: Nur wenige Monate nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ aus Mai 2022 (BMF, Schreiben v. 10.05.2022 – IV C 1 – S 2256/19/10003 :001) plant das BMF ein erstes Ergänzungsschreiben herauszugeben. Der Inhalt: Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token.

Hierzu führt der DStV weiter aus:

Der DStV begrüßt in seiner Stellungnahme die zügige Fortentwicklung des Anwendungsschreibens. Er gibt jedoch zu bedenken, dass unangemessen hohe Anforderungen an etwaige Nachweispflichten weder den Steuerpflichtigen noch der Finanzverwaltung „helfen“ dürften.

Hürde: Verfahrensdokumentationen

Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token braucht es spezieller Software. Für diese sollen Steuerpflichtige laut BMF-Entwurf eine Verfahrensdokumentation erstellen.

Der DStV weist darauf hin, dass Steuerpflichtige diese Forderung nicht erfüllen können. Sie haben als Anwender weder Informationen noch Zugang zu den erforderlichen Datenaggregationsschritten. Derart überschießende Anforderungen, die ggf. noch an etwaige Sanktionen bei Nichterfüllung geknüpft sind, verfehlen ihr Ziel. Hier braucht es deutlich handhabbarere Lösungen. Der DStV spricht sich daher für die Möglichkeit einer „vereinfachten Verfahrensdokumentation“ aus.

Dilemma: Unveränderbarkeit

Laut BMF-Entwurf sind die Anforderungen an die Unveränderbarkeit zu beachten, d.h. die Steuerpflichtigen sollen eine Festschreibung der Daten in den Vorsystemen sicherstellen.

Das Problem: Aktuell bietet der Markt keine Software-Lösung an, die eine solche Unveränderbarkeit von Werten in den Vorsystemen umsetzt. Die Steuerpflichtigen als Nutzer können die Softwaregegebenheiten nicht beeinflussen. Es sollte daher außer Frage stehen, dass ihnen dieser Umstand nicht zum Nachteil gereichen darf. Hinzukommt, dass sämtliche Transaktionen bereits in der Blockchain festgeschrieben und entsprechend nachprüfbar sind. Der DStV fordert daher eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen, bis entsprechende Lösungen vorliegen.

Corona: Corona-Neuregelungen

Mit einigen weiteren Änderungen hat der Gesundheitsausschuss den zuvor bereits ergänzten Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/2573) der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 gebilligt. Die Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den kommenden Herbst und Winter sollen am 08.09.2022 im Bundestag beschlossen werden.

Für den Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP, die Opposition votierte dagegen.

Die eigentlich vorgesehene Maskenpflicht in Flugzeugen soll entfallen. Dafür wird die Bundesregierung dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass Fluggäste und Personal in Flugzeugen dazu verpflichtet werden können, eine FFP2-Schutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

Ferner soll die FFP2-Maskenpflicht nicht nur in Fernzügen, Krankenhäusern und Pflegeheimen bundesweit gelten, sondern auch in ambulanten medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen oder bei Rettungsdiensten.

Sprecher der Koalitionsfraktionen begründeten die Änderung im Flugverkehr mit einer Vereinheitlichung der europäischen Regelungen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD), der an der Ausschusssitzung teilnahm, betonte, bei einer neuerlichen epidemischen Notlage könne die Maskenpflicht in Flugzeugen über eine Verordnung wieder vorgeschrieben werden. Seiner Ansicht nach sind die Masken-Regelungen im öffentlichen Verkehr für die Bürger gut verständlich, die Opposition bezweifelt das.

Einnahmenüberschussrechnung: Anlage EÜR 2022

Bundesministerium der Finanzen, IV C 6 – S-2142 / 21 / 10002 :010

Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 01.09.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2022 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.

Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2023

Das BMF hat das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2023“ und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2023“ bekanntgemacht.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2023 ist gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d EStG bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2023“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, Bundessteuerblatt I Seite 522). Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben sowie ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorzusehen.
  • Nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht. Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen ist die Änderung der jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldung nach den Grundsätzen des § 41c EStG zu prüfen.