Neue Homeoffice-Pauschale

Die Bundesregierung will mit dem Jahressteuergesetz 2022 die bisherigen Vereinfachungen der Home-Office Pauschale dauerhaft beibehalten – und führt weitere Verbesserungen ein:

  • dauerhaft pauschal 5 € pro Tag.
  • für bis zu 200 statt bisher 120 Tage im Jahr.
  • insgesamt bis zu 1.000 € jährlich.

Corona: Fristverlängerung für die Schlussabrechnungen

Laut Information aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen auf den 30.06.2023 verlängert. Hierauf macht der DStV aktuell aufmerksam.

Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31.08.2023 im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden können. Der DStV hatte sich gemeinsam mit der BStBK dafür stark gemacht, die ursprünglich auf den 31.12.2022 gesetzte Frist praxisgerecht bis zum Ende des Jahres 2023 zu verlängern.

Die verlängerten Einreichungsfristen sollen sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) gelten.

Die Beantragung der weitergehenden Fristverlängerung bis zum Jahresende 2023 muss ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen selbst über das bekannte Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die entsprechenden Funktionalitäten sollen rechtzeitig bereitgestellt werden. Durch die Berücksichtigung des 31.08.2023 als spätesten Termin für die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung bis zum Jahresende soll ein Gleichlauf mit den Fristen für die Steuererklärungen 2021 hergestellt werden.

Die Informationen sollen dem Vernehmen nach in Kürze auch auf den Webseiten zu den Corona-Wirtschaftshilfen sowie in einem speziellen FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung abrufbar sein.

Entlastungen: Welche Maßnahmen auslaufen – und was ist geplant

Energie­preise sowie Lebens­haltungs­kosten steigen und der Winter naht: Aktuell diskutiert die Ampel über ein neues Entlastungs­paket für die kommenden Monate. Gleich­zeitig laufen einige Maßnahmen Ende August aus. Welche Entlastungen gelten aktuell und was kommt?

Steigende Energie­preise im Winter und höhere Lebens­haltungs­kosten durch die Inflation – viele Menschen blicken besorgt auf die kommenden Monate. Angesichts dieser Entwicklungen diskutiert die Ampel­koalition derzeit über ein neues Entlastungs­paket, das bald verabschiedet werden soll. Über die konkreten Inhalte ist sich die Bundes­regierung allerdings alles andere als einig.

Zwei Maßnahmen­pakete hat die Regierung bereits zu Beginn des Ukraine-Krieges auf den Weg gebracht, um die steigenden Kosten zumindest ein Stück weit auszugleichen. Das Entlastungs­paket I bezog sich auf steuerliche Entlastungen und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Mit dem Entlastungs­paket II wurden vor allem energie­politische Maßnahmen beschlossen. Doch Beschlüsse wie das 9‑Euro-Ticket und der Tank­rabatt laufen Ende diesen Monats aus.

Warum die Fracking eine Alternative sein sollte:
Theoretisch könnte Deutschland mit eigenem Gas heizen. Doch das Schiefergas in tiefen Schichten kann nur per Fracking gefördert werden. Die Methode wird in Deutschland abgelehnt – aus Bedenken, die nicht mehr ganz aktuell sind.

Beherbergungsgewerbe

+++ Nachfrage erholt sich kräftig, Branche bekommt Kostensteigerungen zu spüren +++

Deutscher Genossenschafts-Verlag eG

Analyse vom 29.07.2022

Zusammenfassung:

  •  Die deutsche Wirtschaft steuert durch schwieriges Fahrwasser. Die Auftriebskräfte durch den Wegfall der Pandemiebeschränkungen, die Nachwehen der Corona-Krise und die Schockwellen durch den Krieg in der Ukraine sorgen für gegenläufige konjunkturelle Strömungen. Allen Einflüssen gemeinsam ist ihre preistreibende Wirkung, sodass die Verbraucherpreise im Jahresverlauf 2022 weiter anziehen werden.
  • Im Beherbergungsgewerbe geht mit der abflauenden Pandemie eine kräftige Erholung einher. Die Umsätze liegen zwar gegenüber 2019 noch um rund ein Drittel zurück, ihre Entwicklung verbessert sich aber von Monat zu Monat. Dies bestätigen auch die Beherbergungsbetreiber, die im Rahmen der ifo Konjunkturumfragen befragt wurden und sich hier wieder zuversichtlicher geben.
  • Viele Betriebe dürften auf eine rege private Nachfrage stoßen, auch weil ihre Leistungen über längere Zeit entbehrt werden mussten. Im Gegensatz zu den Aufschwungstendenzen bei touristischen Übernachtungen hinkt die geschäftliche Nachfrage noch hinterher.
  • Trotz der höheren Umsätze dürfte es vielen Betrieben 2022 und auch 2023 schwerfallen, ein auskömmliches Ergebnis zu erzielen. Neben steigenden Personalkosten u.a. durch die Erhöhung des Mindestlohns schmälern z.B. die gestiegenen Energiepreise oder inflationsbedingte Mietsteigerungen das Betriebsergebnis. Im April 2022 fürchteten mehr als ein Viertel aller Beherbergungsbetriebe in einer Umfrage des ifo Instituts um ihr Fortbestehen.
  • Ab 1. August 2022 treten neue Ausbildungsordnungen für dann sieben gastgewerbliche Berufe in Kraft. Um eine zukunftsweisende Qualifizierung der Fachkräfte zu gewährleisten, wurden alle Berufsprofile geschärft und die Inhalte moderner ausgestaltet.

Photovoltaik-Anlagen

Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen an Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bleiben bei Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW ertragsteuerfrei.
Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll der Umsatzsteuersatz auf null gesenkt werden.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen Mitglieder mit ertragsteuerbefreiten Photovoltaikanlagen künftig auch bei der Einkommensteuer beraten.

Neustarthilfe Plus: Endabrechnung für prüfende Dritte

Die Endabrechnung der „Neustarthilfe Plus“ ist für prüfende Dritte seit dem 19.08.2022 verfügbar. Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aufmerksam.

Hintergrund: Die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 wurde bzw. wird als Vorschuss auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um Soloselbständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen und um ihnen eine finanzielle Unterstützung für den Fall zu geben, dass coronabedingte Einschränkungen die Möglichkeiten zur Ausübung der Selbständigkeit eingeschränkt haben. Empfänger der Neustarthilfe(n) sind nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen, wenn der Antrag bewilligt oder teilbewilligt wurde.

Nun teilt das BMWK mit, dass die Endabrechnung der „Neustarthilfe Plus“ (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) durch prüfende Dritte seit dem 19.08.2022 vorgenommen werden kann.

Verfassungsbeschwerde: Nachweis einer Impfung gegen Masern

Bundesverfassungsgericht, 1-BvR-469/20, 1-BvR-472/20, 1-BvR-471/20, 1-BvR-470/20

Pressemitteilung vom 18.08.2022

Pressetext:

Mit am 18.08.2022 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie über die bei Ausbleiben des Nachweises eintretende Folgen richten, wie etwa das Verbot, Kinder in bestimmten Einrichtungen zu betreuen. Die Zurückweisung erfolgt allerdings mit der Maßgabe einer verfassungskonformen Auslegung, die an die zur Durchführung der Masernimpfung im Inland verfügbaren Impfstoffe anknüpft. Stehen – wie derzeit in Deutschland – ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung, ist § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG verfassungskonform so zu verstehen, dass die Pflicht, eine Masernimpfung auf- und nachzuweisen, nur dann gilt, wenn es sich um Kombinationsimpfstoffe handelt, die keine weiteren Impfstoffkomponenten enthalten als die gegen Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken.

Die Beschwerdeführenden sind jeweils gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sowie ihre minderjährigen Kinder, die kommunale Kindertagesstätten besuchen oder von einer Tagesmutter mit Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) betreut werden sollten. Sie wenden sich im Wesentlichen gegen die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, die eine solche Betreuung lediglich dann gestatten, wenn die betroffenen Kinder gegen Masern geimpft sind und diese Impfung auch nachgewiesen wird.

Die angegriffenen Vorschriften berühren sowohl das die Gesundheitssorge für ihre Kinder umfassende Grundrecht der beschwerdeführenden Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als auch und vor allem das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der beschwerdeführenden Kinder auf körperliche Unversehrtheit. Beide Grundrechtspositionen sind hier in spezifischer Weise miteinander verknüpft. Sowohl die Eingriffe in das Elternrecht als auch die in die körperliche Unversehrtheit sind unter Berücksichtigung der verfassungskonformen Auslegung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt.

Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck

BMF-Schreiben vom 3. April 2012,

BStBl I S. 522

Bundesministerium der Finanzen, IV A 5 – O-1561 / 19 / 10001 :004

Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 12.08.2022

Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Sie dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn

  • die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG) oder
  • ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 – AO).

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 3. April 2012,

BStBl 2012 I S. 522.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Steuererklärungen in Papierform Folgendes:

1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke

2. Herstellung nichtamtlicher Vordrucke

3. Druck amtlicher Internetvordrucke und nichtamtlicher Vordrucke

4. Eintragungen in Steuererklärungen

5. Umgang mit mehrseitigen Vordrucken

Schlussbestimmungen

Anlage BMF-Schreiben

Corona: Formulierungshilfe für Covid-19-Schutzgesetz

Da wichtige Regelungen für die Pandemiebekämpfung am 23. September auslaufen, braucht es für Herbst und Winter einen neuen Rechtsrahmen für zentrale Corona-Schutzmaßnahmen. Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag beschlossen.

Die Formulierungshilfe des Bundesgesundheits- und des Bundesjustizministeriums zum sog. Covid-19-Schutzgesetz beinhaltet vor allem Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und wurde am 24.08.2022 vom Bundeskabinett beschlossen. Auf Grundlage dieses Vorschlages werden die Koalitionsfraktionen einen Gesetzentwurf erarbeiten.

Steigende Infektionen im Herbst:

Ausgangspunkt der neuen Regelungen sind die wissenschaftlichen Prognosen für Herbst und Winter. Besonders die Berichte des Corona-ExpertInnenrats der Bundesregierung und des Sachverständigenausschusses zur Evaluation der Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik in Deutschland, aber auch die Erfahrungen der beiden Vorjahre, legen nahe, dass die Zahl der Infektionen aus saisonalen Gründen wieder steigen wird.

Aufgrund der aktuell bereits hohen Immunität richtet sich der Fokus zum einen darauf, vulnerable Gruppen zu schützen, schwere Erkrankungen abzumildern und Todesfälle zu vermeiden. Zum anderen soll vor allem die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der kritischen Infrastruktur gewährleistet werden.

Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen:

Die bisherigen Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz für Schutzmaßnahmen sind bis 23. September befristet. Sie werden durch Anschlussregelungen abgelöst. Diese sollen von 01.10.2022 bis 07.04.2023 gelten. Die Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen sollen es ermöglichen, auf den zu erwartenden Anstieg der Corona-Fälle im Herbst und Winter entsprechend reagieren zu können.

Was ab Oktober 2022 gelten soll:

  • In bestimmten Bereichen sollen spezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten – die Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
  • Die Länder sollen darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Für den öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen können sie etwa eine Maskenpflicht vorschreiben. Dies gilt auch für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in Restaurants. Wer hier über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder sollen die Möglichkeit haben, diese Ausnahme auf Personen auszuweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind. Ebenso können die Länder eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.
  • Wenn ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur feststellt, können die Länder zudem weitergehende Maßnahmen festlegen. Dazu zählen etwa Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann oder Personenobergrenzen für Veranstaltungen.

Neben den Corona-Schutzmaßnahmen werden weitere Regelungen bis zum 07.04.2023 verlängert:

  • die Ermächtigungsgrundlagen für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
  • die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
  • die Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie
  • die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung
  • die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nichterkrankten Kindern

Amtliche Steuererklärungen in Papierform

Das BMF hat zu den Anforderungen an Steuererklärungen in Papierform Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 12.08.2022 – IV A 5 – O 1561/19/10001 :004).

Hintergrund: Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln.

Sie dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn

  • die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (z.B. § 25 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG) oder
  • ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt (z.B. § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Abs. 8 AO).

In dem Schreiben geht das BMF auf die Anforderungen, die an Papiervordrucke zu stellen sind, näher ein. Das aktuelle Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben v. 03.04.2012, BStBl. I S. 522.