Körperschaftsteuer: Finanzielle Eingliederung

Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG zu erfüllen (BFH, Urteil v. 09.08.2023 – I R 50/20; veröffentlicht am 14.12.2023).

Körperschaft-/Gewerbesteuer: grenzüberschreitende Verlustverrechnung

Eine grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft setzt voraus, dass die „Organschaft“ zuvor i. d. Sinne faktisch „gelebt“ worden ist, dass die von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Verluste von der Muttergesellschaft nach den Vorgaben der anzuwendenden nationalen Regelungen tatsächlich getragen worden sind (BFH, Urteil v. 09.08.2023 – I R 26/19; veröffentlicht am 14.12.2023).

Hintergrund: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG setzt die Berücksichtigung der Verluste einer Tochtergesellschaft auf der Ebene der Muttergesellschaft ein zwischen beiden Unternehmen bestehendes Organschaftsverhältnis voraus. Dazu muss sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i. S. des § 291 Abs. 1 AktG verpflichten, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, für das in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KStG weitere Voraussetzungen normiert sind (Organträger). Für andere als die in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG genannten Kapitalgesellschaften insbesondere für GmbH sieht § 17 KStG für die Begründung einer Organschaft modifizierte Anforderungen vor (s. zu den Motiven des Gesetzgebers auch BFH, Urteil v. 10.5.2017 – I R 93/15), die aber jedenfalls eine wirksame Verpflichtung zur Gewinnabführung an ein anderes Unternehmen und eine Vereinbarung über eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG erfordern. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gelten diese Voraussetzungen auch für die gewerbesteuerrechtliche Organschaft.

Ermäßigter Steuersatz für Sammlermünzen

Das BMF hat zur Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen im Kalenderjahr 2024 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 01.12.2023 – III C 2 – S 7246/19/10002 :001).
Hintergrund: Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr 12 UStG i.V.m. Nr 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).
Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2024 gilt Folgendes:
1. Goldmünzen

  • Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
  • Nach Tz. 174 Nr. 1 des Bezugsschreibens (BMF, Schreiben v. 05.08.2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl 2004 I S. 638) kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 60.029 € je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nr. 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 717 € je Kilogramm vorzunehmen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 01.12.2023 – III C 2 – S 7246/19/10002 :001, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Durchschnittssatzbesteuerung bei entgeltlichem Verzicht

Der Verzicht eines Land­wirts auf ein vertrag­liches Liefer­recht (durch Zustim­mung zur vorzei­tigen Auflösung eines Vertrags über die Lieferung von Lebens­mitteln) gegen „Abstands­zahlung“ ist steuer­bar und fällt nicht unter die Durch­schnitts­satz­besteue­rung des § 24 UStG (BFH, Urteil v. 23.08.2023 – XI R 27/21; veröffent­licht am 14.12.2023).

Erbschaftsteuer: Handelsunternehmen

§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist dahin­gehend auszu­legen, dass bei Handels­unter­nehmen, deren be­günsti­gungs­fähiges Vermögen aus Finanz­mitteln i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Haupt­zweck einer Tätig­keit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, für den dort ver­anker­ten sog. 90 %-Einstiegs­test die betrieb­lich veran­lassten Schulden von den Finanz­mitteln in Abzug zu bringen sind (BFH, Urteil v. 13.09.2023 – II R 49/21; veröffent­licht am 14.12.2023). Hintergrund: § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG regelt den sog. „Einstiegs­test“: Danach ist die Inanspruch­nahme der erbschaft- und schenkung­steuer­lichen Begünsti­gungen für Betriebs­vermögen von vornherein ausge­schlossen, wenn der nach dieser Vorschrift modifizierte Wert des Verwaltungs­vermögens mindestens 90 % des gemeinen Werts des grund­sätzlich begünsti­gungs­fähigen Vermögens beträgt.

Außensteuergesetz: Einkünftekorrektur bei Produktionsverlagerung

§ 1 Abs. 1 AStG tritt gegenüber anderen Einkünftekorrekturvorschriften (hier: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) grundsätzlich zurück und kommt nur dann und insoweit zur Anwendung, als die andere Norm in geringerem Umfang Einkünftekorrekturen anordnet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 AStG) (BFH, Urteil v. 09.08.2023 – I R 54/19; veröffentlicht am 14.12.2023).

Berufsrecht: Geldwäscheprävention: Ordnungsgemäße Registrierung

Zum Jahreswechsel sollten alle Steuerberater sicherstellen, dass ihre ordnungsgemäße Registrierung im elektronischen Meldeportal „goAML“ der Financial Intelligence Unit (FIU) erfolgt ist. Hierauf macht der DStV aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Die Registrierungspflicht im Meldeportal ergibt sich aus § 59 Abs. 6 GWG. Sie gilt nach § 45 Abs. 1 S. 2 GWG für alle Verpflichteten nach dem GWG. Dazu gehören u.a. auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GWG).

Hierzu führt der DStV weiter aus:

  • Mit dem 01.01.2024 besteht eine gesetzliche Registrierungspflicht, und zwar unabhängig von der Abgabe einer geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldung. Nach Registrierung und Bestätigung durch die FIU können Meldungen sodann auf verschlüsseltem Weg abgeben werden.
  • Zu beachten ist, dass die Registrierungspflicht unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft besteht. Grundsätzlich sind neben Kanzleiinhabern auch angestellte Berufsträger separat als eigenständige Verpflichtete zu registrieren. Die Registrierung allein der Kanzlei ist nicht ausreichend.
  • Berufsträger, die über mehrere Berufsqualifikationen verfügen (z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) können sich nur mit einer Qualifikation registrieren. Dabei soll laut FIU die vorherrschende Berufsausübung im Vordergrund stehen.

Hinweis:

Die Registrierung im Meldeportal „goAML“ ist über die Webseite der FIU unter https://goaml.fiu.bund.de/Home möglich. Hinweise zum Registrierungsprozess und weiterführende Fachinformationen sind über die Webseiten der Zollverwaltung abrufbar.

Anlagegold – Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2024

Das BMF hat die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2024 die Kriterien des Art. 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 04.12.2023 – III C 1 – S 7068/19/10002 :006).

Hintergrund: Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2024 die Kriterien des Art. 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 24.11.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2023 C 854) veröffentlicht.

Mit dem BMF-Schreiben wird diese Liste ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

 

Quelle: BMF, Schreiben v. 04.12.2023 – III C 1 – S 7068/19/10002 :006, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Überentnahmen in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur

Die Übertragung eines Gewinns nach § 6b EStG auf einen anderen Rechts­träger führt mangels einlage­fähigen Wirt­schafts­guts für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu einer über­entnahme­mindern­den Einlage beim über­tragenden Rechts­träger (BFH, Urteil v. 27.09.2023 – IV R 8/21; veröffent­licht am 14.12.2023). Hintergrund: Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuld­zinsen nicht abziehbar, wenn Über­entnahmen getätigt worden sind. Eine Über­entnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschafts­jahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuld­zinsen werden typisiert mit 6 % der Über­entnahme des Wirtschafts­jahres zuzüglich der Über­entnahmen voran­gegangener Wirtschafts­jahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorange­gangenen Wirtschafts­jahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unter­entnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Über­entnahme ist vom Gewinn ohne Berück­sichtigung der nach Maßgabe dieser Regelung nicht abzieh­baren Schuldzinsen auszugehen. Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschafts­jahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzu­rechnen (§ 4 Abs. 4a Satz 1 bis 4 EStG).

Kartellschadensersatz für geleaste Lastkraftwagen (BGH)

Auch Leasingnehmern und Mietkäufern von Lastkraftwagen können Ansprüche auf Ersatz von kartellbedingten Schäden zustehen (BGH, Urteil v. 05.12.2023 – KZR 46/21 – LKW-Kartell III).