Unternehmen als Sponsor

Sponsoring ist im Profisport ein etabliertes Geschäft geworden, bei dem durchaus hohe Beträge umgesetzt werden. Dahingegen fällt es kleineren Vereinen, Organisationen oder Unternehmen nicht immer leicht, als Sponsoren und Gesponserte zusammenzufinden. Grundsätzlich gibt es Sponsoring in vielen Bereichen. Es reicht vom Sportsponsoring, Kunst- und Kultursponsoring über das Sozialsponsoring und Ökosponsoring bis hin zum Wissenschaftssponsoring. Auch Einzelpersonen sind im Übrigen selbstverständlich sponsoringfähig, insbesondere Sportlerinnen und Sportler machen davon Gebrauch.

Sponsoring-Definition

Sponsoring verschafft Unternehmen Sichtbarkeit

Vertrag ist ein Muss für Unternehmen als Sponsor

Sponsoring-Anfrage vorbereiten

Sponsor und Gesponserte müssen matchen

Kontaktpflege als Schlüssel für lange Zusammenarbeit

Sponsoring-Definition 

Grundsätzlich ist Sponsoring an kein bestimmtes Segment und keine bestimmte Form gebunden, wenngleich die Definition im Gabler-Wirtschaftslexikon dies erst einmal nahelegt: „Sponsoring bedeutet die Analyse, Planung, Umsetzung und Kontrolle sämtlicher Aktivitäten, die mit der Bereitstellung von Geld, Sachmitteln, Dienstleistungen oder Know-how durch Unternehmen und Institutionen zur Förderung von Personen und/oder Organisationen in den Bereichen Sport, Kultur, Soziales, Umwelt und/oder den Medien unter vertraglicher Regelung der Leistung des Sponsors und Gegenleistung des Gesponserten verbunden sind, um damit gleichzeitig Ziele der Marketing- und Unternehmenskommunikation zu erreichen. Das Prinzip von Leistung und Gegenleistung grenzt Sponsoring von anderen Formen der Unternehmensförderung wie z.B. Mäzenatentum und Spendenwesen ab.“

Sponsoring verschafft Unternehmen Sichtbarkeit 

Bei den beiden letzteren geht es nicht darum, in irgendeiner Weise eine Gegenleistung für die finanziellen oder Sachmittel zu erhalten. Beim Sponsoring hingegen ist das sehr wohl der Fall. Dass Sponsoring hauptsächlich im Sport vorkommt, ist kein Zufall. Sponsoren wollen sichtbar sein, ihre Bekanntheit steigern und einen positiven Imagetransfer erzielen.

Relevant – und eine Frage für Steuerberaterin und Steuerberater – ist die Frage, ob die Zuwendung untypischerweise uneigennützig ist oder eben nicht. Zudem muss die Höhe des Sponsorings angemessen sein und die erwarteten Mehreinnahmen in einem plausiblen Verhältnis zur Höhe der Sponsoringausgaben stehen. Oftmals handelt es sich beim Sponsoring um eine betriebliche Werbemaßnahme, die im Gegensatz zur Spende als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Während dies im Sport meist der Fall ist, kann Sponsoring im sozialen Bereich eine Spende darstellen. Dies ist der Fall, wenn nur auf die Unterstützung hingewiesen, aber nicht damit geworben wird – insbesondere auch durch den Sponsor. Die genauen Regelungen für Gesponserte wie insbesondere auch für Sponsoren listet ein BMF-Schreiben im Sponsoring-Erlass auf.

Vertrag ist ein Muss für Unternehmen als Sponsor

Möchten Unternehmen Sponsor werden, empfiehlt es sich im Hinblick auf Sponsoring und Umsatzsteuer, immer einen schriftlichen Sponsoringvertrag abzuschließen. Dieser regelt, welche Leistung mit welcher Gegenleistung entgolten wird. Auch hier ist der professionelle Blick des Steuerberaters oder der Rechtsanwältin unerlässlich.

Betrachtet man das Volumen, ist dieses Unterfangen kein schwieriges. Allein im Sport werden in Deutschland jährlich rund vier Milliarden Euro für Sponsoring ausgegeben – freilich überwiegend an die Proficlubs. Rund 75 Prozent der Sportsponsoring-Ausgaben der Top-Sponsoren flossen zuletzt in den Fußball.

Kleine Vereine aus dem Breitensport sprechen oft von sich aus Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Bekanntenkreis an. Wollen Unternehmen aktiv auf die Suche nach Sponsoring-Interessierten gehen, empfiehlt sich es sich ebenfalls, zunächst auf persönliche Netzwerkezurückzugreifen. Das gilt besonders dann, wenn regional gesponsert werden soll. Im ersten Schritt können Unternehmen, die Sponsor werden möchten, ihre Mitarbeitenden ansprechen. Vermutlich sind einige davon selbst im Verein aktiv oder aber in ihrer Freizeit im Rahmen kultureller Aktivitäten engagiert.

Ist dieser Kanal durchgespielt, kann der Blick ins Internet hilfreich sein: Etliche Sportvereine weisen dort bereits fertig ausgearbeitete Sponsorenpakete aus. Wichtig ist immer im Fokus zu behalten, dass das Sponsoring tatsächlich die eigene Bekanntheit erhöht und das Image verbessert. Steht ein höheres Budget zur Verfügung und sollen die Sponsoring-Aktivitäten auf eine professionellere Basis gestellt werden, besteht die Möglichkeit, sich an spezialisierte Sponsoring-Agenturen zu wenden. Diese gibt es in verschiedenen Bereichen, zum Beispiel für den Motorsport, aber auch im Kulturbereich.

Sponsoring-Anfrage vorbereiten 

Für die Sponsoring-Anfrage gibt es eine ganze Reihe an Parametern, auf die Unternehmen achten und nach denen sie sogenannte Sponsoring-Lizenzen, wie sie Agenturen vertreiben, qualifizieren können. Dazu zählen inhaltliche Alleinstellungsmerkmale, Zielgruppendefinitionen, Infrastrukturfaktoren und Werbereichweiten. Diese Faktoren lassen sich bequem über Agenturen recherchieren, in der direkten Ansprache von Kultureinrichtungen oder Sportvereinen können sie erfragt werden. Häufig ist die Antwort nicht ganz so offenkundig wie die sichtbaren Angebote, die Sponsoren für ihre meist monetäre Gegenleistung erhalten. Vielleicht gibt es neben Banden, Netzen, Trikots oder Eintrittskartengestaltung auch die Möglichkeiten für VIP-Packages oder Vergünstigungen für potenzielle Kundinnen und Kunden des Sponsors.

Sponsor und Gesponserte müssen matchen

Besonders wichtig wird der Match von Sponsor und Gesponsertem im Kulturbereich. Während der Sport im Wesentlichen keine inhaltliche oder gesellschaftlich relevante Aussage trifft, ist das bei Kunst regelmäßig nicht der Fall. Der Sponsor profitiert dort nur dann tatsächlich, wenn sein Produktportfolio nicht im Widerspruch zum Dargestellten steht. Dies ist beispielsweise wichtig, wenn er etwa Konzerte oder Ausstellungen fördert, die sich vielleicht gerade kritisch mit bestimmten Themen auseinandersetzen.

Es genügt möglicherweise aber schon, wenn kein allzu gravierender Gegensatz besteht. Das mag bei kapitalismuskritischen Videoinstallationen mit Unterstützung eines Geldinstituts vielleicht durchaus gelegentlich der Fall sein. Spezialisierte Agenturen bieten hier ihre Dienste an, indem sie etwa Datenbanken zur Verfügung stellen, innerhalb derer Unternehmen auf der Suche nach der passenden Kulturmarke fündig werden können.

Kontaktpflege als Schlüssel für lange Zusammenarbeit

Möchten Unternehmen Sponsor werden, ist die Suche nach einem passenden Verein oder einer Kultureinrichtung erst der Anfang der Bemühungen. Besonders wertvoll ist ein Sponsoring ja dann, wenn es langfristig bestehen bleibt. Damit dies gelingt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss die Leistung stimmen, und zweitens die Beziehung. Im Sponsoring geht es gerade nicht darum, eine bestimmte Anzahl von Werbeanzeigen zu bezahlen, sondern durch eine längerfristig angelegte Partnerschaft Marketingeffekte zu erzielen. Dementsprechend ist es sinnvoll, sich vom Gesponserten regelmäßig über die Aktivitäten und die Präsenz des Unternehmens berichten zu lassen.

Natürlich ist ein Imagegewinn nicht unmittelbar messbar, aber vielleicht gibt es Momentaufnahmen, die als Beleg für eine gelungene Präsenz beim Gesponserten dienen können. Hilfsweise sind Zuschauerzahlen, besondere Besuchergruppen und Zugriffszahlen geeignete Mittel, um im Gespräch zu bleiben und zu signalisieren, dass der Gesponserte sich seiner Rolle bewusst ist und dieser auch Rechnung trägt.

Stromsteuerbefreiung bei räumlich entfernten Erzeugungsanlagen

Im Stromsteuerrecht ist von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen und nicht allein auf den Anlagenstandort abzustellen (FG Düsseldorf, Urteil v. 21.02.2024 – 4 K 1324/22 VSt).

Hintergrund: Von der Steuer ist u.a. Strom befreit, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird, § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n.F.

Außensteuergesetz: Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit

Das FG Münster hat sich mit den Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 AStG auseinandergesetzt (FG Münster, Urteil v. 06.02.2024 – 2 K 842/19 F; NZB anhängig, BFH-Az. IX B 35/24).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, die in den Streitjahren 99,995 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach belgischem Recht mit Sitz in Belgien (nachfolgend NV) hielt. Nach Gründung im Jahr 1982 agierte die NV als Holding- und Managementgesellschaft ihrer Unternehmensgruppe und hielt hierzu sowohl ausländische als auch inländische Unternehmensbeteiligungen. Die Geschäftstätigkeit der NV erfasste die Vergabe von Darlehen an die operativen Gesellschafter ihrer Unternehmensgruppe und Dritte, die Desinvestition von Beteiligungen zur Förderung des Unternehmenszwecks der Unternehmensgruppe sowie den Ankauf von Beteiligungen. Für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten in Belgien mietete die NV einen Raum von ca. 15-20 qm Größe an, besaß eigene Telefon- und Faxanschlüsse sowie E-Mailadressen und Büroausstattung. Die Geschäfte der NV wurden durch vier Verwaltungsratsmitglieder – einen belgischen und drei deutsche – geführt. In den Streitjahren erzielte die NV Zinserträge, Erträge aus der Erbringung von Beratungsleistungen sowie Erträge aus Finanzanlagen. Aufgrund von Besonderheiten des belgischen Steuerrechts wurde gegenüber der NV in den Streitjahren keine Ertragsteuer festgesetzt.

Fondsetablierungskosten

Die Anwendung des § 6e EStG auf abgeschlossene Veranlagungszeiträume stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung dar (FG Münster, Urteil v. 24.01.2024 – 12 K 357/18 F; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 6/24).

Hintergrund: Gemäß § 6e Abs. 1 Satz 1 EStGgehören zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die ein Steuerpflichtiger gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk anschafft, auch die Fondsetablierungskosten im Sinne von § 6e Abs. 2 und 3 EStG. Fondsetablierungskosten sind damit nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. § 6e EStG wurde durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung eingeführt (sog. JStG 2029, BGBl 2019 I S. 245) und gilt bereits rückwirkend für Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019enden, § 52 Abs. 14a EStG. Zum Normzweck des § 6e EStG s. KKB/Kraft, § 6e EStG Rz. 1, 9. Aufl., Stand: 01.01.2024.

Reform der Umsatzsteuersätze

Die Bundesregierung plant in der laufenden Legislaturperiode keine Reform der Umsatzsteuersätze. Dies geht aus der Antwort der Regierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion hervor (BT-Drucks. 20/10534).

Die Unionsfraktion hatte unter anderem auch danach gefragt, ob die Bundesregierung den Empfehlungen des Bürgerrates folgen wolle. Dieser hatte vorgeschlagen, unterschiedliche Ernährungsformen umsatzsteuerlich gleichzustellen, also beispielsweise pflanzliche Milchersatzprodukte und Fleischersatzprodukte, wie es in der Anfrage heißt.

Darauf antwortet die Bundesregierung, dass die Steuersätze „nicht nach Ernährungsformen differenziert“ gälten. Weiter schreibt die Regierung: „Vielmehr gilt die allgemeine Systematik, nach der Nahrungsmittel grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz und Getränke (mit Ausnahme von Leitungswasser, Milch und bestimmten Milchmischgetränken) grundsätzlich dem Regelsteuersatz unterliegen. Im Übrigen unterliegen Fleischersatzprodukte bereits dem ermäßigten Steuersatz.“

Freistellungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern

Deutscher Bundestag

2.666 Freistellungsbescheinigungen nach Paragraf 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind derzeit beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt. Diese Auskunft gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/10898) auf eine Kleine Anfrage (20/10715) der CDU/CSU-Fraktion. Darin steht auch, dass die Freistellungsverfahren im BZSt im Durchschnitt 480 Tage dauern, die Erstattungsverfahren 615 Tage.

Die Fragesteller hatten die derzeitige Situation bei der Ausstellung von Bescheinigungen über die Freistellung von deutscher Abzugssteuer auf Kapitalerträge thematisiert und darauf hingewiesen, dass es nach ihrer Information derzeit beim BZSt zu starken Verzögerungen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen komme. Dazu hatten sie einen längeren Fragenkatalog vorgelegt, den die Bundesregierung nun beantwortest hat.

Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Im Fall der Veräuße­rung eines Mit­unter­nehmer­anteils sind neben dem Fest­kauf­preis zu leistende gewinn- oder umsatz­abhängige Kauf­preis­bestand­teile erst im Zeit­punkt des Zuflus­ses als nach­träg­liche Betriebs­ein­nahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Ver­äuße­rung ent­stan­denen Ver­äuße­rungs­gewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht (Bestäti­gung der Recht­sprechung). Dies gilt auch für sog. Earn-Out-Klauseln, bei denen das Ent­stehen der sich hieraus erge­benden variab­len Kauf­preis­bestand­teile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unge­wiss ist (BFH, Urteil v. 09.11.2023 – IV R 9/21; nach­träg­lich am 18.04.2024 zur Ver­öffent­lichung be­stimmt).

Besteuerung von Gutscheinen in einer Leistungskette

Der EuGH hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH zu diversen Fragen zur Auslegung von Art. 30a Nr. 2 und Art. 30b Unterabs. 2 MwStSystRLgeurteilt (EuGH, Urteil v. 18.04.2024 – C‑68/23).

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) wurde die Umsatzbesteuerung für nach dem 31.12.2018 ausgestellte Gutscheine neu geregelt. Erstmals wurde eine Legaldefinition des Begriffs des Gutscheins gesetzlich festgeschrieben. Innerhalb des neu definierten Gutscheinbegriffs wird nun zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden.

Bundestag: Antrag auf Steuersenkung

Deutscher Bundestag

Ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel „Arbeitende Mitte stärken – Steuerbelastung senken“ (20/8861) ist im Finanzausschuss auf Ablehnung gestoßen. Die Koalitionsfraktionen und die Gruppe Die Linke stimmten dagegen, die AfD-Fraktion enthielt sich. Die Gruppe BSW war nicht anwesend.

Der Antrag sah vor, das Kindergeld und den Kinderfreibetrag zu erhöhen. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sollten der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum dem Antrag zufolge um zwölf Prozent steigen. Das Kindergeld für 2024 sei entsprechend anzuheben und die bis 2022 bestehende Stufung für kinderreiche Familien ab dem dritten und vierten Kind wiedereinzuführen.

Die SPD-Fraktion wies auf den Finanzierungsvorbehalt hin, den der Antrag beinhaltete. Aus der CDU/CSU-Fraktion wurde auf entsprechende Äußerungen von Bundesfinanzminister Lindner (FDP) hingewiesen. Man werde sehen, was die Regierung nun konkret vorschlage.

Für die FDP-Fraktion hat die Ampel-Koalition bereits erhebliche Entlastungsmaßnahmen veranlasst, sowohl durch die bereits erfolgte Erhöhung der Freibeträge als auch durch die Abschaffung der EEG-Umlage. Auch die Inflation sei deutlich gesunken.

Die AfD-Fraktion verwies auf einen eigenen Antrag, der am Freitag im Plenum debattiert werden soll. Als Zusatzpunkt 16 steht auf der Tagesordnung der Antrag „Arbeit muss sich lohnen – Lohnabstandsgebot beachten und Mittelstand entlasten – Den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag für 2024 auf 14.000 Euro und weitere Tarifeckwerte korrespondierend erhöhen“.

Von der Gruppe „Die Linke“ hieß es, sie befürworte die Erhöhung des Grundfreibetrags, wie es die Union fordere. Allerdings fehle dem Antrag die Gegenfinanzierung. Dafür schlug sie eine höhere Reichensteuer vor.

Zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ i.S.d. § 67 AO

Einnahmen eines Kranken­hauses aus der Personal- und Sach­mittel­gestel­lung an nach § 116 SGB V ermäch­tigte Ärzte – und dem­gemäß die diesen Ein­nahmen zuzu­ordnen­den Aus­gaben – hängen nicht mit dem Zweck­betrieb „Krankenhaus“ (§ 67 Abs. 1 AO) zusam­men, sondern gehören zu den Be­steue­rungs­grund­lagen, die einem steuer­pflichtigen wirt­schaft­lichen Geschäfts­betrieb zuzu­ordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO) (BFH, Urteil v. 14.12.2023 – V R 28/21; veröf­fent­licht am 11.04.2024).