Anlagegold – Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2024

Das BMF hat die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2024 die Kriterien des Art. 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 04.12.2023 – III C 1 – S 7068/19/10002 :006).

Hintergrund: Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2024 die Kriterien des Art. 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 24.11.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2023 C 854) veröffentlicht.

Mit dem BMF-Schreiben wird diese Liste ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

 

Quelle: BMF, Schreiben v. 04.12.2023 – III C 1 – S 7068/19/10002 :006, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Überentnahmen in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur

Die Übertragung eines Gewinns nach § 6b EStG auf einen anderen Rechts­träger führt mangels einlage­fähigen Wirt­schafts­guts für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu einer über­entnahme­mindern­den Einlage beim über­tragenden Rechts­träger (BFH, Urteil v. 27.09.2023 – IV R 8/21; veröffent­licht am 14.12.2023). Hintergrund: Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuld­zinsen nicht abziehbar, wenn Über­entnahmen getätigt worden sind. Eine Über­entnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschafts­jahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuld­zinsen werden typisiert mit 6 % der Über­entnahme des Wirtschafts­jahres zuzüglich der Über­entnahmen voran­gegangener Wirtschafts­jahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorange­gangenen Wirtschafts­jahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unter­entnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Über­entnahme ist vom Gewinn ohne Berück­sichtigung der nach Maßgabe dieser Regelung nicht abzieh­baren Schuldzinsen auszugehen. Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschafts­jahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzu­rechnen (§ 4 Abs. 4a Satz 1 bis 4 EStG).

Kartellschadensersatz für geleaste Lastkraftwagen (BGH)

Auch Leasingnehmern und Mietkäufern von Lastkraftwagen können Ansprüche auf Ersatz von kartellbedingten Schäden zustehen (BGH, Urteil v. 05.12.2023 – KZR 46/21 – LKW-Kartell III).

Gesetzgebung: Kreditzweitmarktförderungsgesetz steuerfrei

Den Entwurf für ein Kreditzweitmarktförderungsgesetz (BT-Drucks. 20/9093) hat die Ampel-Koalition im Finanzausschuss mittels mehrerer Änderungsanträge verändert und auf andere Bereiche erweitert, die bisher Teil des Wachstumschancengesetzes (BT-Drucks. 20/8628) waren.

Hintergrund: Das Wachstumschancengesetz hat der Bundestag zwar bereits beschlossen, es stieß aber auf Ablehnung im Bundesrat und soll im Vermittlungsausschuss behandelt werden. Bis Jahresende dürfte es aber nicht mehr verabschiedet werden, weshalb die Ampel-Fraktionen nun einige Aspekte vorziehen möchten.

Die Bundesregierung führt hierzu u. a. weiter aus:

  • Mit dem veränderten Kreditzweitmarktförderungsgesetz soll unter anderem die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 gestrichen werden. (Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was nun nicht mehr erfolgen soll.)
  • Vorgesehen ist mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz nun ferner, die Abgabenordnung und andere Gesetze an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) anzupassen.
  • Im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz (EStG, KStG) soll es Änderungen bei der sogenannten Zinsschranke geben. Dies betrifft § 4h EStG und § 8aK KStG, die an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst werden sollen. Ferner soll im EStG eine Klärung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ erfolgen. Zudem werde klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist laut Gesetzesbegründung künftig nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA (§ 4h Absatz 1 Satz 2 EStG) vorhanden ist.
  • Dem im Zusammenhang mit dem Wachstumschancengesetz vom Bundesrat in seiner Stellungnahme geäußerten Wunsch, den Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern um zwei Jahre zu verschieben, will der Finanzausschuss nachkommen. Bisher war der Starttermin 01.01.2024 vorgesehen.
  • Eine weitere Änderung betrifft die Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer in § 39 EStG. Die Ampelfraktionen erwarten 250 Mio. Euro an Mehreinnahmen pro Jahr, weil künftig im Lohnsteuerabzugsverfahren Beitragsermäßigungen in der Sozialen Pflegeversicherung für Kinder entsprechend berücksichtigt werden.

DSGVO: Geldbuße bei Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung

Der EuGH hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen die nationalen Aufsichtsbehörden eine Geldbuße gegen einen oder mehrere für die Datenverarbeitung Verantwortliche wegen Verstoßes gegen die DSGVO verhängen können (EuGH, Urteile v. 05.12.2023 – C-683/21 „Nacionalinis visuomenės sveikatos centras“ und C-807/21 „Deutsche Wohnen“).

Widerruf der Gestattung der Ist-Besteuerung wegen Missbrauchs

Falls ein Leistungsempfänger bereits zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt ist, obwohl beim leistenden Unternehmer aufgrund der Gestattung der Ist-Besteuerung noch keine Umsatzsteuer entstanden ist, beruht dies umsatzsteuerrechtlich nicht auf einer missbräuchlichen Gestaltung durch die am Leistungsaustausch beteiligten Steuerpflichtigen, sondern auf einer unzutreffenden Umsetzung oder Anwendung des Art. 167 MwStSystRL durch den Mitgliedstaat Deutschland (BFH, Urteil v. 12.07.2023 – XI R 5/21; veröffentlicht am 07.12.2023).

Bewertung: Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 01.01.2024

Das BMF hat die Vervielfältiger bekannt gegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 01.01.2024 berechnet wird (BMF, Schreiben v. 01.12.2023 – IV D 4 – S 3104/19/10001 :009).

 

Hinweis:

Das Schreiben mit der Anlage zu § 14 Absatz 1 BewG ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Rente: Wichtige Änderungen in der Rentenversicherung zum 01.01.2024

Zum Jahresbeginn 2024 ergeben sich in der Rentenversicherung verschiedene Änderungen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.

Beitragssatz bleibt stabil

Keine Änderung gibt es beim Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser bleibt auch im kommenden Jahr stabil und beträgt weiterhin 18,6 %.

Reguläre Altersgrenze steigt auf 66 Jahre

Auf 66 Jahre steigt zu Beginn des nächsten Jahres die reguläre Altersgrenze. Dies gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. 2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Altersgrenze für „Rente ab 63“ steigt

Bei der als „Rente ab 63“ bezeichneten Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Eine vorzeitige Inanspruchnahme, auch mit Abschlägen, ist für diese Rentenart nicht möglich.

Abschlag bei neuen „Renten für langjährig Versicherte“ steigt weiter

Wer mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, kann ab einem Alter von 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden. Dieser beträgt 0,3 % je Monat, den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen wird. Da das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigt, steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr 63 werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 6 Monaten; bei einem frühstmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 12,6 %. Für Versicherte des Jahrgangs 1960 lag der Abschlag noch bei maximal 12,0 %.

Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen

Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 €, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 18.558,75 €.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch die sog. Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Dieses steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im kommenden Jahr endet die Zurechnungszeit daher statt mit 66 Jahren mit 66 Jahren und 1 Monat.

Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen steigen

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 € auf 7.550 € und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 € auf 7.450 €. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

Die Bezugsgröße steigt 2024 in den alten Bundesländern von 3.395 € auf 3.535 € im Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt in den neuen Bundesländern von 3.290 € auf 3.465 € im Monat. Sie hat unter anderem für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung eine Bedeutung.

2024 wird das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für die alten und die neuen Bundesländer sein. Ab 2025 gelten eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in West- und Ostdeutschland.

Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen

Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab 1.1.2024 von 96,72 € auf 100,07 €. Der Höchstbetrag steigt von 1.357,80 € auf 1.404,30 € im Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle Menschen zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind. Unter den genannten Voraussetzungen ist die Zahlung freiwilliger Beiträge für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ebenfalls möglich. Ausgeschlossen von der freiwilligen Versicherung sind Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen. Für die freiwillige Versicherung gelten in den alten und neuen Bundesländern keine Unterschiede.

Minijob-Grenze steigt von 520 € auf 538 €

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – steigt 2024 von 520 € auf 538 €. Sie ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Da sich der Mindestlohn im kommenden Jahr von 12 € auf 12,41 € erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze.

Midijob: Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt

Die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sog. Übergangsbereich steigt im kommenden Jahr von monatlich 520,01 € auf 538,01 €. Die Obergrenze bleibt unverändert bei 2.000 € im Monat. Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 538 € und 2.000 € verdienen, gelten als Midijobber. Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 € steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Die Rentenansprüche vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht. Sie werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Wer 2024 neu in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2024 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 %. Somit bleiben 16 % der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen. Der Gesetzgeber beabsichtigt, den steuerpflichtigen Rentenanteil rückwirkend ab 2023 nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt zu erhöhen. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist derzeit allerdings noch nicht abgeschlossen.

Mit Wohn-Riester die Heizung sanieren

Am 01.01.2024 tritt das „Heizungsgesetz“ (Gebäudeenergiegesetz) in Kraft. Besitzer einer selbst genutzten Wohnimmobilie haben dann die Möglichkeit, Guthaben aus Riester-Verträgen („Wohn-Riester“) für den Einbau einer Wärmepumpe zu nutzen. Anträge auf Nutzung eines Riester-Guthabens können ab dem 01.01.2024 bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.

Kapitalerträge: Bearbeitungszeiten bei Erstattungen von der Steuer auf deutsche Kapitalerträge

Die Bearbeitungszeiten von Anträgen im Bereich der Erstattung von der Steuer auf deutsche Kapitalerträge kann aktuell über 20 Monate betragen. Hierauf macht das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell aufmerksam.

Das BZSt führt hierzu weiterhin aus:

  • Grund hierfür sind vor allem erheblich und stetig gestiegene Antragseingänge in den letzten Jahren.
  • Im Fachbereich wurden und werden jedoch vielfältige organisatorische und IT-seitige Maßnahmen ergriffen, um die Bearbeitungsdauern mittel- und langfristig nachhaltig zu verkürzen und die aktuell noch bestehenden Arbeitsrückstände abzubauen.
  • Wegen der entsprechend hohen Belastung im Arbeitsbereich wird darum gebeten, nach Möglichkeit von Sachstandsanfragen abzusehen. Falls zur Prüfung Ihres Antrags weitere Unterlagen erforderlich werden sollten, kommen wir auf Sie zu.

Umrechnungskurse November 2023

Das BMF hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse November 2023 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 01.12.2023 – III C 3 – S 7329/19/10001 :005 (2023/1129530)).

Die monatlich fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2023 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.