Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2024

Das OLG Düsseldorf hat seine sog. Düsseldorfer Tabelle aktualisiert. Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.

Hintergrund: Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss v. 20.09.2023 – XII ZB 177/22, Rn. 33).

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet und erstellt.

Hierzu führt das OLG Düsseldorf weiter aus:

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2023 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 EUR erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 EUR, sondern bei 2.100 EUR. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 EUR (zuvor 11.000 EUR).

  1. Bedarfssätze
  2. a) Minderjährige

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 330). Danach beträgt der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2024

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 43 EUR),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 551 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 49 EUR),
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 645 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 57 EUR).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe gegenüber 2023 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

  1. b) Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2024 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2023 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.

  1. c) Studierende

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 EUR gegenüber 2023 unverändert. Von dem Bedarf von 930 EUR kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.

  1. Anrechnung Kindergeld

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der „Zahlbetragstabelle“ im Anhang aufgeführt. Diese beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld im Jahr 2024 weiterhin einheitlich je Kind 250 EUR betragen wird. Sollte sich die Höhe des Kindergeldes ändern, wird die „Zahlbetragstabelle“ entsprechend anzupassen sein.

  1. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1. Januar 2024 erhöht. Die Anhebung der Selbstbehaltssätze gegenüber 2023 beruht vornehmlich auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zum 1. Januar 2024 von 502 EUR auf 563 EUR gemäß Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 vom 24.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 287).

  • Der notwendige Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf beträgt nunmehr für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 EUR (statt bisher 1.120 EUR) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 EUR (statt bisher 1.370 EUR). Dieser Selbstbehaltssatz gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 BGB. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 EUR.
  • Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) erhöht sich auf 1.750 EUR (2023: 1.650 EUR). Die darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) bleiben mit 650 EUR unverändert.
  • c) Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.475 EUR (bisher 1.385 EUR), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 EUR (bisher 1.510 EUR). Hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) von 580 EUR enthalten. Diese Beträge gelten auch gegenüber Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach § 1615l BGB.

Die Eigenbedarfe/Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die darzulegenden tatsächlichen Wohnkosten die in den jeweiligen Eigenbedarfen enthaltenen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten 1.200 EUR, bei Erwerbstätigkeit 1.450 EUR.

  1. Ausblick

Ob sich der Mindestunterhalt und die auf ihm basierenden Bedarfssätze der Unterhaltstabelle zum 1. Januar 2025 erneut ändern, bleibt abzuwarten. Gleiches gilt für den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalt, der maßgeblich von der Höhe des Bürgergeldes abhängt. Inwieweit sich die geplanten Regelungen zur Kindergrundsicherung und das Reformvorhaben des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts (abrufbar auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz) auf die Tabelle auswirken, ist derzeit noch nicht sicher absehbar.

Übertragung einer Reinvestitionsrücklage

Die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) können in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen und somit eine sofortige Versteuerung vermeiden (FG Köln, Urteil v. 13.07.2023 – 1 K 1783/18, Revision anhängig, BFH-Az. IV R 21/23).

Durchschnittssatz für Landwirte ab dem Jahr 2024

Der Bundestag hat den Bericht über das Ergebnis der Überprüfung des Durchschnittssatzes für Landwirte ab dem Jahr 2024 veröffentlicht. Danach sinkt der Durchschnittssatz für Landwirte von aktuell 9,0 Prozent ab dem Jahr 2024 auf 8,4 Prozent (BT-Drucks. 20/9625 v. 01.12.2023).

Hintergrund: Nach § 24 Abs. 5 Satz 1 UStG überprüft das BMF jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung.

Hierzu führt der Bundestag weiter aus:

  • Der Durchschnittssatz beträgt derzeit 9,0 Prozent.
  • Die Überprüfung hat ergeben, dass der die Vorsteuerbelastung abbildende, zutreffende Durchschnittssatz für Landwirte ab dem Jahr 2024 8,4 Prozent beträgt.

Hinweis:

Die Unterlagen, aus denen sich der berechnete Wert ergibt sowie weitergehende Hinweise zur Berechnung sind der BT-Drucks. 20/9625 angefügt.

Körperschaftsteuer: Finanzielle Eingliederung

Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG zu erfüllen (BFH, Urteil v. 09.08.2023 – I R 50/20; veröffentlicht am 14.12.2023).

Körperschaft-/Gewerbesteuer: grenzüberschreitende Verlustverrechnung

Eine grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft setzt voraus, dass die „Organschaft“ zuvor i. d. Sinne faktisch „gelebt“ worden ist, dass die von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Verluste von der Muttergesellschaft nach den Vorgaben der anzuwendenden nationalen Regelungen tatsächlich getragen worden sind (BFH, Urteil v. 09.08.2023 – I R 26/19; veröffentlicht am 14.12.2023).

Hintergrund: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG setzt die Berücksichtigung der Verluste einer Tochtergesellschaft auf der Ebene der Muttergesellschaft ein zwischen beiden Unternehmen bestehendes Organschaftsverhältnis voraus. Dazu muss sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i. S. des § 291 Abs. 1 AktG verpflichten, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, für das in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KStG weitere Voraussetzungen normiert sind (Organträger). Für andere als die in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG genannten Kapitalgesellschaften insbesondere für GmbH sieht § 17 KStG für die Begründung einer Organschaft modifizierte Anforderungen vor (s. zu den Motiven des Gesetzgebers auch BFH, Urteil v. 10.5.2017 – I R 93/15), die aber jedenfalls eine wirksame Verpflichtung zur Gewinnabführung an ein anderes Unternehmen und eine Vereinbarung über eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG erfordern. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gelten diese Voraussetzungen auch für die gewerbesteuerrechtliche Organschaft.

Ermäßigter Steuersatz für Sammlermünzen

Das BMF hat zur Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen im Kalenderjahr 2024 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 01.12.2023 – III C 2 – S 7246/19/10002 :001).
Hintergrund: Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr 12 UStG i.V.m. Nr 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).
Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2024 gilt Folgendes:
1. Goldmünzen

  • Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
  • Nach Tz. 174 Nr. 1 des Bezugsschreibens (BMF, Schreiben v. 05.08.2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl 2004 I S. 638) kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 60.029 € je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nr. 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 717 € je Kilogramm vorzunehmen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 01.12.2023 – III C 2 – S 7246/19/10002 :001, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Durchschnittssatzbesteuerung bei entgeltlichem Verzicht

Der Verzicht eines Land­wirts auf ein vertrag­liches Liefer­recht (durch Zustim­mung zur vorzei­tigen Auflösung eines Vertrags über die Lieferung von Lebens­mitteln) gegen „Abstands­zahlung“ ist steuer­bar und fällt nicht unter die Durch­schnitts­satz­besteue­rung des § 24 UStG (BFH, Urteil v. 23.08.2023 – XI R 27/21; veröffent­licht am 14.12.2023).

Erbschaftsteuer: Handelsunternehmen

§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist dahin­gehend auszu­legen, dass bei Handels­unter­nehmen, deren be­günsti­gungs­fähiges Vermögen aus Finanz­mitteln i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Haupt­zweck einer Tätig­keit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, für den dort ver­anker­ten sog. 90 %-Einstiegs­test die betrieb­lich veran­lassten Schulden von den Finanz­mitteln in Abzug zu bringen sind (BFH, Urteil v. 13.09.2023 – II R 49/21; veröffent­licht am 14.12.2023). Hintergrund: § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG regelt den sog. „Einstiegs­test“: Danach ist die Inanspruch­nahme der erbschaft- und schenkung­steuer­lichen Begünsti­gungen für Betriebs­vermögen von vornherein ausge­schlossen, wenn der nach dieser Vorschrift modifizierte Wert des Verwaltungs­vermögens mindestens 90 % des gemeinen Werts des grund­sätzlich begünsti­gungs­fähigen Vermögens beträgt.

Außensteuergesetz: Einkünftekorrektur bei Produktionsverlagerung

§ 1 Abs. 1 AStG tritt gegenüber anderen Einkünftekorrekturvorschriften (hier: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) grundsätzlich zurück und kommt nur dann und insoweit zur Anwendung, als die andere Norm in geringerem Umfang Einkünftekorrekturen anordnet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 AStG) (BFH, Urteil v. 09.08.2023 – I R 54/19; veröffentlicht am 14.12.2023).

Berufsrecht: Geldwäscheprävention: Ordnungsgemäße Registrierung

Zum Jahreswechsel sollten alle Steuerberater sicherstellen, dass ihre ordnungsgemäße Registrierung im elektronischen Meldeportal „goAML“ der Financial Intelligence Unit (FIU) erfolgt ist. Hierauf macht der DStV aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Die Registrierungspflicht im Meldeportal ergibt sich aus § 59 Abs. 6 GWG. Sie gilt nach § 45 Abs. 1 S. 2 GWG für alle Verpflichteten nach dem GWG. Dazu gehören u.a. auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GWG).

Hierzu führt der DStV weiter aus:

  • Mit dem 01.01.2024 besteht eine gesetzliche Registrierungspflicht, und zwar unabhängig von der Abgabe einer geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldung. Nach Registrierung und Bestätigung durch die FIU können Meldungen sodann auf verschlüsseltem Weg abgeben werden.
  • Zu beachten ist, dass die Registrierungspflicht unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft besteht. Grundsätzlich sind neben Kanzleiinhabern auch angestellte Berufsträger separat als eigenständige Verpflichtete zu registrieren. Die Registrierung allein der Kanzlei ist nicht ausreichend.
  • Berufsträger, die über mehrere Berufsqualifikationen verfügen (z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) können sich nur mit einer Qualifikation registrieren. Dabei soll laut FIU die vorherrschende Berufsausübung im Vordergrund stehen.

Hinweis:

Die Registrierung im Meldeportal „goAML“ ist über die Webseite der FIU unter https://goaml.fiu.bund.de/Home möglich. Hinweise zum Registrierungsprozess und weiterführende Fachinformationen sind über die Webseiten der Zollverwaltung abrufbar.