Das ändert sich 2024

Mindestlohn und Bürgergeld steigen, aber auch die Mehrwertsteuer im Restaurant.

In einigen Feldern steht die Entscheidung allerdings noch aus.

Was Verbraucherinnen und Verbraucher 2024 erwartet.

 

Bürgergeld steigt deutlich

Bürgergeld-Empfänger bekommen zum 1. Januar 2024 im Schnitt rund zwölf Prozent mehr Geld.

Für Alleinstehende bedeutet das ein Plus von 61 auf 563 Euro im Monat.

Erwachsene, die mit einem Partner zusammenleben, bekommen 506 Euro.

Für Kinder liegen die Sätze je nach Alter zwischen 357 und 471 Euro.

In Deutschland empfangen derzeit mehr als fünf Millionen Menschen Bürgergeld.

 

Cannabis soll legal werden

Ab dem 1. April soll für Erwachsene ab 18 Jahren der Besitz von 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum erlaubt sein.

Im privaten Bereich sollen bis zu 50 Gramm aus Eigenanbau legal werden. Privat dürfen drei Pflanzen angebaut werden.

Zum 1. Juli sollen dann Cannabis-Klubs zum gemeinsamen Anbau möglich werden.

Der nötige Bundestagsbeschluss zu diesen Plänen der Ampel steht aber noch aus.

 

CO₂-Preis steigt

Tanken und sowie Heizen mit Öl oder Gas wird teurer, weil der CO₂-Preis zum 1. Januar auf 40 Euro je Tonne steigt.

 

Deckel bleibt dran

Um den Müll in der Landschaft zu verringern, sind vom 3. Juli an lose Verschlusskappen bei bestimmten Getränken verboten.

Das betrifft Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen – etwa Saftkartons oder Einweg-PET-Flaschen – mit einem Volumen bis zu drei Litern.

 

Deutschlandticket könnte teurer werden

Der Preis des Deutschlandtickets könnte im Laufe des Jahres steigen.

Die 49 Euro im Monat waren als Einführungspreis gedacht.

 

Dokumente per Post

Ab November wird der Erhalt von Ausweisdokumenten einfacher.

Sogenannte hoheitliche Dokumente können auf Wunsch gegen Gebühr per Post verschickt werden.

Der Gang zum Amt, um etwa einen Personalausweis abzuholen, fällt dann weg.

 

Einkommensteuer erst ab 11.784 Euro

Der steuerliche Grundfreibetrag, also das Einkommen, bis zu dem keine Steuer gezahlt werden muss, soll steigen.

Ursprünglich sollte die Grenze bei 11.604 Euro liegen, zuletzt hatte Finanzminister Christian Lindner (FDP) von 11.784 Euro gesprochen.

Der Kinderfreibetrag soll auf 6612 Euro angehoben werden.

Wegen der Haushaltskrise könnten sich bei Entlastungen auch bezüglich der Einkommensteuer jedoch noch Änderungen ergeben.

 

Elterngeld-Kürzungen

Wer nach der Geburt seines Kindes zu Hause bleibt, bekommt weiterhin Elterngeld.

Ab April allerdings nur noch Mütter und Väter, die gemeinsam ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 200.000 Euro haben.

Für Alleinerziehende soll die Grenze ab April bei 15.000 Euro liegen.

Die Pläne sind wegen der Verzögerungen beim Bundeshaushalt aber noch nicht endgültig beschlossen.

Sie sollen nur für Eltern gelten, deren Kind am oder nach dem 31. März 2024 geboren wird.

 

Energiepreisbremsen

Sollte sich die Koalition nicht doch noch anders entscheiden (Stand: Mitte Dezember), fallen die Strom- und Gaspreisbremsen zum 1. Januar weg. Allerdings spielen sie wegen gesunkener Marktpreise für die meisten Energieverbraucher keine Rolle mehr.

 

E-Auto-Förderung

Die Richtlinien für die Förderung von E-Autos werden 2024 strenger.

Gefördert werden Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis des Basismodells bis zu 45.000 Euro.

Maximal ist eine Förderung des Bundes von 3000 Euro möglich.

Unklar ist derzeit allerdings, wie es nach dem Karlsruher Haushaltsurteil mit dem Programm weitergeht.

 

E-Rezept wird Standard

Vertragsärzte sind ab Januar verpflichtet, für verschreibungspflichtige Arzneimittel E-Rezepte auszustellen.

Zur Einlösung haben Versicherte in der Apotheke drei Optionen: per App, Papierausdruck oder mit ihrer Krankenkassenkarte.

 

Fleisch klarer gekennzeichnet

Wer unverpacktes Fleisch etwa an der Theke oder auf dem Markt kauft, bekommt mehr Klarheit über die Herkunft.

Die verpflichtende Kennzeichnung wird ab dem 11. Februar auf unverpacktes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel ausgedehnt.

Zuvor galt sie nur für verpacktes Fleisch und unverpacktes Rindfleisch.

 

Früherkennung auf Brustkrebs

Die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge für gesetzlich Versicherte wird von 69 auf 75 Jahre angehoben.

Umgesetzt werden soll die Neuregelung zum 1. Juli 2024.

 

Gastronomie mit 19 Prozent Mehrwertsteuer

In der Gastronomie gilt vom 1. Januar an wieder der normale Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent statt vorübergehend 7 Prozent.

Essengehen könnte also teurer werden.

 

Genderkonforme Beipackzettel

Künftig muss Arzneimittelwerbung außerhalb von Fachkreisen die Formulierung „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“ verwenden.

 

Gesundheits-ID für Versicherte

Ab Januar müssen Krankenkassen ihren Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer Gesundheits-ID zur Verfügung stellen.

Sie soll einen kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte (ePA) und weiteren Anwendungen wie zum Beispiel digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), Patientenportalen und Terminservices ermöglichen.

 

Gutverdiener müssen höhere Sozialabgaben zahlen

Gutverdiener sollen höhere Sozialabgaben zahlen.

In der gesetzlichen Renten- und der Arbeitslosenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze im Westen bei 7550 Euro pro Monat und im Osten bei 7450 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung soll auf 5175 Euro pro Monat steigen.

 

Heizungen bei Neubauten

Im Januar greifen auch die ersten Regelungen des Heizungsgesetzes.

In Neubauten innerhalb von Neubaugebieten dürfen dann nur noch Heizungen eingebaut werden, die auf 65 Prozent erneuerbaren Energien basieren.

In vielen Fällen dürfte das eine Wärmepumpe sein.

 

Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können ihren Angestellten noch bis zum Ende des neuen Jahres die 2022 eingeführte Inflationsausgleichsprämie von maximal 3000 Euro zahlen.

Auf sie sind keine Steuern und Abgaben fällig.

 

Kinderarzneimittel können von Apotheken leichter ausgetauscht werden

Apotheken können ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt Kinderarzneimittel, die nicht verfügbar sind und auf der Dringlichkeitsliste des Bundesinstituts für Arzneimittel geführt werden, gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen.

 

Kinderkrankentage: Erhöhung ab Januar

Familien stehen in den beiden kommenden Jahren 2024 und 2025 nun 15 bezahlte Kinderkrankentage zu – pro Kind und Elternteil.

Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 30 Tage. Vor der Coronapandemie waren es zehn bzw. 20 Tage.

 

Kinderkrankengeld für Begleitpersonen bei stationärem Aufenthalt

Ab Januar haben Versicherte einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn es medizinische Gründe dafür gibt, dass sie bei ihrem erkrankten Kind im Krankenhaus dabei sind.

Das Kinderkrankengeld wird für die Dauer des stationären Aufenthaltes gezahlt.

 

Kinderreisepass vor dem Aus

Kinderreisepässe können von Januar 2024 an nicht mehr beantragt werden.

Das Dokument, das es bislang für Kinder unter zwölf Jahren gibt, soll durch einen elektronischen Reisepass ersetzt werden.

Dieser ist länger gültig und kann weltweit genutzt werden.

Für Eltern bedeutet das höhere Kosten, denn der elektronische Reisepass ist mit einem Preis von 37,50 Euro teurer als der bisherige Kinderpass für 13 Euro.

 

Klinik-Atlas

Welche Leistungen und welche Behandlungsqualität bietet ein Krankenhaus an?

Ab April sollen die Bürgerinnen und Bürger diese Informationen voraussichtlich in einem Onlineportal nachlesen können.

Das sogenannte Transparenzverzeichnis soll als interaktives Portal verständlich über das Angebot an bundesweit rund 1700 Klinikstandorten informieren.

 

Ladekabel werden vereinheitlicht

Auf diese Änderung müssen wir bis spät ins neue Jahr warten.

Hersteller von Smartphones, Tablets und anderen elektronischen Geräten werden zum einheitlichen Ladekabelstandard USB-C verpflichtet.

Die entsprechende Vorschrift gilt allerdings erst ab dem 28. Dezember 2024.

 

Lieferkettengesetz wird ausgeweitet

Das Lieferkettengesetz zur Einhaltung von Menschenrechten bei Zulieferern greift für weitere Unternehmen.

Betroffen sind ab 2024 auch Firmen, die mindestens 1000 Arbeitnehmer im Inland haben.

Bisher lag die Grenze bei 3000.

 

Mautpflicht für kleinere Transporter

Zum 1. Juli gilt die Mautpflicht auch für kleinere Transporter mit mehr als 3,5 Tonnen.

Bisher greift sie ab 7,5 Tonnen.

 

Mindestlohn steigt

Der Mindestlohn steigt am 1. Januar von 12 auf 12,41 Euro pro Stunde.

Dann erhöht sich auch die Mindestvergütung für Azubis im ersten Lehrjahr um 4,7 Prozent auf 649 Euro im Monat.

Davon betroffen sind Ausbildungen, die ab dem 1. Januar beginnen. Ausnahmen per Tarifvertrag sind möglich.

Ab dem 1. Mai bekommen Beschäftigte in der Altenpflege mehr Geld.

Der Mindestlohn pro Stunde steigt für Pflegefachkräfte auf 19,50 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 16,50 Euro und für Pflegehilfskräfte auf 15,50 Euro.

 

Minijob-Grenze wird angehoben

Im Zuge der Mindestlohnerhöhung steigt auch die Obergrenze für sogenannte Minijobs. Diese erhöht sich ab Januar von 520 auf 538 Euro im Monat.

 

Pfand auf Milch in Plastikflaschen

Auch für Milch oder Milchmischgetränke in Plastikflaschen greift zum 1. Januar eine Pfandpflicht.

 

Pflegegeld und Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegegeld in der häuslichen Pflege wird um fünf Prozent erhöht.

Das sind 16 bis 45 Euro im Monat mehr – je nach Pflegestufe.

Das Geld erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 und geben es in der Regel an ihre pflegenden Angehörigen weiter.

Wer Angehörige pflegt, hat ab 2024 jährlich Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoverdienstes, maximal jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung pro Tag.

Somit ergab sich für 2023 ein maximales Pflegeunterstützungsgeld von etwa 114,78 Euro pro Tag.

Auch in der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um fünf Prozent erhöht.

 

Pflegekasse erhöht Zuschläge, Eigenanteil wird begrenzt

Auch für Pflegebedürftige in Heimen gibt es Entlastungen.

Die Pflegekasse erhöht die prozentualen Zuschläge für Menschen in vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen.

Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des Eigenanteils.

 

Pkw mit Blackbox

Ab dem 7. Juli müssen in Deutschland neu zugelassene Pkw mit einen sogenannten Event Data Recorder ausgestattet sein.

Wie die Blackbox bei Flugzeugen sollen Daten gespeichert werden, die im Falle eines Unfalls zur Aufklärung ausgelesen werden können.

 

Rentenaltersgrenze steigt

Zum Jahreswechsel steigt die reguläre Altersgrenze für den Renteneintritt auf 66 Jahre.

Das gilt für Rentenversicherte, die 1958 geboren wurden.

Für später Geborene erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten, das heißt, sie müssen länger arbeiten oder Abschläge in Kauf nehmen, falls sie früher in Rente gehen wollen.

 

Riedbahn wird saniert

Die Deutsche Bahn beginnt am 15. Juli mit der Generalsanierung der Riedbahn, die Frankfurt und Mannheim verbindet.

Bis zum 14. Dezember bleibt die Strecke gesperrt.

Züge werden umgeleitet und es gibt Schienenersatzverkehr.

 

Versicherungen werden teurer

Die Beiträge für Gebäude- und Autoversicherungen werden wohl erneut steigen.

Die NRW-Verbraucherzentrale geht von mindestens zehn Prozent aus.

 

Winterreifen

Ab Oktober müssen Autofahrerinnen und -fahrer ihren Autos bei Winterwetter Winter- und Ganzjahresreifen mit dem Alpine-Symbol aufziehen.

Die sogenannten M+S Reifen (Matsch und Schnee) sind dann nicht mehr zulässig.

Gemeinnützigkeit: Beratung für Ehrenamtliche

Alle Finanzämter in Nordrhein-Westfalen benennen bis Ende des Jahres feste Ansprechpersonen für gemeinnützige Vereine. Hierauf macht das Finanzministerium NRW aktuell aufmerksam.

Das FinMin NRW führt hierzu u. a. aus:

  • Per Erlass hat Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk die Ämter beauftragt, diese zentrale Zuständigkeit noch in diesem Jahr einzurichten.
  • Die Ansprechpersonen sind dann über die Telefonzentralen der Finanzämter zu erreichen.

Sozialversicherung: Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

Zum 01.01.2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Der Bundesrat hat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 am 24.11.2023 abschließend zugestimmt (BR-Drucks. 511/23 (Beschluss)).

Zu Anfang eines jeden Jahres steigen in der Regel die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung – so auch zum 01.01. 2024:

  • In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt sie bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 € beziehungsweise 5.175 € im Monat (2023: 59.850 € oder 4.987,50 €/Monat).
  • Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf jährlich 69.300 € beziehungsweise monatlich 5.775 € (2023: 66.600 € oder 5.550 € im Monat).
  • Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt: in den neuen Bundesländern auf 7.450 € im Monat (2023: 7.100 €/Monat), in den alten Bundesländern auf 7.550 € im Monat (2023: 7.300 €/Monat).
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 € im Monat (2023: 8.750 €/Monat). In den alten Ländern liegt sie bei 9.300 € im Monat (2023: 8.950 €). In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.
  • Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45.358 € im Jahr festgesetzt (2023: 43.142 €).

Die Rechengrößen ab 01.01.2024 im Überblick.

Aufteilung Globalbeiträge 2024

Das BMF hat die Aufteilungsmaßstäbe für die Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) für den Veranlagungszeitraum 2024 bekanntgegeben (BMF, Schreiben v. 24.11.2023 – IV C 3 – S 2221/20/10002 :005).

Hierzu führt das BMF u. a. weiter aus:

  • Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2024 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2020 maßgeblichen BMF-Schreibens v. 09.09.2019, BStBl I Seite 911 i. V. m. der Bekanntmachung vom 08.09.2023, BStBl I Seite 1653).
  • Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.
  • Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt auch für das Vereinigte Königreich. Informationen zur Aufteilung der dortigen Globalbeiträge stehen seit Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung.

Quelle: BMF, Schreiben v. 24.11.2023 – IV C 3 – S 2221/20/10002 :005, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Gewerbesteuer: Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes

Bei der Bestimmung des einfachen Kürzungsbetrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist der nach § 126 Abs. 2 BewG maßgebende Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen (BFH, Urteil v. 12.10.2023 – III R 34/21; veröffentlicht am 30.11.2023).

Hintergrund: Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt („einfache Kürzung“); maßgebend ist der Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes vor dem Ende des Erhebungszeitraums.

In den neuen Bundesländern wird jedoch kein Einheitswert des Betriebsvermögens festgestellt. Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BewG werden für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abweichend von § 19 Abs. 1 BewG Ersatzwirtschaftswerte anstelle der Einheitswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1.1.1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. Diese Ersatzwirtschaftswerte gelten nicht nur für die Grundsteuer (§ 126 Abs. 1 BewG). Gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BewG ist auch für andere Steuern bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BewG).

Wechsel PKV in GKV Rückwirkende Stornierung der GKV

Der Wechsel von Versicherten aus der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kann viele Gründe haben. Die in den letzten Jahren massiv gestiegenen Beiträge sich sicherlich ein wesentlicher Grund. Im Internet finden sich zum Wechsel PKV in GKV verschiedene Ratgeber und Angebote. Dabei entsteht der Eindruck, dass ein Wechsel der Krankenversicherung recht einfach zu gestalten ist. In der Praxis stellt sich der Wechsel jedoch als eine komplexe Materie dar, die neben dem Sozialrecht u.a. auch das Steuerrecht und das Vertragsrecht betrifft. Es ist daher eine ganzheitliche Beratung durch Fachpersonal anzuraten.

Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urt. v. 22.03.2023 –  L 6 KR 63/19 – für einen Gewerbetreibenden die rückwirkende Beendigung seiner gesetzlichen Krankenversicherung  bestätigt:

„Die Voraussetzungen für die Rücknahme dieses Verwaltungsaktes für die Vergangenheit lagen vor, da der Bescheid sowohl auf vorsätzlich unrichtigen Angaben des Klägers, nämlich der behaupteten Einstellung des Gewerbes zum 31. Juli und der angeblichen Neuaufnahme zum 05. August 2017 beruhte, als auch der Kläger die Rechtswidrigkeit des bewilligenden Verwaltungsaktes kannte.“

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Das Urteil des LSG ist als typischer Fall der Praxis zu bewerten. Die Vorinstanz hatte den Bescheid der Krankenkasse als rechtswidrig erklärt und der Klage stattgegeben. Zunächst wurde vom LSG noch einmal klargestellt, dass die Bestätigungsschreiben der Krankenkassen zur Aufnahme in die GKV keine Verwaltungsakte darstellen. Die Bestätigungsschreiben der Krankenkassen begründen daher keinerlei Vertrauensschutz. Dies wird der Praxis immer wieder verkannt. Weiter wurde festgehalten, dass der Gewerbeabmeldung als solches weder eine Bindungswirkung für die Sozialbehörden noch eine Vermutungsregel für die Beendigung der Selbständigkeit zukommt. Auch dies wird der Praxis fast immer unzutreffend angenommen.

Dem Kläger nützte auch der Umstand nichts, dass er einen Bescheid zur Aufnahme in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung erhalten hatte. Das LSG hat die rückwirkend Aufhebung des Bescheides als rechtmäßig bestätigt und alle formalen Fehler der Krankenkasse als unbeachtlich erklärt. Der Kläger muss in der Konsequenz eine Wiederaufnahme bei seiner ursprünglichen PKV beantragen und die Beiträge seit 07/2017 nachzahlen. Zudem muss der Kläger die bis dahin von der GKV bezahlten Krankenkosten der gesetzlichen Krankenkasse erstatten. Allein die nachträglichen Beiträge zur PKV können auf ca. 40.000 bis 50.000 Euro geschätzt werden.

Umzug wegen Arbeitszimmer

Finanzgericht Hamburg sieht wesentliche Erleichterung der Arbeitsbedingungen

Die Corona-Pandemie und das damit verbundene verstärkte Arbeiten von zu Hause aus, hat die Arbeitswelt nachhaltig verändert. Homeoffice-Modelle sind vom Ausnahme- zum Regelfall geworden. Dies hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Homeoffice-Pauschale (6 Euro pro Tag für maximal 210 Arbeitstage) auch entsprechend gewürdigt. Doch ob ein Umzug in eine größere Wohnung, der die Nutzung eines Arbeitszimmers ermöglichen soll, ebenfalls berufsbedingt und somit abzugsfähig ist, hatte das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 23. Februar 2023 (5 K 190/22) zu entscheiden.

Die Eheleute lebten gemeinsam mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung mit einer Gesamtgröße von ca. 65 m². Im Wohn- und Esszimmer befand sich ein Esstisch für vier Personen. Umzugspläne hatten die Eheleute nicht. Die Arbeit des Ehemannes erforderte in zeitlicher Hinsicht zu 60 Prozent Tätigkeiten mit Telefonaten/Meetings und zu 40 Prozent ruhigere Tätigkeiten (Lesen/Anfertigen von Berichten). Der Ehemann arbeitete vor Mitte März 2020 nur in Ausnahmefällen zu Hause. Mit Beginn der Pandemie ordnete der damalige Arbeitgeber Homeoffice an.

Die Ehefrau war als angestellte Sachbearbeiterin tätig. Ihre tägliche Arbeit besteht im Wesentlichen aus ruhigen Tätigkeiten, die Konzentration erfordern, wie bspw. Datenabgleich, E-Mails beantworten, Arbeit mit SAP und Excel. Telefonate führt sie kaum. Vor Mitte März 2020 arbeitete die Ehefrau ausschließlich im Büro. Das Büro ihres Arbeitgebers blieb während der Pandemie geöffnet, ein Betretungsverbot gab es nicht. Allerdings war Homeoffice dringend empfohlen.

Beide Eheleute benötigten für ihre Tätigkeit einen großen Bildschirm. Mit Beginn der Homeoffice-Tätigkeit ab Mitte März 2020 nutzen beide Ehepartner den Esstisch nicht nur als Esstisch der Familie, sondern zudem als Schreibtisch. Dort war indes nur Platz für einen großen Bildschirm. Auch sonst konnte ein solcher in der Wohnung nicht aufgestellt werden. Da die Ehefrau in ihrer Arbeit zudem durch die vielen Telefonate des Ehemannes gestört wurde, wechselten sie sich nach Möglichkeit mit der Nutzung des Esstisches ab. Dies war nur möglich, weil sich beide in gewissem Maße die Arbeitszeit frei einteilen konnten. Als die Eheleute erkannten, dass die coronabedingten Einschränkungen nicht nur ganz kurzfristig sein würden, suchten sie nach einer Wohnung, die es ihnen ermöglichen würde, zwei Arbeitszimmer einzurichten.

In ihrer Steuererklärung erklärten die Eheleute die Umzugskosten in die neue 110 m² große Wohnung als Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch die Nutzung zweier Arbeitszimmer begründe keine berufliche Veranlassung des Umzugs. Zwar habe der Umzug die Einrichtung zweier Arbeitszimmer ermöglicht, aber der Fahrtweg habe sich für beide Kläger hierdurch nicht verändert. Zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels sei zudem nicht absehbar gewesen, wie lange Pandemie und Homeoffice-Verpflichtung dauern würden, sodass private Erwägungen den Umzug dominiert haben müssten.

Dieser Sichtweise schloss sich das Finanzgericht nicht an und gab den Eheleuten Recht. Bei Werbungskosten muss ein objektiver Zusammenhang zwischen ihnen und dem Beruf bestehen und sie müssen subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt sein. Eine Wohnung ist grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Daher sind Aufwendungen für einen Umzug grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung. Umzugskosten können aber als Werbungskosten abzugsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen.

Eine derartige berufliche Veranlassung hat der BFH z. B. anerkannt, wenn durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Insoweit folgt das Finanzgericht dem Finanzamt. Allerdings ist das Finanzgericht nach Würdigung der Gesamtumstände davon überzeugt, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Eheleute geführt hat. Der Umzug ermöglichte erst eine ungestörte Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit beider Eheleute.

Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Eheleute für die (ungestörte) Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderlich. Durch die räumlich getrennte Arbeitsmöglichkeit konnten beide weiterhin zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber ihrer Tätigkeit nachgehen und mussten sich nicht einem Risiko von schlechteren Arbeitsergebnissen mit möglichen negativen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis aussetzen.

Darüber hinaus hat sich die Arbeit im Homeoffice ganz wesentlich durch die Corona-Pandemie bedingt in den letzten Jahren (und auch schon im Streitjahr) stark ausgeweitet. Dieser Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Gesetzgeber durch die Einführung der Homeoffice-Pauschale Rechnung getragen und dadurch zu erkennen gegeben, dass das Homeoffice, ebenso wie der Arbeitsweg, der beruflichen Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Hintergrund der Neuregelung war, dass die coronabedingte Lösung der betrieblichen und beruflichen Betätigung von einem festen Arbeitsplatz zu einer allgemeinen Flexibilisierung der Arbeitswelt und mehr Mobilität geführt habe. Diese Arbeitsbedingung, die der Gesetzgeber dem Arbeitsbereich zuordnet, wird den Eheleuten im konkreten Fall durch den Umzug erheblich erleichtert.

Fazit

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung kann auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.

Keine anonyme Steuerberaterprüfung

Der BFH hat weitere Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Steuer­beraterprüfung geschaffen. Die Entscheidung bestätigt die Rechtmäßigkeit der Möglichkeit, die schriftlichen Prüfungsarbeiten ohne Verwendung eines anonymisierten Kennzahlen­systems anfertigen zu lassen. Des Weiteren hebt der BFH hervor, dass das Überdenkungs­verfahren eine eigenständige und unabhängige Überprüfung durch die hierfür zuständigen Prüfer erfordert und dass eine gemeinsam abgestimmte Überdenkung von Klausuren durch eine Prüfermehrheit unzulässig ist (BFH, Urteil v. 11.07.2023 – VII R 10/20; veröffentlicht am 30.11.2023).

Grundsteuerreform: Aufkommensneutrale Hebesätze

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat in der 45. KW eine gesetzliche Regelung in den Landtag eingebracht, die landesweit eine einheitliche Ermittlung von aufkommensneutralen Grundsteuerhebesätzen durch die Gemeinden und deren Veröffentlichung sicherstellen soll.
Hintergrund: Von Anfang an war die politische Zielstellung bei der Grundsteuerreform klar: die Reform soll aufkommensneutral umgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern nur wegen der Reform nicht mehr oder weniger Grundsteuer einnehmen sollen als bisher.
Hierzu führt das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weiter aus:

  • Die in den Landtag eingebrachte Regelung soll als Ergänzung in das Grundsteuerzuständigkeitsgesetz aufgenommen werden. Die Umsetzung erfolgt durch die Gemeinden im Rahmen der vorzunehmenden Haushaltsplanaufstellung für das Jahr 2025. Die Gemeinden haben hier ohnehin Berechnungen anzustellen, wie sie durch Bestimmung der Hebesätze zu ihren im Haushaltsplan prognostizierten Einnahmen kommen. Für die Gemeinden entsteht dadurch also grundsätzlich kein Mehraufwand. Sie werden nun lediglich verpflichtet, den aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise zu veröffentlichen. Sollte es zu einer Abweichung beim Hebesatz kommen, muss die Gemeinde öffentlich darüber informieren.
  • Bei ihrer Aufgabe werden die Gemeinden von der Finanzverwaltung des Landes unterstützt. Diese arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung der Grundsteuerreform. Bislang wurden in Mecklenburg-Vorpommern ca. 692.700 Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts bei den Finanzämtern eingereicht. Dies entspricht einer Eingangsquote von rund 98 %.
    In ca. 483.500 Fällen wurden bereits Hauptfeststellungen durchgeführt und Bescheide erstellt, die Erledigungsquote liegt somit derzeit bei etwa 69 %. Die Bescheide werden den Städten und Gemeinden fortlaufend in digitaler Form bereitgestellt.

Quelle: FinMin Mecklenburg-Vorpommern

Kosten für Supersportwagen

Um im Wettbewerb bestehen zu können, lassen sich Unternehmen immer wieder etwas Neues einfallen. Je außergewöhnlicher, umso größer die Aufmerksamkeit. Und diese Repräsentationsaufwendungen sind auch grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Doch die Grenze hat der Gesetzgeber dort gezogen, wo die Aufwendungen unangemessen oder nicht mehr als rein betrieblich veranlasst anzusehen sind. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und so musste im nachfolgenden Sachverhalt das Finanzgericht München entscheiden (Urteil vom 10. Oktober 2022, 7 K 1693/20).

Zeigen, was man hat

Klägerin war eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung des eigenen Vermögens ist. Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit liegt auf Produktionsunternehmen mit einer hohen technischen Kompetenz, insbesondere in der Automobilindustrie. Um diese Kompetenz zu unterstreichen und ein entsprechendes Unternehmensimage aufzubauen, beteiligt sich die GmbH aktiv am Motorsport durch die Teilnahme an Rennveranstaltungen und durch die Organisation eigener Motorsportveranstaltungen. Durch das dadurch entstandene Netzwerk akquiriert die Klägerin neue Beteiligungen, Geschäftskontakte und teilweise auch neue Mitarbeiter.

Streitig war nun der Abzug der Kosten für den Erwerb und Unterhalt eines sogenannten Supersportwagens. Dieser wurde für rund 219.000 Euro erworben und kaum gefahren, sondern vorwiegend bei Motorsportveranstaltungen zu Repräsentationszwecken eingesetzt. Geschäftspartner konnten dieses mit Formel 1-Technologie ausgestattete Fahrzeug mit Straßenzulassung als Beifahrer auf der Rennstrecke nutzen und so ein „Rennfeeling“ erleben. Daneben wurde das Fahrzeug in geringem Umfang vom Geschäftsführer der GmbH für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, zur Bank und zum Flughafen genutzt.

Finanzamt zeigt die rote Flagge – unangemessener Repräsentationsaufwand

Im Rahmen einer Betriebsprüfung versagte die Prüferin den Betriebsausgabenabzug für die Aufwendungen für den Sportwagen als unangemessene Repräsentationsaufwendungen vollständig. Im Rahmen der nachfolgend geänderten Bescheide und des Einspruchsverfahrens wurden 50 Prozent der Aufwendungen vom Finanzamt zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Um den vollen Abzug zu erhalten, klagte die GmbH vor dem Finanzgericht.

Gesetz schließt unangemessenen Repräsentationsaufwand vom Betriebsausgabenabzug aus

Betriebsausgaben sind per Definition die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Jedoch dürfen laut Gesetz Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke (…) den Gewinn nicht mindern. Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben „ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation“ ansah. Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen diese Ausgaben danach bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns nicht abgezogen werden. Das Gesetz stellt auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen typisiert bei Vorliegen der Voraussetzungen.

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen. Eine Ausnahme gilt für Steuerpflichtige, die die Jagd, Fischerei oder die Bootsbenutzung und dergleichen gewerblich ausüben und aus dieser Tätigkeit unmittelbar Einkünfte erzielen.

Unter den im Gesetz vom Abzugsverbot betroffenen „ähnlichen Zwecken“ sind Zwecke zu verstehen, die in vergleichbarer Weise wie die ausdrücklich genannten Zwecke (Jachten, Jagd etc.) einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen, ohne dass dabei eigene Einrichtungen des Steuerpflichtigen genutzt werden müssen und ohne dass es einer sportlichen Betätigung der Gäste bedarf. Unter das Abzugsverbot fallen daher Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann es sich auch bei der Anschaffung eines Rennwagens um Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ handeln. Die Aufwendungen für einen Rennwagen weisen eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung auf wie die übrigen im Gesetz genannten Aufwendungen. Insbesondere bietet der Rennsport ähnliche Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung, Unterhaltung, Freizeitgestaltung und Repräsentation wie etwa der Segel-, Reit-, Golf- oder Flugsport. Die Aufwendungen unterliegen dem Abzugsverbot, sofern sich ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ausschließen lässt.

Rennfeeling für das Image

Der Einsatz des Sportwagens für Zwecke der Unterhaltung und Repräsentation ist im vorliegenden Fall nicht nur nicht auszuschließen, sondern steht nach den eigenen Aussagen der GmbH fest. Auf den wenigen in den Streitjahren unternommenen Fahrten diente der Sportwagen der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und damit Werbe- bzw. Repräsentationszwecken. Unstreitig hat die GmbH ihn zu Unterhaltungszwecken von Geschäftsfreunden genutzt. Das Fahrzeug wurde eingesetzt, um den Sponsoren und Kunden ein „Rennfeeling“ zu ermöglichen, da sie als Beifahrer professioneller Fahrer auf den Rennstrecken mitfahren durften.

Auf der Zielgeraden – Verböserungsverbot beim Betriebsausgabenabzug

Die GmbH hat ausgeführt, dass der Sportwagen aufgrund seiner technischen Ausstattung das Corporate Image der Unternehmensgruppe transportieren und der Kundenbindungs- und Netzwerkpflege dienen sollte. Insoweit wurde er zur Verfolgung vergleichbarer Zwecke eingesetzt, wie sie im Gesetz ausdrücklich genannt sind.

Diese Zwecke waren jedoch nicht Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung, insbesondere auch nicht Gegenstand des Geschäftsbereichs „Motorsport“. Denn dieser Geschäftsbereich beinhaltete lediglich die Teilnahme mit einem anderen Fahrzeug an bestimmen Rennen, nicht jedoch die Möglichkeit, potentiellen Kunden ein „Rennfeeling“ zu ermöglichen.

Das Finanzgericht gelangte daher aus den Gesamtumständen des Streitfalls zu der Überzeugung, dass es der GmbH beim Kauf des Sportwagens sowie der Nachfolgemodelle darauf ankam, jeweils die neuesten Fahrzeugmodelle mit aktueller technischer Ausstattung für Repräsentationszwecke zu erwerben.

Der Betriebsausgabenabzug wäre daher vollständig zu versagen gewesen. Aufgrund des sogenannten Verböserungsverbots kommt eine Änderung der vom Finanzamt vorgenommenen Steuerfestsetzung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nicht in Betracht. Im Streitfall bleibt es daher bei der zumindest hälftigen Anerkennung der streitigen Kosten.

Die Revision wurde nicht zugelassen, jedoch ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 100/22 eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.