Schenkungsteuer: Regelverschonung bei Antrag Optionsverschonung

Die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde, deren Voraussetzungen aber tatsächlich nicht vorliegen (FG Münster, Urteil v. 27.10.2022 – 3 K 3624/20 Erb; Revision anhängig, BFH-Az. II R 19/23).

Mittelstandsförderung aus dem ERP-Sondervermögen 2024

Die Bundesregierung hat am 16.08.2023 den Entwurf des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 beschlossen. KMU können auf dieser Grundlage im Jahr 2024 zinsgünstige Finanzierungen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von rund 11 Mrd. Euro erhalten.

Hierzu führt die Bundesregierung u. a. weiter aus:

  • Das ERP-Sondervermögen leistet insbesondere dort Hilfe, wo das Angebot der Banken nicht in ausreichendem Maße verfügbar ist. So ist beispielsweise im Bereich von Gründungen und Innovationen der Finanzierungszugang oftmals erschwert.
  • Über die ERP-Förderung erhalten KMU Zugang zu günstigen Krediten, bei denen zum Teil auch das Risiko der Banken übernommen wird.

Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Hintergrund: Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung zentraler Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sogenannten Zwei-Säulen-Lösung und die Umsetzung weiterer Begleitmaßnahmen. Die in der internationalen Vereinbarung enthaltenen Nachversteuerungsregelungen sollen eine globale effektive Mindestbesteuerung sicherstellen, schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken und damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen.
Darüber hinaus sind auch steuerliche Begleitmaßnahmen sowie Anpassungen des Handelsgesetzbuchs in dem Gesetzentwurf enthalten. Die steuerlichen Begleitmaßnahmen sollen insbesondere zur Steuervereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz und bei der Lizenzschranke soll die Niedrigsteuergrenze von 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt werden. Damit soll die nun international im Rahmen der Mindestbesteuerung vereinbarte angemessene Vorbelastung von 15 Prozent punktgenau auch in diesen Bereichen hergestellt werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2023 abgeschlossen sein.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:

1. Einführung eines Mindeststeuergesetzes:

• Steuerpflicht und Umfang der Besteuerung: Von der Mindeststeuer sind große Unternehmensgruppen betroffen, welche die Umsatzgrenze in § 1 MinStG (750 Millionen Euro Umsatzerlöse in mindestens zwei der vier vorangegangen Geschäftsjahre) erreichen. Erfasst werden sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen. Für die Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist allerdings eine 5-jährige Steuerbefreiung vorgesehen (§ 80 MinStG). Die Steuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform und tritt zur Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht hinzu. Die Mindeststeuer setzt sich aus dem Primärergänzungssteuerbetrag, dem Sekundärergänzungssteuerbetrag sowie dem nationalen Ergänzungssteuerbetrag zusammen. Der Primärergänzungssteuerbetrag und der Sekundärergänzungssteuerbetrag entsprechen dem einer steuerpflichtigen Geschäftseinheit zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit. Der nationale Ergänzungssteuerbetrag entspricht dem für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten, der Geschäftseinheit zugeordneten Steuererhöhungsbetrag. Insofern unterliegen die großen Unternehmensgruppen mit ihren inländischen und ausländischen Gewinnen gleichermaßen der Mindestbesteuerung.
• Berechnungsgrundlagen: Die Berechnung der Mindeststeuer nach diesem Entwurf entspricht dem international Vereinbarten (länderbezogene Berechnung des Steuererhöhungsbetrags unter Zugrundelegung eines Mindeststeuersatzes von 15 Prozent) und erfolgt auf Basis der Rechnungslegung (in der Regel Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft) und bestimmter erforderlicher Anpassungen. Die Berechnungsgrundlagen sind im dritten bis fünften Teil enthalten. Die Teile sechs und sieben ergänzen diese Berechnungsgrundlagen in Sonderfällen (unter anderem Reorganisationen, bestimmte Steuerregime). Auch für den nationalen Ergänzungssteuerbetrag wird vollumfänglich auf diese Berechnungsgrundlagen abgestellt. Die nationale Ergänzungssteuer nach diesem Gesetz stellt auch eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer im Sinne des Artikel 11 Absatz 2 MinBestRL dar.

• Besteuerungsverfahren: Zentraler Akteur im nationalen Besteuerungsverfahren ist die Mindeststeuergruppe. Hierdurch wird das Besteuerungsverfahren beim Finanzamt des Gruppenträgers gebündelt. Für die Mindeststeuer ist eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Einführung der Mindeststeuergruppe führt zu einer Zentralisierung des nationalen Besteuerungsverfahrens. Sofern im Inland belegen, erfolgt dies auf Ebene der obersten Muttergesellschaft, so dass neben dem Mindeststeuer-Bericht nur eine Steuererklärung bei einem Finanzamt abzugeben ist. Diese national vorgenommene Ergänzung der Mindeststeuergruppe sorgt für eine Vereinfachung des Verfahrens für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung. Darüber hinaus ist ein Mindeststeuer-Bericht beim BZSt einzureichen. Dieses ist für den Austausch dieser Berichte mit den betroffenen Finanzämtern (i. d. R. Finanzamt des Gruppenträgers) und den Finanzverwaltungen anderer Staaten zuständig. Sofern nicht gesondert geregelt, gelten für das Besteuerungsverfahren die Vorschriften der Abgabenordnung (zum Beispiel Festsetzungsverjährung und Bestandskraft). Dies betrifft vorwiegend die Festsetzung der Mindeststeuer und die Änderung dieser Steuerfestsetzung. Sofern Steuerbescheide zu anderen Steuerarten ergehen, die die Berechnung der Mindeststeuer beeinflussen, ergibt sich die Verfahrensweise aus § 50 MinStG.

• Vereinfachungen: Der Entwurf enthält auch die international abgestimmten Vereinfachungen. Insbesondere sind hier der CbCR-Safe-Harbour (§§ 81 bis 84 MinStG) sowie Vereinfachungen für unwesentliche Geschäftseinheiten (§ 78 MinStG) zu nennen. Darüber hinaus ist eine Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer enthalten (§ 77), welche sich nicht nur auf EU-Mitgliedstaaten beschränkt, sondern auch für Drittstaaten gilt.

• Steuerart: Die Mindeststeuer ist eine eigenständige Steuer vom Einkommen und unabhängig von der Rechtsform. Als solche tritt sie neben die Einkommen- und Körperschaftsteuer.

• Finanzverfassungsrechtlich unterfällt die Mindeststeuer dem Typus der Körperschaftsteuer. Sie knüpft an die Einkommenserzielung an und greift gezielt auf den unternehmerischen Gewinn zu. Die Besteuerung erfolgt unabhängig von der Besteuerung des Anteilseigners beziehungsweise Mitunternehmers. Dieses sogenannte Trennungsprinzip gehört zu den typusprägenden Merkmalen einer Körperschaftsteuer und gewährleistet insbesondere die Abgrenzung zum Typus der Einkommensteuer. Dass auch Personengesellschaften Steuersubjekt der Mindeststeuer sein können, steht der Einordnung als Körperschaftsteuer nicht entgegen. Die aufgrund des vergleichsweise engen persönlichen Anwendungsbereichs bloß punktuelle Erweiterung der Steuersubjekte lässt den grundsätzlichen Dualismus von Einkommen- und Körperschaftsteuer unberührt und ist Ausfluss des entwicklungsoffenen Charakters der in Artikel 105 und 106 des Grundgesetzes aufgeführten Steuertypen.

2. Begleitmaßnahmen

• Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Lizenzschranke: Die Niedrigsteuergrenze bei der Lizenzschranke (§ 4j EStG) wird für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2023 entstehen, von 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt. Damit wird auch diese Maßnahme auf die Einführung der Mindestbesteuerung und die Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung abgestimmt.
• Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung: Die Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung wird von derzeit 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt. Hiermit wird beim Steuersatz ein Gleichlauf zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und globaler effektiver Mindestbesteuerung mit Blick auf die Besteuerung ausländischer Tätigkeiten erreicht. Dieser Gleichlauf wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 bereits angekündigt und wird die Wirtschaft entlasten und einen wichtigen Beitrag zum Abbau von Steuerbürokratie leisten.

• Schaffung der Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung der Mitteilungen und Erklärungen zur Anwendung des Außensteuergesetzes: Die Mitteilungen nach § 6 Absatz 5 AStG bei Stundungen oder Jahresratenzahlungen im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung sowie Erklärungen zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 13 AStG) sowie nach § 18 Absatz 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung im Sinne des § 15 AStG können zukünftig elektronisch übermittelt werden.

• Leerschütten in Wegzugsfällen des § 6 AStG: Für Wegzüge nach dem 31. Dezember 2021 sieht § 6 AStG n.F. bereits eine Regelung bei substantiellen Gewinnausschüttungen (mehr als 25 Prozent des gemeinen Werts der Anteile) vor, die zu einer anteiligen Festschreibung der Wegzugssteuer und zum Widerruf der Stundung führen. Diese Steuergestaltung soll nunmehr auch für Altfälle bezogen auf Gewinnausschüttungen, die nach dem Tag des Kabinettbeschlusses erfolgen, unterbunden werden.

3. Anpassungen des Handelsrechts

Im Handelsgesetzbuch (HGB) ist – in Anlehnung an die internationalen Rechnungslegungsstandards – eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern vorgesehen, die sich aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergeben. Dadurch soll die Komplexität der Umsetzung des Mindeststeuergesetzes reduziert und etwaigen Benachteiligungen für HGB-Bilanzierer entgegengewirkt werden. Zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz und Information der Abschlussadressaten soll eine neue Angabepflicht für Anhang und Konzernanhang geschaffen werden.

Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes

(Allgemeine) Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Hierbei handelt es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten (FG Münster, Urteil v. 13.06.2023 – 2 K 1045/22 E; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. VI B 35/23).

Arbeitsrecht: Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe

Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen (BAG, Urteil v. 24.08.2023 – 2 AZR 17/23).

DBA: Betriebsstätte/feste Einrichtung

Den Anforderungen an eine Betriebsstätte i.S. des § 12 Satz 1 AO, die auch für den abkommensrechtlichen Begriff der Betriebsstätte/festen Einrichtung (hier: DBA-Großbritannien 1964/1970 und 2010) prägend sind, wird entsprochen, wenn dem Dienstleistenden im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden (BFH, Urteil v. 07.06.2023 – I R 47/20; veröffentlicht am 17.08.2023).

Hintergrund: Nach dem im Streitfall einschlägigen DBA werden Einkünfte, die eine in einem der Gebiete ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Gebiet besteuert, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Gebiet regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. In diesem Fall kann der Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, in dem anderen Gebiet besteuert werden.

Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung

Die Bundesregierung hat am 16.08.2023 den Gesetzentwurf des BMF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen beschlossen.
Hintergrund: Die EU-Mitgliedstaaten haben sich am 15.12.2022 auf die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie) geeinigt. Der Regierungsentwurf dient der Umsetzung dieser Richtlinie. Der Gesetzentwurf sieht u.a. die Einführung eines Mindeststeuergesetzes (MinStG) vor. Von der Mindeststeuer sind große Unternehmensgruppen betroffen, welche die Umsatzgrenze in § 1 MinStG (750 Millionen Euro Umsatzerlöse in mindestens zwei der vier vorangegangen Geschäftsjahre) erreichen. Erfasst werden sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

• Mit der nationalen Umsetzung der Richtlinie implementiert Deutschland zentrale Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sog. G20/OECD Zwei-Säulen-Lösung.
• Die darin enthaltenen Nachversteuerungsregelungen stellen eine globale effektive Mindestbesteuerung sicher, wirken schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegen und tragen damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit bei.
• Ein wichtiger Aspekt bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs war die Minimierung des Bürokratieaufwands, ohne die Effektivität der Regelungen einzuschränken.
• Über die Einführung eines MinStG hinaus sind auch steuerliche Begleitmaßnahmen sowie Anpassungen des HGB in dem Gesetzentwurf enthalten. Die steuerlichen Begleitmaßnahmen sollen insbesondere zur Steuervereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen.
• Bei der Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz und bei der Lizenzschranke soll die Niedrigsteuergrenze von 25 % auf 15 % abgesenkt werden. Damit soll die nun international im Rahmen der Mindestbesteuerung vereinbarte angemessene Vorbelastung von 15 % punktgenau auch in diesen Bereichen hergestellt werden.

Investmentsteuerrecht: Freie Verwendungsentscheidung

Ausschüttbare Erträge eines Investmentvermögens aus den in § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 genannten Einnahmearten, die nach dem Ausschüttungsbeschluss für eine Ausschüttung nicht verwendet werden, können vor Einführung von § 3a InvStG 2004 i. d. F. des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes nicht zur Vermeidung einer Substanzausschüttung als ausge-schüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge behandelt werden (entgegen BMF-Schreiben v. 18.08.2009 – IV C 1 -S 1980 1/08/10019, BStBl I 2009, 931, Rz 16: BFH, Urteil v. 23.05.2023 – VIII R 3/19; veröffentlicht am 17.08.2023).

Abgeltungsteuer bei Gesellschafterfremdfinanzierung

Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, sind gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG in der bis zur Änderung durch das JStG 2020 geltenden Fassung aus dem Anwendungsbereich des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG aus-geschlossen (BFH, Beschluss v. 27.06.2023 – VIII R 15/21; veröffentlicht am 17.08.2023). Hintergrund: Gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG beträgt die ESt für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallen, 25 % (sog. Abgeltungsteuer). Gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung (EStG a.F.) gilt der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG u.a. nicht, wenn Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist.

Fragen zu den Energiepreisbremsen

Das IDW hat mit Schreiben v. 04.08.2023 diverse Fragen zu den Energiepreisbremsen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gerichtet.
Hintergrund: Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sowie das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sehen seit Beginn des Jahres 2023 Entlastungen für Bürger und Unternehmen hinsichtlich der gestiegenen Energiekosten vor. In diesem Zusammenhang sehen die beiden Gesetze auch verschiedene Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer vor. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich das IDW mit diesen Prüfungen, um den Berufsstand bei deren Durchführung zu unterstützen.
Bei der Analyse der gesetzlichen Regelungen haben sich Fragen ergeben, die sich auch durch die jüngsten Gesetzesänderungen nicht klären lassen. Ferner hat das IDW Sorge, dass die gesetzlich vorgesehenen Fristen in der Praxis nicht eingehalten werden können. Da das IDW die praktikable Umsetzung der Energiepreisbremsen unterstützen möchte, hat das IDW das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) angeschrieben.

Hierzu führt das IDW weiter aus:

• In dem Schreiben regt das IDW auch eine De-minimis-Regelung im Hinblick auf die Prüfung der krisenbedingten Energiemehrkosten bei Unternehmen an, die selbst nur eine geringe Entlastung nach dem EWPBG oder dem StromPBG erhalten, aber mit Unternehmen verbunden sind, die Entlastungen von über 4 Mio. Euro beanspruchen.
• Weiterhin bittet das IDW um Erläuterung nach welchen Grundsätzen die selbst verbrauchten Energiemengen (Erdgas, Strom, Wärme) von den insgesamt bezogenen Energiemengen abzugrenzen sind, da für die Ermittlung der krisenbedingten Energiemehrkosten insb. die selbst verbrauchten Mengen maßgeblich sind.
• Beansprucht ein Letztverbraucher bzw. ein Unternehmensverbund eine Entlastung von bis zu 4 Mio. Euro, sehen die Gesetze zwar vor, dass die Einhaltung der absoluten Höchstgrenze von 4 Mio. Euro zu prüfen sei. Häufig werden hierfür jedoch keine ausreichenden und angemessenen Prüfungsnachweise vorliegen. Daher weist das IDW daraufhin, dass im Fall fehlender Prüfungsnachweise keine Prüfung möglich ist und andere Lösungsansätze eruiert werden sollten.