Turnierpreisgelder mit fremden Pferden (EuGH)

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen ist, dass die einheitliche Leistung des Inhabers eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde, die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht, eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn der Eigentümer der Pferde diese Leistung durch hälftige Abtretung des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme seiner Pferde zustehenden Anspruchs auf die gewonnenen Preisgelder vergütet (EuGH, Urteil v. 09.02.2023 – C 713/21 „Finanzamt X“).

DBA Schweiz: Änderungsprotokoll

Deutschland und die Schweiz haben am 21.08.2023 das Revisionsprotokoll zur Änderung des DBA Schweiz unterzeichnet. Das Abkommen war zuletzt im Jahr 2010 geändert worden.

Die Eckpunkte des Änderungsprotokolls:

• Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossene Revisionsprotokoll wird das Abkommen an zwischenzeitliche Ergebnisse der internationalen Arbeiten gegen „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)“ und an Entwicklungen im OECD-Musterabkommen und der Abkommenspolitik der beiden Vertragsstaaten anpassen.
• Von den abkommensbezogenen Empfehlungen des G20/OECD Aktionsplans gegen BEPS ist u. a. die Aufnahme einer Generalklausel gegen Abkommensmissbrauch (Principal Purpose Test – PPT) und die Verpflichtung zur Gegenberichtigung von Gewinnkorrekturen bei verbundenen Unternehmen vorgesehen. Zudem ist auch ein klarstellender Hinweis auf die Anwendbarkeit künftiger innerstaatlicher Mindestbesteuerungsregeln enthalten, die der sog. Global Anti-Base Erosion-Regelung nach der internationalen Zwei-Säulen-Lösung zu den steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung entsprechen.
• Weiter wurden Anpassungen an das aktuelle OECD-Musterabkommen für Doppelbesteuerungsabkommen vorgenommen.
• Ferner wurde u. a. Einigkeit über eine Definition des öffentlichen Dienstes in Abgrenzung von unternehmerischer Tätigkeit öffentlicher Arbeitgeber sowie zum Komplex der Besteuerung von Ruhegehältern im öffentlichen Dienst erzielt. Damit wird eine ausgewogene und praktikable Aufteilung der Besteuerungsrechte in zwei Bereichen ermöglicht, die durch grundlegende Systemunterschiede zwischen beiden Staaten gekennzeichnet sind.
• Schließlich wird das Protokoll zum Abkommen um den Inhalt verschiedener, in der Vergangenheit von den zuständigen Behörden zur Beilegung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens (insbesondere zur Grenzgängerregelung) abgeschlossener Konsultationsvereinbarungen ergänzt.
• Nach der Unterzeichnung ist auf beiden Seiten die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften einzuholen. Angestrebt wird ein Inkrafttreten des Änderungsabkommens zum 01.01.2025.

Körperschaftsteuer: Stellungnahme zur Debt-Equity Bias Reduction Allowance – DEBRA

Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat beim BMF hat seine Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zu einer Debt-Equity Bias Reduction Allowance (DEBRA) vorgelegt.

Der Wissenschaftliche Beirat teilt die Bedenken der Kommission zur steuerlichen Bevorzugung von Fremdkapital, hält den Richtlinienvorschlag aber nicht für den richtigen Weg.

Hinweis

Die Vorabversion der Stellungnahme (Stand: 11.07.2023) ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Berücksichtigung des Verlusts aus Gesellschafterbürgschaft

Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des § 20 EStG ist zwar im Grund­satz jede Kapitalanlage getrennt zu beurteilen. Allerdings bedarf es im Fall einer stehen gelas­senen Gesellschafterbürgschaft einer „Gesamtbetrachtung“ von Beteiligung und Bürg­schaft/Regressforderung. Danach sind die gesamten „aus der Beteiligung“ erzielten Einkünfte maßgebend, d.h. sowohl Wertsteigerun­gen als auch Ausschüttungen (§ 17 Abs. 1, 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). Von einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht ist auch ohne Vereinbarung einer Bürgschaftsprovision nur dann auszugehen, wenn die Erzielung von positiven Einkünften insgesamt ausscheidet (BFH, Urteil v. 20.06.2023 – IX R 2/22; veröffentlicht am 24.08.2023). Hintergrund: Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dabei gilt als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG).

Häusliches Arbeitszimmer sowie Homeoffice-Pauschale

Das BMF hat zur Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG in der Fassung des JStG 2022 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 15.08.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 :027).
Hintergrund: Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG wurde durch das JStG 2022 v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) neu geregelt.
Die Neuregelung setzt auf dem bisherigen Begriffsverständnis auf. Die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des JStG 2022 entsprechen den bisher geltenden Begriffen gemäß der zuvor geltenden Rechtslage. Die Begriffe werden insoweit unverändert auch in diesem Schreiben verwendet
Im Einzelnen geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

I. Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

• Grundsatz
• Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung
• Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
• Betroffene Aufwendungen
• Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
• Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
• Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
• Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
• Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung
• Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers
• Besondere Aufzeichnungspflichten

II. Abzug der Tagespauschale

• Grundsatz
• Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
• Doppelte Haushaltsführung
• Verhältnis zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder der Jahrespauschale

III. Nutzung der häuslichen Wohnung für Ausbildungszwecke

Corona: Erneute Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen wurde erneut verlängert, und zwar vom 31.08.2023 auf den 31.10.2023. Dies teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell mit.

Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.03.2024 innerhalb der Schlussabrechnungsfrist beantragt werden. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen, die bisher bis zum 31.12.2023 galten, werden automatisch bis zum 31.03.2024 verlängert.

Hinweise:

Die Fristen gelten für die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis III und der November-/Dezemberhilfe (sog. Paket 1) sowie für die Überbrückungshilfe III Plus/IV (sog. Paket 2) und nicht für die Endabrechnung der Neustarthilfen, deren Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind.

Sofern bis zu den neuen Terminen keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, erfolgen Erinnerungsschreiben, Anhörungen bzw. dann auch Rückforderungsbescheide von den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen der Länder.

Mitgliedsbeiträge eines Fitnessstudios bei pandemiebedingter Schließung

Beiträge, die Mitglieder eines Fitnessstudios trotz coronabedingter Schließung an den Studiobetreiber zahlen, unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sich die Vertragsparteien zu Beginn der Schließzeit auf eine (dann) beitragsfreie Vertragsverlängerung um die Zeit der Schließung geeinigt haben (Niedersächsisches FG, Urteil v. 23.05.2023 – 5 K 59/22).

Bundesregierung beschließt Zukunftsfinanzierungsgesetz

Die Bundesregierung hat am 16.08.2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) beschlossen. Das Gesetz soll durch ein umfangreiches Maßnahmenpaket den deutschen Finanzstandort stärken und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU verbessern.

Hintergrund: Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll die marktbasierte Finanzierung am deutschen Kapitalmarkt erleichtert werden. Damit sollen zum einen die Position des Finanzstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb gestärkt, zum anderen ökonomische Impulse gesetzt werden. Ein attraktiverer Kapitalmarkt und verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten soll es vor allem Start-ups und Wachstumsunternehmen erleichtern, neues Kapital für Investitionen aufzunehmen. Zusätzlich sollen junge Unternehmen wie auch etablierte KMU im Wettbewerb um internationale Fachkräfte von neuen steuerrechtlichen Regeln für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung profitieren.

Die wesentlichen Maßnahmen:

Leichterer Kapitalmarktzugang für Start-ups und Wachstumsunternehmen

 Das europäische Kapitalmarktrecht ist stark harmonisiert. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz werden im Zusammenspiel mit dem im sog. Listing Act auf europäischer Ebene angestrebten Erleichterungen bestehende nationale Spielräume genutzt, um die Hürden für den Kapitalmarktzugang zu senken und den Gang an die Börse zu erleichtern.

  • Bei Börsengängen können die Börsen künftig in Teilen des regulierten Marktes einen Verzicht auf den bislang notwendige Mitantragsteller erlauben, wodurch die Kosten bei Börsengängen reduziert werden können.
  • Die Mindestmarktkapitalisierung für Börsengänge wird von 1,25 Mio. EUR auf 1 Mio EUR gesenkt, um auch kleineren Unternehmen den Weg zum Kapitalmarkt zu eröffnen.
  • Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien, mit einem Stimmrecht von bis zu 10:1, wird ermöglicht. Dies schafft neue Anreize für Börsengänge, indem sich Gründerinnen und Gründer den Einfluss auf das Unternehmen trotz Kapitalaufnahme bewahren und so ihre Expertise weiterhin umfassend in das Unternehmen einbringen können. Gleichzeitig wird der Schutz der Investoren ohne Mehrstimmrechte gesichert.
  • Mit der Börsenmantelaktiengesellschaft (BMAG) wird nach Vorbild der Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) in den USA ein modernes Instrument zur Verfügung gestellt, das Start-ups und Wachstumsunternehmen einen alternativen Weg an den Kapitalmarkt eröffnet, von dem auch Anleger profitieren können. Dabei wird im Einklang mit internationalen Standards sichergestellt, dass ein angemessener Schutz der Anleger gewährleistet ist. Die Mantel-Gesellschaft dient als Vehikel damit junge Unternehmen das aufwendige und teure Prozedere des Börsengangs nicht selbst stemmen müssen.

Bessere Rahmenbedingungen für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU

Unternehmen stehen wie nie zuvor im internationalen Wettbewerb um die klügsten Köpfe. Um ihre innovativen Ideen und neue Technologien erfolgreich auf den Markt zu bringen, sind Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU in Deutschland jedoch dringend auf engagierte Mitarbeiter angewiesen. Mit attraktiven Regelungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung stärkt das Zukunftsfinanzierungsgesetz die deutsche Wirtschaft im Fachkräftewettbewerb. Beschäftigte können künftig auch finanziell besser an der Entwicklung ihres Unternehmens teilhaben.

  • Der Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird von bislang 1.440 Euro pro Jahr auf 5.000 Euro erhöht (§ 3 Nr. 39 EStG) und damit auf ein im europäischen Vergleich wettbewerbsfähiges Niveau gehoben.
  • Der Freibetrag kann auch durch Umwandlung von Arbeitsentgelt bis zu 2.000 Euro im Jahr ausgeschöpft werden.
  • Insbesondere wird mit dem Gesetz die sog. Dry-Income-Problematik entschärft. Dazu wird der Anwendungsbereich der Vorschrift zur aufgeschobenen Besteuerung nach § 19a EStG umfassend ausgebaut.

Weitere Vereinfachungen und Modernisierungen im Finanzmarktrecht

  • Kapitalerhöhungen einer AG werden erleichtert und so die Rahmenbedingungen für die Eigenkapitalaufnahme verbessert. Beim vereinfachten Bezugsrecht ist eine höhere Quote von 20 Prozent (statt bislang 10 Prozent) vorgesehen. In geeigneten Fällen ist eine Anfechtung bei Streitigkeiten über den Ausgabebetrag ausgeschlossen und es wird stattdessen ein Spruchverfahren eingeführt.
  • Es wird eine Bereichsausnahme von der gerichtlichen Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge geschaffen, die zwischen Finanzdienstleistern abgeschlossen werden. Dies stärkt die Anschlussfähigkeit an internationale Standards und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland. Verträge mit Unternehmen der Realwirtschaft und mit Verbrauchern werden nicht erfasst.
  • Es wird die Möglichkeit geschaffen, elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister oder Kryptowertpapierregister zu begeben.
  • Mit dem Gesetz wird eine Regelung geschaffen, die eine Aussonderung von Kryptowerten von Kunden in der Insolvenz des Kryptoverwahrers rechtssicher ermöglicht.
  • Rechtssicherheit und Handhabbarkeit bei der Regelung zur Haftung bei der Schwarmfinanzierung (Crowdfunding) werden verbessert. Für Investmentfonds werden Investitionen in Anlagen für erneuerbare Energien aufsichtsrechtlich erleichtert.
  • Die Finanzmarktaufsicht wird weiter modernisiert – etwa durch den Abbau von Digitalisierungshemmnissen und verbesserte Rahmenbedingungen etwa bei der englischsprachigen Kommunikation mit der BaFin.
  • Bei der BaFin wird eine Vergleichswebsite für Zahlungskonten nach der EU-Zahlungskonten-RL eingerichtet.
  • Verschwiegenheitspflichten in den Finanzaufsichtsgesetzen werden angepasst, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der Finanzaufsicht mit den Steuerbehörden zu verbessern.
  • Mit dem Gesetz werden außerdem neue Regelungen zum DLT-Pilotregime nach der entsprechenden EU-Verordnung geschaffen.

Weitere steuerpolitische Anpassungen für gleiche Wettbewerbsbedingungen

  • Die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds wird ausgeweitet, um die Wettbewerbsbedingungen in Europa anzugleichen.
  • Verwaltungsleistungen von Konsortialführern bei offenen Konsortialdarlehen werden von der Umsatzsteuer befreit.

Internationales/Finanzmarkt: Kreditzweitmarktgesetz

Das BMF hat am 20.07.2023 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditzweitmarktgesetz) veröffentlicht.

Hintergrund: Hohe Bestände notleidender Kredite („Non-performing loans“, NPLs) in den Bilanzen der europäischen Banken stellten in den Jahren nach der Finanzkrise ein zentrales Hindernis für eine schnelle Erholung von Finanz- und Realwirtschaft dar. Dringend benötige Mittel zur Vergabe von neuen Krediten wurden durch hohe NPL-Bestände gebunden.

Mit der Richtlinie über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sollen sowohl der europäische Markt für NPL-Verkäufe und die Handlungsoptionen für Banken als auch der Schutz von Verbrauchern und anderen Kreditnehmern gestärkt und europäisch harmonisiert werden. Dies dient letztlich der Vertiefung der Banken- und Kapitalmarktunion sowie der Reduzierung von Risiken durch notleidende Kredite für die Stabilität des Wirtschaftssystems.

Das nun vorgelegte Kreditzweitmarktgesetz soll zum einen die Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Dabei ist es der Bundesregierung ein Anliegen, die Vorgaben bürokratiearm und mit möglichst wenigen Belastungen gerade für kleine und mittlere Unternehmen umzusetzen, während der Verbraucherschutz optimal gewährleistet bleiben soll.

Zudem sollen Inkonsistenzen und redaktionelle Fehler in Finanzaufsichtsgesetzen beseitigt und weitere Folgeänderungen vorgenommen werden. U.a. hat sich im Nachgang zur Anpassung des Restrukturierungsfondsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12. Mai 2021 (BGBl. vom 17. Mai 2021 Teil I (Nr. 23) S. 990) weiterer Anpassungsbedarf ergeben.

Gewinnaufteilung nach DBA: Rohrfernleitungsnetzes

Das FG Düsseldorf hat zur Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf in- und ausländische Betriebsstätten entschieden (FG Düsseldorf, Urteile v. 12.05.2023 – 3 K 1940/17 F und 3 K 70/18 F; Revisionen anhängig, BFH-Az. I R 37/23 und 38/23).