Ab Juli 2025: Neuerungen und Änderungen
Ab 1. Juli 2025 treten in der Pflegeversicherung entscheidende Neuerungen in Kraft, die insbesondere die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege betreffen.
Ziel der Reform ist es, die häusliche Pflege spürbar zu entlasten und gleichzeitig Bürokratie abzubauen.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen profitieren dabei von mehr Flexibilität und einem vereinfachten Zugang zu Unterstützungsleistungen.
Neuerungen in der Pflegeversicherung
Einheitliches Jahresbudget statt getrennter Leistungen
Kernstück der Neuregelung ist die Zusammenlegung der Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem einheitlichen Jahresbetrag.
Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 erhalten künftig 3.539 Euro pro Jahr, die sie nach Bedarf flexibel für beide Leistungsarten verwenden können – sei es für die Pflegevertretung bei Krankheit der Pflegeperson oder für eine vorübergehende stationäre Unterbringung.
Der neue Budgetansatz macht separate Anträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege überflüssig. Ein einziger Antrag reicht künftig aus, um Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Auch die bislang oft unübersichtlichen Regelungen zur Anrechnung von Restbeträgen entfallen.
So sollen Angehörige entlastet und die Versorgungslage vereinfacht werden.
Weitere Erleichterungen bei der Verhinderungspflege
Mit dem Reformschritt wird auch die Verhinderungspflege selbst nutzerfreundlicher gestaltet:
- Längere Anspruchsdauer: Die maximale Inanspruchnahme wird von sechs auf acht Wochen pro Jahr verlängert.
- Wegfall der Vorpflegezeit: Pflegebedürftige müssen künftig nicht mehr sechs Monate zuvor gepflegt worden sein, um Anspruch auf die Leistung zu haben.
- Fortzahlung des Pflegegelds: Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld weiterhin zur Hälfte ausgezahlt – für bis zu acht Wochen jährlich, ausgenommen dem ersten und letzten Tag der Pflegevertretung, an denen der volle Betrag gilt.
Pflegeleistungen bereits zum Januar 2025 erhöht
Ergänzend zur Reform im Sommer wurden zu Jahresbeginn 2025 bereits mehrere Pflegeleistungen angepasst:
- Pflegegeld: Zum Beispiel stieg der monatliche Betrag für Pflegegrad 2 von 332 auf 347 Euro.
- Pflegesachleistungen: Bei Pflegegrad 3 beträgt der Anspruch nun 1.497 Euro statt 1.432 Euro.
- Entlastungsbetrag: Der monatliche Zuschuss für haushaltsnahe Leistungen wurde von 125 auf 131 Euro angehoben.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Der Zuschuss für Verbrauchsprodukte stieg von 40 auf 42 Euro pro Monat.
Beratung weiterhin kostenlos möglich
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, die sich über die neuen Regelungen informieren oder Unterstützung bei der Antragstellung wünschen, können sich an die Pflegekassen oder an unabhängige Pflegeberatungsstellen wenden.
Dort gibt es individuelle Hilfe – kostenlos und bundesweit verfügbar.
Die Änderungen ab Juli 2025 gelten als ein weiterer Schritt hin zu einer moderneren und bedarfsgerechteren Pflegeversicherung.
Insbesondere pflegende Angehörige sollen damit spürbar entlastet werden – sowohl organisatorisch als auch finanziell.
Witwenrente: Diese wichtige Änderung gilt ab 1. Juli 2025
Bei der Witwenrente gibt es gute Nachrichten für alle Betroffenen.
Ab 1. Juli 2025 tritt eine wichtige Änderung in Kraft.
Witwen und Witwer profitieren ab 1. Juli 2025 von einer wichtigen Änderung.
Stirbt der Partner, steht die Welt erst einmal still.
Mitten im Trauerprozess müssen nach dem Tod zunächst viele Dinge geklärt werden.
Um den Hinterbliebenen diese Zeit zu erleichtern, gibt es die sogenannte Witwenrente.
Der noch lebende Partner soll sich finanziell für die erste Zeit keine Sorgen machen müssen.
Ab 1. Juli 2025 gibt es für die Witwen und Witwer eine wichtige Änderung, von der sie profitieren können.
Witwenrente: Welche Änderung gibt es 2025?
Wer Witwenrente oder Witwerrente bezieht, muss bei weiteren Einkünften aufpassen, da diese unter Umständen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden.
Allerdings nur dann, wenn sie den Freibetrag überschreiten.
Dieser lag bislang laut dem Vermögenszentrum bei 1.038 Euro.
Ab 1. Juli 2025 wird er aber auf 1.077 Euro steigen.
Hat die Witwe oder der Witwer minderjährige Kinder, die in die Schule gehen oder eine Ausbildung machen, dann steigt der Freibetrag pro Kind laut Deutscher Rentenversicherung um 220,19 Euro.
Einkünfte, die diesen Freibetrag übersteigen, werden dann mit 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
Ganz klassisch ist das bei der Altersrente der Fall.
Hier entscheidet der Einzelfall, wie viel das ist.
Eine Ausnahme bildet allerdings das sogenannte Sterbevierteljahr, das die ersten drei Monate direkt nach dem Tod beschreibt.
In dieser Zeit bleibt das Einkommen der noch lebenden Person unberücksichtigt, damit diese sich erst einmal an die neue Situation gewöhnen kann.
Danach wird die Rente des Verstorbenen nicht weiter ausbezahlt.
Kinder können diese damit auch nicht erben.
Beispiel:
Marta bekommt eine Altersrente von 1300 Euro.
Minderjährige Kinder hat sie keine mehr.
Ihr Freibetrag liegt ab Juli 2025 daher bei 1077 Euro.
Ihre Rente übersteigt den Freibetrag um 223 Euro (1300 Euro – 1077 Euro).
Darauf werden 40 Prozent angerechnet (40 Prozent x 223 Euro = 89,20 Euro).
Martas Witwenrente sinkt also um 89,20 Euro auf 1210,80 Euro.
Bei der Rente wegen Todes gibt es neben der Witwenrente noch die Halbwaisenrente, die Waisenrente sowie die Erziehungsrente.
Als Alternative zur Witwenrente können sich Hinterbliebene übrigens für das Rentensplitting entscheiden.
Witwenrente: Welche Einkommen werden angerechnet?
Neben der Altersrente wird laut Deutscher Rentenversicherung Folgendes auf das Einkommen angerechnet:
- Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
- Erwerbsersatzeinkommen wie ALG I und Krankengeld
- Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen, Mieteinnahmen und Pachteinnahmen
- Betriebsrenten
- Renten aus privaten Lebensversicherungen, Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen
- Elterngeld
- Vergleichbare ausländische Einkommen
Erwebs- und dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen wird immer angerechnet.
Bei den übrigen genannten Einkommen muss differenziert werden.
Wenn der Ehepartner vor 2002 oder nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Ehe aber vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, werden diese nicht beachtet.
Bei einer Scheidung kann es unter Umständen sein, dass keine Witwenrente gezahlt wird.
Auch die Dauer einer Ehe oder eine erneute Heirat kann darüber entscheiden, ob der oder die Hinterbliebene finanzielle Unterstützung bekommt.
Wer wieder heiraten möchte, dem kann eine Rentenentschädigung zustehen.
Altersrente steigt
Dieses Datum markiert sich der ein oder andere Ruheständler vermutlich im Kalender.
Jedes Jahr zum 1. Juli werden die Renten angepasst – 2025 mit einem Plus von 3,74 Prozent.
Wer also bisher 1.000 Euro Rente im Monat bekam, erhält nun 1.037,40 Euro.
Da jede Rentenerhöhung zu 100 Prozent steuerpflichtig ist, kann das für manche Rentner allerdings bedeuten, dass sie ab Juli zumindest in die Abgabepflicht rutschen – also im kommenden Jahr eine Einkommensteuererklärung einreichen müssen.
Erwerbsminderungsrente steigt
Und noch eine Rentenart erhöht sich im Juli: die Erwerbsminderungsrente.
Sie steigt ebenfalls um 3,74 Prozent.
Auch hier gibt es seit Juli 2024 einen Zuschlag von 4,5 oder 7,5 Prozent – je nachdem, wenn die Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat.
Wie bei der Witwenrente wird der Zuschlag ab 1. Juli 2025 ebenfalls erhöht.
Mit den Zuschlägen soll ausgeglichen werden, dass die betroffenen Rentner nicht oder nur teilweise von zurückliegenden Verbesserungen profitiert haben.
Opferrente steigt
Höher fallen auch die Entschädigungen für die Opfer des SED-Regimes aus.
Die Rente für ehemalige DDR-Häftlinge steigt ab Juli um 70 Euro auf monatlich 400 Euro.
Verhinderungspflege wird einfacher
Ab Juli 2025 wird es einfacher, Verhinderungspflege zu beantragen.
Die Bundesregierung legt die bisher getrennten Beträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen.
Künftig stehen insgesamt 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung – und zwar flexibel für beide Pflegeformen.
Es ist dann nur noch ein Antrag nötig, komplizierte Verrechnungen entfallen.
Auch können Sie die Verhinderungspflege ab Juli länger in Anspruch nehmen.
Bis zu acht statt bisher sechs Wochen pro Jahr sind dann möglich. Zudem entfällt die sechsmonatige Vorpflegezeit.
Wer mindestens Pflegegrad 2 hat, kann die Leistung also direkt nutzen, ohne erst eine bestimmte Wartezeit erfüllen zu müssen.
Verhinderungspflege hilft, wenn pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen.
Die Pflegeversicherung übernimmt dann einen Teil der Kosten für die Ersatzpflege – etwa durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine vertraute Person wie einen Nachbar oder Freund.
Mehr Geld in der Altenpflege
Beschäftigte in der Altenpflege bekommen mehr Geld.
Der Mindestlohn pro Stunde steigt für Pflegefachkräfte auf 20,50 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 17,35 Euro und für Pflegehilfskräfte auf 16,10 Euro.
Mindestgehälter in der Pflegebranche
Ab Juli müssen Pflegedienste und Pflegeheimbetreiber ihren Beschäftigten mehr Gehalt zahlen:
Der Mindestlohn steigt…
- für (ungelernte) Pflegehilfen auf 16,10 Euro brutto in der Stunde,
- für Pflegehilfskräfte, die mindestens ein Jahr Ausbildung hinter sich haben, auf 17,35 Euro,
- für vollausgebildete Pflegefachkräfte auf 20,50 Euro.
Abgabefrist für Steuererklärung wieder Ende Juli
Lange galt wegen der Corona-Pandemie eine verlängerte Frist für alle, die verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung zu machen.
2025 kehren die Finanzämter wieder zum normalen Rhythmus zurück.
Die Steuererklärung ist spätestens am 31. Juli 2025 fällig.
Nur wenn Sie sich professionelle Hilfe holen – etwa von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein, können Sie den Abgabetermin noch hinauszögern.
Die Frist verlängert sich dann auf den 30. April 2026.
Elektronische Kassensysteme
Ob Bäckereien, Restaurants, Supermärkte oder Taxiunternehmen – wer ein elektronisches Kassensystem hat, muss es bis spätestens 31. Juli digital beim Finanzamt melden.
Das geht…
- über das ELSTER-Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO“ auf www.elster.de,
- per Upload einer XML-Datei auf www.elster.de in „Mein ELSTER“ oder
- indem man Daten aus einer Software über die sogenannte ERiC-Schnittstelle überträgt.
Unternehmen, die nach dem 1. Juli 2025 ein neues Kassensystem einrichten, haben eine Meldefrist von einem Monat nach Anschaffung.
Was genau gemeldet werden muss, steht in § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung.
Eine Anleitung gibt es auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
Pfändungsfreies Gehalt
Um verschuldeten Menschen das Existenzminimum zu sichern, legt das Gesetz sogenannte Pfändungsfreigrenzen fest.
Dieser Teil des Einkommens bleibt unantastbar.
Leben weitere Personen im Haushalt, erhöht sich die Freigrenze der Betroffenen.
Arbeitgeber müssen diese Grenzen bei Lohnpfändungen beachten und den Teil des Gehalts ausrechnen, den sie dem oder der Betroffenen auszahlen dürfen.
Sie steigen zum ersten Juli wie folgt:
- Unpfändbarer Grundbetrag: steigt von 1.491,75 Euro auf 1.555,00 Euro pro Monat.
- Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person: erhöht sich von 561,43 Euro auf 585,23 Euro.
- Freibetrag für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person: steigt von 312,78 Euro auf jeweils 326,04 Euro pro Person.
Schuldnerinnen und Schuldner dürfen also künftig mehr von ihrem Einkommen behalten, bevor eine Pfändung einsetzt.
Pakete ins Ausland
Private DHL-Pakete ins Ausland werden ab dem 1. Juli 2025 teurer.
Diese Übersicht zeigt, wie stark die Preise steigen.
Die 50-Euro-Versicherung bei Päckchen fällt weg.
Außerdem gibt es eine neue Gewichtsstufe für Pakete, die maximal zwei Kilogramm wiegen und in Länder außerhalb der EU verschickt werden sollen.
Das Zwei-Kilo-Paket gibt es bisher nur für Sendungen innerhalb Deutschlands und in die EU.
In Deutschland steigt der Preis für das Plus-Päckchen von 6,99 auf 8,19 Euro, Rollenversand kostet jetzt 3,99 Euro statt bisher 1,99 Euro.
Strengeres Energielabel für Wäschetrockner
Für Kühlschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Fernseher gilt es bereits seit 2021, jetzt sind auch Wäschetrockner an der Reihe.
Sie erhalten das neue Energielabel ohne Plus-Klassen. Etiketten wie A+++ finden sich ab Juli dann nicht mehr auf den Geräten, die zum Verkauf angeboten werden.