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Ab Juli 2025: Neuerungen und Änderungen

Ab 1. Juli 2025 treten in der Pflegeversicherung entscheidende Neuerungen in Kraft, die insbesondere die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege betreffen.

Ziel der Reform ist es, die häusliche Pflege spürbar zu entlasten und gleichzeitig Bürokratie abzubauen.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen profitieren dabei von mehr Flexibilität und einem vereinfachten Zugang zu Unterstützungsleistungen.

 

Neuerungen in der Pflegeversicherung

Einheitliches Jahresbudget statt getrennter Leistungen

Kernstück der Neuregelung ist die Zusammenlegung der Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem einheitlichen Jahresbetrag.

Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 erhalten künftig 3.539 Euro pro Jahr, die sie nach Bedarf flexibel für beide Leistungsarten verwenden können – sei es für die Pflegevertretung bei Krankheit der Pflegeperson oder für eine vorübergehende stationäre Unterbringung.

Der neue Budgetansatz macht separate Anträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege überflüssig. Ein einziger Antrag reicht künftig aus, um Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Auch die bislang oft unübersichtlichen Regelungen zur Anrechnung von Restbeträgen entfallen.

So sollen Angehörige entlastet und die Versorgungslage vereinfacht werden.

 

Weitere Erleichterungen bei der Verhinderungspflege

Mit dem Reformschritt wird auch die Verhinderungspflege selbst nutzerfreundlicher gestaltet:

  • Längere Anspruchsdauer: Die maximale Inanspruchnahme wird von sechs auf acht Wochen pro Jahr verlängert.
  • Wegfall der Vorpflegezeit: Pflegebedürftige müssen künftig nicht mehr sechs Monate zuvor gepflegt worden sein, um Anspruch auf die Leistung zu haben.
  • Fortzahlung des Pflegegelds: Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld weiterhin zur Hälfte ausgezahlt – für bis zu acht Wochen jährlich, ausgenommen dem ersten und letzten Tag der Pflegevertretung, an denen der volle Betrag gilt.

 

 

Pflegeleistungen bereits zum Januar 2025 erhöht

Ergänzend zur Reform im Sommer wurden zu Jahresbeginn 2025 bereits mehrere Pflegeleistungen angepasst:

  • Pflegegeld: Zum Beispiel stieg der monatliche Betrag für Pflegegrad 2 von 332 auf 347 Euro.
  • Pflegesachleistungen: Bei Pflegegrad 3 beträgt der Anspruch nun 1.497 Euro statt 1.432 Euro.
  • Entlastungsbetrag: Der monatliche Zuschuss für haushaltsnahe Leistungen wurde von 125 auf 131 Euro angehoben.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Der Zuschuss für Verbrauchsprodukte stieg von 40 auf 42 Euro pro Monat.

 

Beratung weiterhin kostenlos möglich

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, die sich über die neuen Regelungen informieren oder Unterstützung bei der Antragstellung wünschen, können sich an die Pflegekassen oder an unabhängige Pflegeberatungsstellen wenden.

Dort gibt es individuelle Hilfe – kostenlos und bundesweit verfügbar.

Die Änderungen ab Juli 2025 gelten als ein weiterer Schritt hin zu einer moderneren und bedarfsgerechteren Pflegeversicherung.

Insbesondere pflegende Angehörige sollen damit spürbar entlastet werden – sowohl organisatorisch als auch finanziell.

 

Witwenrente: Diese wichtige Änderung gilt ab 1. Juli 2025

Bei der Witwenrente gibt es gute Nachrichten für alle Betroffenen.

Ab 1. Juli 2025 tritt eine wichtige Änderung in Kraft.

Witwen und Witwer profitieren ab 1. Juli 2025 von einer wichtigen Änderung.

Stirbt der Partner, steht die Welt erst einmal still.

Mitten im Trauerprozess müssen nach dem Tod zunächst viele Dinge geklärt werden.

Um den Hinterbliebenen diese Zeit zu erleichtern, gibt es die sogenannte Witwenrente.

Der noch lebende Partner soll sich finanziell für die erste Zeit keine Sorgen machen müssen.

Ab 1. Juli 2025 gibt es für die Witwen und Witwer eine wichtige Änderung, von der sie profitieren können.

 

Witwenrente: Welche Änderung gibt es 2025?

Wer Witwenrente oder Witwerrente bezieht, muss bei weiteren Einkünften aufpassen, da diese unter Umständen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden.

Allerdings nur dann, wenn sie den Freibetrag überschreiten.

Dieser lag bislang laut dem Vermögenszentrum bei 1.038 Euro.

Ab 1. Juli 2025 wird er aber auf 1.077 Euro steigen.

Hat die Witwe oder der Witwer minderjährige Kinder, die in die Schule gehen oder eine Ausbildung machen, dann steigt der Freibetrag pro Kind laut Deutscher Rentenversicherung um 220,19 Euro.

Einkünfte, die diesen Freibetrag übersteigen, werden dann mit 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Ganz klassisch ist das bei der Altersrente der Fall.

Hier entscheidet der Einzelfall, wie viel das ist.

Eine Ausnahme bildet allerdings das sogenannte Sterbevierteljahr, das die ersten drei Monate direkt nach dem Tod beschreibt.

In dieser Zeit bleibt das Einkommen der noch lebenden Person unberücksichtigt, damit diese sich erst einmal an die neue Situation gewöhnen kann.

Danach wird die Rente des Verstorbenen nicht weiter ausbezahlt.

Kinder können diese damit auch nicht erben.

 

Beispiel:

Marta bekommt eine Altersrente von 1300 Euro.

Minderjährige Kinder hat sie keine mehr.

Ihr Freibetrag liegt ab Juli 2025 daher bei 1077 Euro.

Ihre Rente übersteigt den Freibetrag um 223 Euro (1300 Euro – 1077 Euro).

Darauf werden 40 Prozent angerechnet (40 Prozent x 223 Euro = 89,20 Euro).

Martas Witwenrente sinkt also um 89,20 Euro auf 1210,80 Euro.

Bei der Rente wegen Todes gibt es neben der Witwenrente noch die Halbwaisenrente, die Waisenrente sowie die Erziehungsrente.

Als Alternative zur Witwenrente können sich Hinterbliebene übrigens für das Rentensplitting entscheiden.

 

Witwenrente: Welche Einkommen werden angerechnet?

Neben der Altersrente wird laut Deutscher Rentenversicherung Folgendes auf das Einkommen angerechnet:

  • Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
  • Erwerbsersatzeinkommen wie ALG I und Krankengeld
  • Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen, Mieteinnahmen und Pachteinnahmen
  • Betriebsrenten
  • Renten aus privaten Lebensversicherungen, Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen
  • Elterngeld
  • Vergleichbare ausländische Einkommen

Erwebs- und dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen wird immer angerechnet.

Bei den übrigen genannten Einkommen muss differenziert werden.

Wenn der Ehepartner vor 2002 oder nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Ehe aber vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, werden diese nicht beachtet.

Bei einer Scheidung kann es unter Umständen sein, dass keine Witwenrente gezahlt wird.

Auch die Dauer einer Ehe oder eine erneute Heirat kann darüber entscheiden, ob der oder die Hinterbliebene finanzielle Unterstützung bekommt.

Wer wieder heiraten möchte, dem kann eine Rentenentschädigung zustehen.

 

Altersrente steigt

Dieses Datum markiert sich der ein oder andere Ruheständler vermutlich im Kalender.

Jedes Jahr zum 1. Juli werden die Renten angepasst – 2025 mit einem Plus von 3,74 Prozent.

Wer also bisher 1.000 Euro Rente im Monat bekam, erhält nun 1.037,40 Euro.

Da jede Rentenerhöhung zu 100 Prozent steuerpflichtig ist, kann das für manche Rentner allerdings bedeuten, dass sie ab Juli zumindest in die Abgabepflicht rutschen – also im kommenden Jahr eine Einkommensteuererklärung einreichen müssen.

 

Erwerbsminderungsrente steigt

Und noch eine Rentenart erhöht sich im Juli: die Erwerbsminderungsrente.

Sie steigt ebenfalls um 3,74 Prozent.

Auch hier gibt es seit Juli 2024 einen Zuschlag von 4,5 oder 7,5 Prozent – je nachdem, wenn die Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat.

Wie bei der Witwenrente wird der Zuschlag ab 1. Juli 2025 ebenfalls erhöht.

Mit den Zuschlägen soll ausgeglichen werden, dass die betroffenen Rentner nicht oder nur teilweise von zurückliegenden Verbesserungen profitiert haben.

 

Opferrente steigt

Höher fallen auch die Entschädigungen für die Opfer des SED-Regimes aus.

Die Rente für ehemalige DDR-Häftlinge steigt ab Juli um 70 Euro auf monatlich 400 Euro.

 

Verhinderungspflege wird einfacher

Ab Juli 2025 wird es einfacher, Verhinderungspflege zu beantragen.

Die Bundesregierung legt die bisher getrennten Beträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen.

Künftig stehen insgesamt 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung – und zwar flexibel für beide Pflegeformen.

Es ist dann nur noch ein Antrag nötig, komplizierte Verrechnungen entfallen.

Auch können Sie die Verhinderungspflege ab Juli länger in Anspruch nehmen.

Bis zu acht statt bisher sechs Wochen pro Jahr sind dann möglich. Zudem entfällt die sechsmonatige Vorpflegezeit.

Wer mindestens Pflegegrad 2 hat, kann die Leistung also direkt nutzen, ohne erst eine bestimmte Wartezeit erfüllen zu müssen.

Verhinderungspflege hilft, wenn pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen.

Die Pflegeversicherung übernimmt dann einen Teil der Kosten für die Ersatzpflege – etwa durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine vertraute Person wie einen Nachbar oder Freund.

 

Mehr Geld in der Altenpflege

Beschäftigte in der Altenpflege bekommen mehr Geld.

Der Mindestlohn pro Stunde steigt für Pflegefachkräfte auf 20,50 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 17,35 Euro und für Pflegehilfskräfte auf 16,10 Euro.

 

Mindestgehälter in der Pflegebranche

Ab Juli müssen Pflegedienste und Pflegeheimbetreiber ihren Beschäftigten mehr Gehalt zahlen:

Der Mindestlohn steigt…

  • für (ungelernte) Pflegehilfen auf 16,10 Euro brutto in der Stunde,
  • für Pflegehilfskräfte, die mindestens ein Jahr Ausbildung hinter sich haben, auf 17,35 Euro,
  • für vollausgebildete Pflegefachkräfte auf 20,50 Euro.

 

Abgabefrist für Steuererklärung wieder Ende Juli

Lange galt wegen der Corona-Pandemie eine verlängerte Frist für alle, die verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung zu machen.

2025 kehren die Finanzämter wieder zum normalen Rhythmus zurück.

Die Steuererklärung ist spätestens am 31. Juli 2025 fällig.

Nur wenn Sie sich professionelle Hilfe holen – etwa von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein, können Sie den Abgabetermin noch hinauszögern.

Die Frist verlängert sich dann auf den 30. April 2026.

 

Elektronische Kassensysteme

Ob Bäckereien, Restaurants, Supermärkte oder Taxiunternehmen – wer ein elektronisches Kassensystem hat, muss es bis spätestens 31. Juli digital beim Finanzamt melden.

Das geht…

  • über das ELSTER-Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO“ auf www.elster.de,
  • per Upload einer XML-Datei auf www.elster.de in „Mein ELSTER“ oder
  • indem man Daten aus einer Software über die sogenannte ERiC-Schnittstelle überträgt.

Unternehmen, die nach dem 1. Juli 2025 ein neues Kassensystem einrichten, haben eine Meldefrist von einem Monat nach Anschaffung.

Was genau gemeldet werden muss, steht in § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung.

Eine Anleitung gibt es auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

 

Pfändungsfreies Gehalt

Um verschuldeten Menschen das Existenzminimum zu sichern, legt das Gesetz sogenannte Pfändungsfreigrenzen fest.

Dieser Teil des Einkommens bleibt unantastbar.

Leben weitere Personen im Haushalt, erhöht sich die Freigrenze der Betroffenen.

Arbeitgeber müssen diese Grenzen bei Lohnpfändungen beachten und den Teil des Gehalts ausrechnen, den sie dem oder der Betroffenen auszahlen dürfen.

Sie steigen zum ersten Juli wie folgt:

  • Unpfändbarer Grundbetrag: steigt von 1.491,75 Euro auf 1.555,00 Euro pro Monat.
  • Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person: erhöht sich von 561,43 Euro auf 585,23 Euro.
  • Freibetrag für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person: steigt von 312,78 Euro auf jeweils 326,04 Euro pro Person.

Schuldnerinnen und Schuldner dürfen also künftig mehr von ihrem Einkommen behalten, bevor eine Pfändung einsetzt.

 

Pakete ins Ausland

Private DHL-Pakete ins Ausland werden ab dem 1. Juli 2025 teurer.

Diese Übersicht zeigt, wie stark die Preise steigen.

Die 50-Euro-Versicherung bei Päckchen fällt weg.

Außerdem gibt es eine neue Gewichtsstufe für Pakete, die maximal zwei Kilogramm wiegen und in Länder außerhalb der EU verschickt werden sollen.

Das Zwei-Kilo-Paket gibt es bisher nur für Sendungen innerhalb Deutschlands und in die EU.

In Deutschland steigt der Preis für das Plus-Päckchen von 6,99 auf 8,19 Euro, Rollenversand kostet jetzt 3,99 Euro statt bisher 1,99 Euro.

 

Strengeres Energielabel für Wäschetrockner

Für Kühlschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Fernseher gilt es bereits seit 2021, jetzt sind auch Wäschetrockner an der Reihe.

Sie erhalten das neue Energielabel ohne Plus-Klassen. Etiketten wie A+++ finden sich ab Juli dann nicht mehr auf den Geräten, die zum Verkauf angeboten werden.

Änderungen im Juni 2025: Neue Gesetze und höhere Renten

Arbeitgeber, die Mitarbeitende mit geringem Lohn beschäftigen, werden im Juni 2025 besonders auf die Entscheidung der Mindestlohnkommission blicken.

Bis spätestens Ende des Monats muss das Gremium eine Empfehlung aussprechen, wie hoch der gesetzliche Mindestlohn in den kommenden beiden Jahren ausfallen soll.

Zudem tritt am 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft.

Es verpflichtet viele Unternehmen – zum Teil auch Handwerksbetriebe – dazu, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten.

 

Ab 1. Juni: Verstärkung des Mutterschutzes bei Fehlgeburten

Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben ab dem 1. Juni Anspruch auf Mutterschutz.

Damit erhalten Betroffene erstmals eine gesetzlich garantierte Regenerationszeit, um sich von der körperlichen und seelischen Belastung durch ein solches Ereignis zu erholen.

Abhängig vom Zeitpunkt der Fehlgeburt bestehen unterschiedliche Ansprüche.

Während dieser Schutzfristen darf die betroffene Frau nicht beschäftigt werden.

Es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.

Die Erklärung kann sie aber jederzeit widerrufen.

Bislang hatten Frauen nach einer Fehlgeburt vor der 24. Schwangerschaftswoche keinen Anspruch auf Mutterschutz.

Sie mussten sich im Bedarfsfall krankschreiben lassen.

Die Dauer des Mutterschutzes nach einer Fehlgeburt richtet sich künftig nach dem Fortschritt der Schwangerschaft:

 

Schwangerschaftswoche Mutterschutzfrist nach Fehlgeburt
ab der 13. Woche 2 Wochen
ab der 17. Woche 6 Wochen
ab der 20. Woche 8 Wochen

 

 

Ab 6. Juni: Stromversorgerwechsel innerhalb von 24 Stunden möglich

Eine neue EU-Richtlinie macht sich beim Stromanbieterwechsel bemerkbar.

Ab dem 6. Juni 2025 muss der technische Wechsel des Stromanbieters werktags innerhalb von 24 Stunden erfolgen.

Dadurch soll der Wettbewerb gesteigert werden.

Die 24 Stunden beziehen sich auf die Umsetzung des Vertrags, sie setzen die bestehenden Kündigungsfristen nicht außer Kraft.

Wer umzieht muss sich ebenfalls auf Änderungen einstellen, denn mit der neuen Verordnung können keine rückwirkenden Wechsel mehr vollzogen werden.

Wer also auszieht, muss rechtzeitig sein Vertragsverhältnis kündigen.

Wer neu einzieht, muss zum Mietbeginn einen neuen Vertrag abgeschlossen haben.

Ansonsten droht übergangsweise die Strombuchung über die meist teurere Grundversorgung.

 

Ab 20. Juni: Smartphones müssen EU-weit länger halten

Eine neue EU-Verordnung sorgt dafür, dass Smartphones künftig länger einsatzfähig sind.

So müssen Handys und andere schnurlose Telefone ab 20. Juni zum Beispiel deutlich widerstandsfähiger werden, um eine längere Nutzung zu ermöglichen.

Akkus müssen nach mindestens 800 Ladezyklen noch eine Restkapazität von 80 Prozent aufweisen, die Hersteller müssen auch sieben Jahre nach dem Verkaufsstopp noch Ersatzteile anbieten und fünf Jahre nach dem Handelsstart Betriebs-Updates anbieten.

Die sogenannte Ökodesign-Verordnung schreibt auch vor, dass Geräte ab dem 20. Juni mit einem neuen Label versehen sein müssen.

Das EPREL-Label (European Product Registry for Energy Labelling) liegt ähnlich wie ein Beipackzettel dem Produkt bei und gibt Informationen zu Energieeffizienz und Umweltfreundlichkeit des Smartphones.

Das Label enthält sieben Kategorien: 

  • Energieeffizienzklasse (A bis G)
  • Akkulaufzeit pro Ladezyklus
  • Akkuleistung nach 800 Ladezyklen
  • Schutz gegen Staub und Wasser (IP-Rating)
  • Zuverlässigkeit nach einem Sturz
  • Reparierbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen
  • Zugangsmöglichkeit für professionelle Reparaturdienste

 

Bereits im Dezember wurde im Rahmen der Richtlinie ein einheitliches Ladekabel für die Hersteller Pflicht.

Seit 2025 produzierte Smartphones müssen den USB-C als Standardanschluss vorweisen.

Für Notebooks und Laptops gilt diese Pflicht dann auch ab April 2026.

 

Ab 28. Juni: Barrierefreiheit für Technik & Dienstleistungen

Ab dem 28. Juni müssen gewisse Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein.

Dann tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft.

Das betrifft unterschiedliche Dinge des Alltags.

Zum Beispiel den Online-Handel, aber auch Hardware und Software, Computer, E-Books und Smartphones, Geldautomaten und Fahrkarten-Automaten oder auch Online-Banking.

In seltenen Fällen müssen auch Handwerksbetriebe Anpassungen vornehmen.

Und zwar dann, wenn diese einen Online-Shop zum Verkauf von Produkten betreiben.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Produkten und Dienstleistungen – und ob es zu einem Abschluss kommt oder nicht.

Eine Terminvereinbarung per Website spielt beispielsweise keine Rolle. Ausnahmen gelten ohnehin für Betriebe, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen oder einen Umsatz von unter zwei Millionen Euro haben.

Laut Gesetzestext sind Produkte und Dienstleistungen barrierefrei, „wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“

Öffentliche Stellen waren bereits zuvor zur Barrierefreiheit verpflichtet; neu ist die Pflicht für privatwirtschaftliche Unternehmen.

Was das konkret bedeutet?

Im Kern müssen alle Geräte, Apps und andere Dienstleistungen über mehr als einen Sinn nutzbar sein.

 

Das umfasst unterschiedlichste Aspekte, z.B.:

  • Displays mit starkem Kontrast und unterschiedlicher Farbwahl
  • Vorlesefunktionen von Texten, Sprachsteuerung, Umstellung auf einfache Sprache bei Bedienelementen, Bedienmöglichkeit ohne Maus
  • taktil erfassbare Bedienelemente, Kopfhöreranschlüsse an Automaten

 

Die Einhaltung des Gesetzes überwacht eine neue Behörde in Magdeburg, die „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ (MLBF).

 

Mindestlohnkommission tagt im Juni und erarbeitet Vorschlag

Im Juni kommt die Mindestlohnkommission erneut zusammen, um über eine mögliche Anpassung der gesetzlichen Lohnuntergrenze zu beraten.

Das Gremium setzt sich aus Vertretern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie beratenden Wissenschaftlern ohne Stimmrecht zusammen.

Laut Geschäftsordnung soll sich die Kommission bei ihrer Empfehlung an der allgemeinen Tarifentwicklung orientieren.

Alle zwei Jahre legt sie einen Vorschlag vor, der dem Bundestag als Entscheidungsgrundlage dient.

Zuletzt sorgte das Thema innerhalb der Bundesregierung für Streit.

Die SPD fordert eine Anhebung des Mindestlohns auf 15 Euro pro Stunde ab 2026 und schließt einen gesetzlichen Eingriff nicht aus.

Die Union hingegen betont die Unabhängigkeit der Kommission und sieht die Verantwortung für die Lohnfindung bei den Sozialpartnern – nicht bei der Politik.

 

Haushaltsentwurf wird im Juni vorgelegt

Finanzminister Lars Klingbeil plant, seinen Haushaltsentwurf für 2025 am 25. Juni im Bundeskabinett vorzulegen.

Der Bundestag soll noch vor der Sommerpause erstmals darüber beraten, die endgültige Verabschiedung ist für September vorgesehen.

Für das laufende Jahr gibt es bislang keinen beschlossenen Haushalt.

Im November 2024 war die Ampelkoalition an internen Streitigkeiten über die Finanzplanung zerbrochen.

Seither wurde kein Etat mehr verabschiedet. Die Übergangsregierung agiert derzeit im Rahmen einer vorläufigen Haushaltsführung, die lediglich grundlegende staatliche Handlungsfähigkeit sichert.

 

Erste Rentner erhalten im Juni mehr Geld

Der Bundesrat muss in seiner Juni-Sitzung zwar noch zustimmen, dennoch gilt als sicher: ab Juli 2025 werden die Renten in Deutschland erhöht.

Viele Rentnerinnen und Rentner können dies bereits am 30. Juni auf ihrem Konto sehen.

Alle, die vor März 2004 in Rente gegangen sind, erhalten den um 3,74 Prozent erhöhten Auszahlungsbetrag bereits Ende Juni.

Bei Renteneintritt ab April 2004 wird das Plus erst Ende Juli mit ausgezahlt.

Wer in Rente ist, aber noch Kinder unter 25 Jahren hat, kann ebenfalls mit mehr Geld rechnen.

Denn Eltern in Rente erhalten zu viel gezahlte Pflegebeiträge zurück.

Der Hintergrund ist, dass seit Juli 2023 die beitragsgestaffelten Sätze für Kinder in der gesetzlichen Pflegeversicherung geändert wurden.

Da die Daten erst seit Mai 2025 vollständig vorliegen, werden zu viel gezahlte Beiträge zurückerstattet.

 

Erste Sommerferien starten Ende Juni

Das Schuljahr nähert sich für Millionen von Schülerinnen und Schülern dem Ende.

Als Erste dürfen die Kinder und Jugendlichen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in die Sommerferien – ihr letzter Schultag ist bereits der 27. Juni.

Letztes Bundesland ist Bayern am 1. August.

Bis zum 10. August befinden sich alle Schüler in Deutschland für rund eine Woche in den großen Ferien.

 

Gas-Checks für Camper und Wohnwägen ab Juni verpflichtend

Ab dem 19. Juni müssen Besitzer von Wohnmobilen oder Wohnwagen mit Flüssiggasanlage einen regelmäßigen Experten-Check nachweisen.

Das betont der ADAC.

Die entsprechende Anpassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zielt darauf ab, die Zahl der beim Heizen, Kühlen und Kochen im Camper geschehenen Unfälle zu reduzieren.

Die Gasprüfung erfolgt unabhängig von der regelmäßig stattfindenden Hauptuntersuchung und muss daher separat durchgeführt werden.

Anerkannte Sachkundige und unabhängige Prüfer können die Begutachtung vornehmen.

 

Premiere: Nationaler Veteranentag am 15. Juni

Bundeswehrveteranen sollen am 15. Juni erstmals im Rahmen eines nationalen Veteranentages geehrt werden.

Die Hauptfeier wird vor dem Reichstag in Berlin abgehalten, und an vielen anderen Orten werden zusätzliche Veranstaltungen angeboten.

Eine Person gilt als Veteranin oder Veteran der Bundeswehr, wenn sie als Soldatin oder Soldat im aktiven Dienst steht oder ehrenhaft aus diesem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.

 

Ältere Fire-TV-Sticks verlieren Netflix

Ab dem 2. Juni 2025 stellt Netflix den Support für Fire-TV-Geräte der ersten Generation ein, darunter der Fire TV, Fire-TV-Stick und das Modell mit Sprachfernbedienung aus dem Jahr 2014.

Grund ist die fehlende Unterstützung moderner Videocodecs wie AV1, der bessere Bildqualität bei geringerer Bandbreite bietet.

Nutzer dieser Altgeräte erhalten aktuell eine Benachrichtigung. Amazon bietet Betroffenen Rabatte auf neuere Modelle, alternativ können auch andere Streaminggeräte genutzt werden.

Andere Dienste wie Prime Video oder YouTube funktionieren vorerst weiterhin.

 

WWDC von Apple

Apple eröffnet die WWDC 2025 am 9. Juni mit einer Keynote, bei der vor allem neue Software-Versionen im Fokus stehen: iOS 19, iPadOS 19, macOS 16, watchOS 12, tvOS 19 und visionOS 3.

Besonders iOS 19 soll laut Insidern eine umfassende Design-Überarbeitung im Stil von visionOS erhalten.

Hardware-Ankündigungen sind nicht zu erwarten, da neue Geräte wie das iPhone 16e bereits zuvor per Pressemeldung vorgestellt wurden.

Ein mögliches neues Betriebssystem namens „homeOS“ für ein geplantes Smart-Home-Tablet bleibt vorerst aus.

Entwickler erhalten direkt im Anschluss Beta-Versionen, öffentliche Tests folgen später.

 

LG schaltet Smartphone-Server endgültig ab

LG zieht sich endgültig aus dem Smartphone-Markt zurück und stellt zum 30. Juni 2025 seine letzten Update-Dienste ein.

Damit endet der Support für frühere Modelle wie das LG Velvet, Wing oder V60S, deren Nutzer ab diesem Zeitpunkt keine Software- oder Sicherheitsupdates mehr erhalten können.

Auch die PC-Software LG Bridge wird eingestellt.

Nach dem Ausstieg aus der Smartphone-Produktion 2021 markiert dieser Schritt das endgültige Ende von LGs Mobilfunk-Ära – eine Sparte, die trotz Innovationsgeist nie wirklich global Fuß fassen konnte.

Änderungen ab Mai 2025

Neue Regelungen für Nachnamen und Passfotos treten ab Mai in Kraft.

Es gibt auch strengere Bestimmungen für Biomüll. Was Verbraucher wissen sollten.

Auch wenn sich für Verbraucher im Mai nicht alles ändert, gibt es dennoch einige neue Regelungen und Anpassungen, die beachtet werden sollten.

Eine der Neuerungen betrifft die Wahl des Nachnamens.

Zudem tritt eine bedeutende Änderung für Passbilder in Kraft, und auch die Vorschriften für Biomüll werden angepasst.

Diese Neuerungen bringt der Mai mit sich.

 

Änderungen ab Mai 2025: Strengere Regeln beim Biomüll – Bußgelder drohen

Ab dem 1. Mai 2025 gelten strengere Vorschriften für die Entsorgung von Biomüll.

Wenn bei einer Überprüfung durch die Müllabfuhr oder ein Entsorgungsunternehmen festgestellt wird, dass der Anteil an Störstoffen mehr als drei Prozent beträgt, bleibt die Biotonne künftig ungeleert stehen.

Zu den Störstoffen in der Biotonne zählen unter anderem Plastik, Glas, Metalle, Windeln, Zigarettenkippen und Asche.

Diese Materialien können den Verrottungsprozess behindern und die Qualität des Kompostes mindern.

Bei Verstößen gegen die neuen Biomüll-Vorschriften drohen Bußgelder, die bei besonders schweren Verstößen bis zu 2500 Euro betragen können.

 

Neuerungen beim Nachnamen: Diese Regelung gilt ab dem 1. Mai

Eine weitere Änderung betrifft das Namensrecht.

Ab dem 1. Mai dürfen Ehepartner einen gemeinsamen Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich führen. Bisher war es nur einem Ehepartner möglich, einen solchen Namen anzunehmen.

Nach der neuen Regelung können auch Kinder einen Doppelnamen erhalten, selbst wenn die Eltern sich gegen einen Doppelnamen entschieden haben.

Wird nach der Geburt eines Kindes kein Familienname festgelegt, erhält das Kind automatisch einen Doppelnamen.

Der erste Familienname, den Eltern für ein Kind bestimmen, gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

 

Ab Mai neue Regelungen für Ausweis und Führerschein: Was Rentner jetzt wissen müssen

In Deutschland treten ab dem 1. Mai 2025 wichtige Neuerungen bei Personalausweisen und Führerscheinen in Kraft.

Millionen Bürger sind betroffen. Besonders unsere älteren Semester, Ruheständler und Rentner sollten jetzt genau hinschauen.

Wer gut informiert und vorbereitet ist,  spart sich nur unnötige Wege zum Amt.

Rentner profitieren auch von echten Erleichterungen.

Digitale Fotos, neue Antragswege und praktische Zustelloptionen.

Wir erklären in diesem kurzen Beitrag,  was sich ab Mai 2025 ändert und worauf Senioren achten müssen.

Die größte Veränderung betrifft das Passfoto.

Ab Mai 2025 werden Personalausweise und Reisepässe ausschließlich mit digital erstellten Fotos ausgestellt.

Klassische Passbilder aus dem Automaten oder Studio auf Papier sind nicht mehr zugelassen.

Das betrifft auch Rentner und Führerscheininhaber, die ein Ausweisdokument erneuern oder neu beantragen möchten.

Ohne ein korrektes digitales Foto ist eine Ausstellung des Dokuments nicht mehr möglich.

Die neuen digitalen Fotos gibt es direkt im Bürgeramt.

Viele Ämter bieten moderne Automaten an, die das Foto vor Ort aufnehmen.

Dies wirkt sehr barrierefrei, nutzer-und umweltfreundlich. Rentner und Senioren, die sich nicht an den Automaten herantrauen, können alternativ  zu einem zertifizierten Fotostudio gehen und dort sich wie gehabt fotografieren lassen.

Die Fotostudios versenden dann die Passbilder digital direkt an die Behörde.

Ganz neu ist die  Postzustellung des neuen Personalausweises statt Abholung.

Wer möchte, bekommt den fertigen Ausweis einfach nach Hause geschickt.

Dies erspart den Betroffenen einen unnötigen zweiten Behördengang.

Personalausweis und Führerschein können mit digitaler Unterschrift und Fingerabdruck unterzeichnet werden.

Alles wird direkt vor Ort beim Amt elektronisch erfasst. Es gilt mehr Sicherheit und weniger Papierkram.

Die neue Fotopflicht betrifft primär Personalausweise und Reisepässe.

Aber auch für Führerscheinverlängerungen oder -umtausch gelten ähnliche Verfahren.

Rentner die ab Mai 2025 einen neuen Führerschein beantragen, müssen sich auf digitale Abläufe und biometrische Vorgaben einstellen.

Dies trifft vor allem Senioren mit alten Papierführerscheinen, die bald ersetzt werden müssen.

Der digitale Führerschein ist eine digitale Abbildung deines normalen Kartenführerscheins.

Rentner können ihn kostenlos in der ID-Wallet App nutzen.

Diese Anwendung funktioniert wie eine digitale Brieftasche, die neben Informationen aus dem neuen digitalen Personalausweis auch einen digitalen Nachweis über die Fahrerlaubnis enthält.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den digitalen Führerschein entwickelt, um Autofahrern den Alltag zu erleichtern.

Senioren und Ruheständler können die Digitaler-Führerschein-App zum Beispiel dafür verwenden, um online ein Auto anzumieten.

Die Überprüfung der Fahrerlaubnis soll damit schnell und unkompliziert online möglich sein.

Mithilfe des digitalen Führerscheins kann man die Fahrerlaubnis schnell und einfach digital überprüfen lassen.

Das ist zum Beispiel praktisch, wenn Betroffene einen Carsharing-Dienst nutzen wollen oder ein KfZ online anmieten.

So erspart man sich die aufwendige Videoüberprüfung des Führerscheins.

In Zukunft soll der digitale Führerschein noch weitere Funktionen bekommen und auf EU-Ebene als offizieller Fahrerlaubnisnachweis anerkannt werden.

Viele Ämter erwarten ab Mai einen Ansturm – vereinbaren Sie frühzeitig einen Termin, um Wartezeiten zu vermeiden.

Lassen Sie sich den neuen Ausweis oder Führerschein bequem per Post zusenden.

Das spart Kraft und Zeit – gerade bei eingeschränkter Mobilität wegen Behinderung.

Vor allem für ältere und behinderte Menschen bringen die neuen Regelungen  viele Vorteile.

Mehr Sicherheit, Komfort und weniger Behördengänge.

Doch wer unvorbereitet ist, riskiert Verzögerungen oder unnötige Probleme.

Jetzt informieren, Termine planen und entspannt durchstarten – ab Mai 2025 wird alles einfacher, wenn man weiß, wie.

 

Microsoft schaltet Skype ab

Microsoft stellt den Betrieb von Skype ein und verlagert den Fokus auf Microsoft Teams.

Nutzerinnen und Nutzer von Skype können sich bis zum 5. Mai mit ihrem bestehenden Konto bei Microsoft Teams anmelden und ihre Chats sowie Kontakte weiterhin nutzen.

 

Neuer Bundeskanzler

Im politischen Bereich steht ein bedeutender Wechsel bevor.

Friedrich Merz (CDU) soll am 6. Mai von dem am 23. Februar gewählten Bundestag zum neuen Bundeskanzler gewählt werden.

Dies folgt auf die Zustimmung zum Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD.

Zu einer erfolgreichen Wahl benötigt der Kanzlerkandidat in der ersten Wahlphase die absolute Mehrheit der Abgeordnetenstimmen.

Das bedeutet, er oder sie muss die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinen. Man spricht auch von der „Kanzlermehrheit“.

 

Papstwahl

Nach dem Tod von Papst Franziskus am Ostermontag, den 21.04.2025, wird etwa zwei bis drei Wochen darauf ein neuer Papst gewählt.

Laut Kirchenrecht darf dies frühestens am 15. Tag nach dem Todesdatum geschehen (in diesem Fall wäre das der 6. Mai 2025) und soll spätestens am 20. Tag (11. Mai 2025) der Fall sein.

An der Papstwahl (Konklave) dürfen nur Kardinäle unter 80 Jahren teilnehmen.

Aus Deutschland dürfen drei Kardinäle an der Papstwahl im Mai teilnehmen: Reinhard Marx aus dem Erzbistum München und Freising, Rainer Maria Woelki aus dem Erzbistum Köln und Gerhard Ludwig Müller, der ehemalige Bischof von Regensburg.

Das Konklave findet in der Sixtinischen Kapelle im Vatikan statt.

Steigt nach einem Wahlgang schwarzer Rauch auf, wurde noch kein Papst gewählt – die Kardinäle haben sich also noch nicht geeinigt.

Weißer Rauch bedeutet, dass die Wahl erfolgreich war und ein neuer Papst gewählt wurde.

 

Finanzielle Änderungen in Bayern

Der kommunale Finanzausgleich 2025 wurde neu verhandelt, um die Finanzentwicklung von Staat und Kommunen sowie den Ausblick auf bedarfsprägende Umstände im Jahr 2025 zu berücksichtigen.

Ziel ist es, die bayerischen Kommunen bei der Bewältigung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Das ändert sich ab April 2025

Formulare, Papiere und der Gang zum Amt – viele Menschen wünschen sich mehr Digitalisierung in Deutschland.

Für Verbraucher könnte sich in diesem Bereich manches im neuen Monat tun. Wir haben den Überblick über die Veränderungen.

 

Kürzungen beim Elterngeld

Das Elterngeld, das Mütter und Väter als Lohnersatzleistung erhalten, wenn sie nach der Geburt eines Kindes zu Hause bleiben, soll nur noch an Alleinerziehende und Paare gehen, die ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 175.000 Euro haben.

Diese neue Grenze gilt, wenn das Kind am oder nach dem 1. April geboren wird.

 

Testlauf für den digitalen Fahrzeugschein

Die Fahrzeugpapiere nicht mehr mitnehmen, sondern auf dem Smartphone zeigen.

Im April beginnt ein Testlauf für den digitalen Fahrzeugschein.

Interessierte Autofahrer können ab Anfang des Monats eine App testen, die gemeinsam vom Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei entwickelt wurde.

 

Neue Fragen für die theoretische Führerscheinprüfung

Wer den Führerschein machen möchte, muss sich ab dem 1. April auf einen überarbeiteten Fragenkatalog einstellen.

Einige Fragen wurden etwa aufgrund rechtlicher Änderungen gestrichen, andere wurden hinzugefügt – etwa zum Rechtsabbiegen, zu Vorfahrtsregelungen an Kreuzungen oder zu bestimmten Verkehrsschildern.

 

Elektronische Reisegenehmigung für Großbritannien

Wer aus Ländern ohne Visapflicht, wie den EU-Staaten oder der Schweiz, nach Großbritannien reisen will, braucht künftig neben dem Reisepass eine elektronische Reisegenehmigung.

Laut dem britischen Innenministerium soll die neue Regelung für Europäer ab dem 2. April 2025 gelten. Die als ETA (Electronic Travel Authorisation) bezeichnete Genehmigung kostet 10 Pfund (11,93 Euro) und muss spätestens nach zwei Jahren erneuert werden.

 

Kommt die elektronische Patientenakte?

Der Test für die elektronische Patientenakte (ePA) läuft seit dem 15. Januar – bislang nur in drei Testregionen und rund 300 teilnehmenden Praxen.

Mitte März will die mehrheitlich bundeseigene Digitalagentur Gematik prüfen, ob das System stabil läuft und bundesweit eingeführt werden kann.

Fällt die Agentur ein positives Urteil, könnte das ab April möglich sein.

In der ePA sollen alle Gesundheitsdaten wie Röntgenbilder, Arztbriefe und Laborbefunde gespeichert werden.

Mit der Einführung soll etwa der Dokumentenaustausch zwischen verschiedenen Arztpraxen oder mit Apotheken erleichtert werden.

Jeder Kassenpatient soll die ePA nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums bekommen – es sei denn, er widerspricht.

 

Ab 1. April 2025 drei neue Berufskrankheiten

Am 1. April 2025 tritt die 6. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft.

Mit der Verordnung werden drei neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen.

 

Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung

Hiervon können Personen betroffen sein, die in der Textilindustrie, auf Schweiß-, Schleif- und Montagearbeitsplätzen, in der Fischverarbeitung sowie auf Schlachthofarbeitsplätzen und in der Forst- und Bauindustrie tätig sind.

Eine Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter kann durch folgende langjährige und intensive Einwirkungen verursacht werden:

  • Arbeiten mit den Händen auf Schulterniveau oder darüber,
  • häufig wiederholte Bewegungsabläufe des Oberarms im Schultergelenk,
  • Arbeiten, die eine Kraftanwendung im Schulterbereich erfordern, insbesondere das Heben von Lasten,
  • Hand-Arm-Schwingungen.

 

Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern

Betroffen sein können Personen, die mindestens eine 13-jährige Tätigkeit als professionelle Fußballspielerin oder Fußballspieler absolviert haben, davon mindestens zehn Jahre in einer der drei obersten Fußballligen bei Männern oder einer der beiden obersten Fußballligen bei Frauen.

Ebenfalls mitberücksichtigt wird, wenn im Alter von 16 bis 19 Jahren eine versicherte Tätigkeit in einer niedrigeren Fußballliga als in den drei obersten Fußballligen bei Männern beziehungsweise den beiden obersten Fußballligen bei Frauen ausgeübt wurde.

 

Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub

Betroffene Personen sind insbesondere Erzbergleute (einschließlich Uranerzbergbau) sowie Versicherte im Tunnelbau, Gußputz, Sandstrahlen, Ofenmaurer, Former in der Metallindus-trie und Personen, die bei der Steingewinnung, -bearbeitung und -verarbeitung oder in grob- und feinkeramischen Betrieben sowie in Dentallabors beschäftigt sind.

Die neuen Berufskrankheiten folgen den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Aufnahme der Erkrankung „Parkinson-Syndrom durch Pestizide“ in die Berufskrankheitenverordnung ist aktuell noch nicht möglich, da der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten hierzu noch Rückfragen klärt.

Da die Erkrankung bereits als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann, führt dies nicht zu Nachteilen für die Betroffenen.

Zudem wird in der Verordnung die Bedeutung der Ergebnisdokumente des ÄSVB (wissenschaftliche Empfehlungen, wissenschaftliche Stellungnahmen und Abschlussvermerke) präzisiert.

Diese enthalten wichtige Informationen der medizinischen Wissenschaft dazu, wie die Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Berufskrankheit grundsätzlich und in den jeweiligen Einzelfällen zu verstehen sind.

Die Prüfung des Vorliegens einer Berufskrankheit im vom Verordnungsgeber beabsichtigten Sinne erfordert daher die Anwendung der Ergebnisdokumente des Sachverständigenbeirates.

Mit dieser Regelung wird die bislang gelebte Praxis gesetzlich klargestellt und die insoweit bestehende Regelungslücke geschlossen.

Die von den Berufskrankheiten Betroffenen haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.

Betroffene sollten sich an ihren Arzt oder ihren Unfallversicherungsträger wenden.

 

5 wichtige Änderungen für Rentner

Milliardenschwere Sondervermögen sind vereinbart.

Am 18.03.2025 wird darüber im Bundestag entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht machte am 17. März 2025 den Weg frei für das große Finale.

Der alte Bundestag darf noch über den Antrag der CDU/CSU und der SPD zum Gesetzesvorhaben Änderung des Grundgesetzes und Schuldenbremse verhandeln und beschließen und zwar solange, bis der neue Bundestag zusammentritt.

Dies geschieht erst am 25. März 2025.

Mit diesem Bundestagsbeschluss vom 18.03.2025 steht und fällt das Schicksal der möglichen neuen Bundesregierung.

Damit auch zu wichtigen Entscheidungen zu unserer Rente.

Sollte die Union und SPD sich mit den Stimmen der Grünen am 18.03.2025 durchsetzen können, ist auch der Weg frei für eine Neuauflage einer großen Koalition als Bundesregierung, die spätestens dann nach Ostern an den Start gehen will.

Dann wird es auch Änderungen in Sachen Rente geben- dass dürfte Gewiss sein!

 

  1. Änderung: Neue Bundesregierung steht nach Ostern mit einigen Neuerungen in der Rente

Die Rentenerhöhung 2025 wurde noch vom alten Bundesminister für Arbeit und Soziales verkündet.

3,74 Prozent mehr Rente gibt es ab dem 1. Juli 2025.

Gut 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren von dieser Erhöhung.

Der Rentenwert steigt ab dem Juli 2025 auf 40,79 € pro persönlichen Entgeltpunkt.

 

Die neue Bundesregierung aus Union und SPD plant folgende Neuerungen in Sachen Rente:

  • Einführung einer Aktivrente-2000 € Arbeitseinkünfte neben der Rente sollen steuerfrei sein
  • Erhöhung des Einkommensfreibetrages bei der Witwenrente – hier sind Details mit Stand 18.03.2025 noch nicht bekannt
  • Einführung einer Frühstartrente
  • Angleichung Mütterrente für 10 Millionen Frauen, die Kinder vor 1992 geboren und erzogen haben
  • keine Erhöhung der Regelaltersgrenze mit 67
  • abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte soll nicht gestrichen werden.

 

 

  1. Änderung: 6. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten tritt ab 1. April 2025 in Kraft

3 neue Berufskrankheiten werden in den Katalog der Berufskrankheiten mit Wirkung zum 1. April 2025 neu aufgenommen.

Dies sind:

  • Berufskrankheiten neu 2117, 2118 und 4117
  • 2117: Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung durch Überschulterarbeit,
  • 2118: Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern nach mindestens 13-jähriger Expositionsdauer und
  • 4117: Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch Quarzstaubexposition

 

Der Weg für erweiterte Rechte in der gesetzlichen Unfallversicherung ist frei gemacht.

Damit können betroffene Arbeitnehmer wegen diesen neuen anerkannten Berufskrankheiten im Bedarfsfalle Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente haben.

 

 

  1. Änderung: Die Jahrgänge können erstmals im April 2025 in Rente gehen

Diese Geburtsjahrgänge können erstmals ab April diese Altersrenten beanspruchen.

Regelaltersrente:

Geburtsjahrgang 02.01.1959 – 01.02.1959 – können erstmals ab dem 01.04.2025 mit 66 Jahren und 2 KM in die Regelaltersrente gehen.

Weitere Voraussetzung 5 Jahre Beitragszeiten + Rentenantrag bis spätestens 30.06.2025.

Altersrente für langjährig Versicherte:

02.03.1962- 01.04.1962 mit 63 Jahren = 13,2 % Abschlag + 35 Jahre Wartezeit.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen:

02.05.1963 – 01.06.1963 mit Vollendung 61. Lebensjahr und 10 Kalendermonaten = 10,8 % Abschlag, Schwerbehinderung ab GdB 50 + 35 Jahre Wartezeit

Altersrente für besonders langjährig Versicherte:

02.11.1960 bis 01.12.1960 mit Vollendung des 64. Lebensjahres und 4 Kalendermonaten

45 Jahre Wartezeit = kein Abschlag.

 

  1. Änderung: Zahltag Rente im April 2025

21 Millionen Rentner wollen ihre Rente pünktlich gezahlt bekommen.

Sie warten auch im April 2025 auf ihre Ruhegelder.

Die gesetzliche Rente wird am Monatsletzten ausgezahlt. Der letzte Tag im Monat April 2025 ist Mittwoch der 30.04.2025.

Der 30. April  ist zwar Walpurgisnacht, dies ist aber kein gesetzlicher Feiertag.

Der 30.04. ist ein normaler Bankarbeitstag.

Es werden an diesem Tag folgende Renten ausgezahlt:

Laufende Rente für den Monat April als sogenannte nachschüssige Rente und die Monatsrente Mai 2025 als vorschüssige Rente.

Bitte kontrollieren Sie die Rentenzahlung genau, denn der Zahlbetrag der Rente kann sich wegen der Erhöhung der Zusatzbeiträge in der KV verringert haben, im Vergleich zum Februar 2025. Ein Änderungsbescheid erhalten die Rentner deshalb nicht.

 

  1. Änderung- Zahltag Rentenzuschlag bis 7,5 Prozent 

3 Millionen Rentner mit EM-Bestandsrenten erhalten auch im April 2025 den Rentenzuschlag bis 7,5 Prozent als gesonderte Rentenzahlung ausgezahlt.

Die Zahlung erfolgt nach § 307j SGB VI normalerweise  in der Zeit zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats.

Interessant ist für den April-Rentenzuschlag aber, dass der letztgenannte  Zahlungstermin 20.04.2025 auf den Ostersonntag als bundesweiten Feiertag fällt.

Daher muss die Zahlung des Rentenzuschlages spätestens Gründonnerstag, den 17.04.2025, erfolgen, weil der 18.04.2025 als Karfreitrag auch ein bundesweiter Feiertag ist.

Echt spannend muss man sagen.

Der April 2025 verspricht im allgemeinen und auch in Sachen Rente echt spannend zu werden.

Sollte Ende Ostern die neue Bundesregierung aus Union und SPD stehen, gibt es einige Neuerungen in Sachen Rente.

Der große Wurf ist es sicher nicht.

Die Mütterrente 3 bringt für 10 Millionen Frauen rund 20 € mehr monatlich Rente.

Die Union will im Rahmen eines Sofortprogrammes die Aktivrente einführen.

Neue Gesetze: Wichtige Fristen und Änderungen im Überblick

Das Jahr 2025 bringt zahlreiche gesetzliche Neuerungen, die Unternehmen und Fachkräfte betreffen.

In den Bereichen IT-Sicherheit, Datenschutz, Nachhaltigkeit und Künstliche Intelligenz gibt es wichtige Änderungen, die neue Anforderungen und Chancen mit sich bringen.

Die Bitkom Akademie unterstützt Sie mit passenden Kursen, um optimal vorbereitet zu sein.

Unter anderem wird im März wieder an der Uhr gedreht, für Fans einer beliebten Urlaubsregion könnte der neue Monat Grund zur Freude sein und viele Rentnerinnen und Rentner müssen sich auf Einbußen einstellen.

 

IT-Sicherheit: NIS-2-Richtlinie und Cyber Resilience Act

NIS-2-Richtlinie

Ab März 2025 verpflichtet die EU mit der NIS-2-Richtlinie Unternehmen, die Cybersicherheit zu stärken.

Betroffen sind kritische Infrastrukturen und mittelständische Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden oder einem Jahresumsatz und einer Bilanzsumme von 10 Millionen Euro.

Die Anforderungen umfassen unter anderem:

  • Strengere Sicherheitsmaßnahmen: Sicherheitskonzepte und Notfallpläne sind verpflichtend.
  • Meldepflichten: Sicherheitsvorfälle müssen innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden.

Frist: Umsetzung ab März 2025.

 

Cyber Resilience Act (CRA)

Der Cyber Resilience Act definiert neue Sicherheitsanforderungen für digitale Produkte.

Das Gesetz über Cyberresilienz ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten.

Unternehmen müssen sicherstellen, dass Produkte während des gesamten Lebenszyklus sicher sind, einschließlich:

  • Sicherheitsupdates: Regelmäßige Updates zur Schwachstellenbehebung.
  • Nachweis der Sicherheit: Dokumentation von Sicherheitsprüfungen.

Frist: Die wichtigsten eingeführten Verpflichtungen gelten ab dem 11. Dezember 2027.

 

Künstliche Intelligenz: Der EU AI Act

Der EU AI Act reguliert die Nutzung von Künstlicher Intelligenz in Europa.

Hochrisiko-KI-Systeme wie in der medizinischen Diagnostik oder der Personalrekrutierung unterliegen folgenden Anforderungen:

  • Risikobewertung und Auditierung: Registrierung und regelmäßige Prüfung von KI-Systemen.
  • Transparenzanforderungen: Offenlegung, wenn KI-Systeme sensible Daten verarbeiten.

Frist:  Ab dem 1. August 2024 trat das Gesetz in Kraft, und ab Februar 2025 werden die ersten Bestimmungen für Unternehmen verpflichtend.

 

Datenschutz: Digital Operational Resilience Act (DORA)

Der DORA verpflichtet Finanzinstitute und deren Dienstleister, IT-Systeme resilient gegenüber Cyberbedrohungen zu gestalten. Anforderungen sind:

  • Technische Resilienz: Regelmäßige Penetrationstests und Überwachungssysteme.
  • Regelmäßige Berichterstattung: Dokumentation von Sicherheit und Compliance.

Frist: Ab 17. Januar 2025 ist DORA verbindlich anzuwenden.

 

Nachhaltigkeit: Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Die CSRD erweitert die Berichtspflichten für Unternehmen.

Betrifft alle Firmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden oder einer Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro. Anforderungen sind:

  • Erweiterte Nachhaltigkeitsberichte: Berichte zu ökologischen, sozialen und Governance-Themen (ESG).
  • Prüfungspflicht: Externe Prüfung der Berichte.

Die Berichtsanforderungen der CSRD gelten stufenweise:

  • Seit dem 1. Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden.
  • Ab dem 1. Januar 2025: Alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen.
  • Ab dem 1. Januar 2026: Kapitalmarktorientierte KMU, mit Möglichkeit eines Aufschubs bis 2028.

 

Umstellung auf die Sommerzeit

Deutschland dreht wieder an den Uhren, und zwar am letzten Sonntag im März.

Am 30.03. wird die Uhr in der Nacht von 2 Uhr auf 3 Uhr und damit auf die Sommerzeit vorgestellt.

 

Zusätzlicher Direktzug quer durch Deutschland

Die Deutsche Bahn richtet im März einen zusätzlichen Direktzug zwischen Rostock über etwa Berlin, Leipzig und Frankfurt nach Stuttgart bzw. München ein.

So startet am 8. März ein ICE in München – rund zehn Stunden später soll er in Rostock einfahren.

Der Berliner Tiefbahnhof bleibt im März für Bauarbeiten halbseitig gesperrt, an einem verlängerten Wochenende (21.-24. März) werden allerdings alle acht Gleise gesperrt, so die Bahn.

 

Easyjet fliegt häufiger zwischen Deutschland und Italien

Der Billigflieger Easyjet ist ab März häufiger zwischen Italien und Deutschland unterwegs.

Es gibt sechs neue Strecken.

Hamburg und Frankfurt erhalten ab dem 30. März Direktflüge von und nach Mailand und Rom.

Dazu kommen die Verbindungen Düsseldorf-Mailand und München-Rom.

 

Höhere Krankenkassenbeiträge für Rentner

Während sich für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung schon zum Jahreswechsel erhöht haben, wirken sich die Änderungen zwei Monate später auch auf Rentnerinnen und Rentner aus.

Je nach Krankenkasse fallen die Zusatzbeiträge unterschiedlich aus.

Für Betroffene fällt die überwiesene Rente entsprechend geringer aus.

 

Mindestlohn in der Zeitarbeit steigt

Berufstätigen in Zeitarbeit steht ab 1. März ein Mindestlohn von 14,53 Euro brutto pro Stunde zu (vorher: 14 Euro).

Dies legt die „Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ fest.

Im Juni 2024 lag der Anteil aller Beschäftigten in Leiharbeit bei 1,8 Prozent – das waren rund 725.000 Beschäftigte.

An den hiesigen Zeitarbeit-Mindestlohn sind auch ausländische Unternehmen gebunden, wenn ihre Arbeitnehmer in Deutschland tätig sind.

 

Neue Versicherungskennzeichen bei Kleinkrafträdern

Kleinkrafträder müssen ab 1. März mit dem für das neue Versicherungsjahr gültigen grünen Kennzeichen ausgestattet sein.

Wer es bisher verpasst hat, dies zu bestellen, sollte schnell handeln.

Das Versicherungskennzeichen gilt als Nachweis für eine bestehende Haftpflicht-Police und sollte daher rechtzeitig das zuvor schwarze Schild ersetzen.

Denn sonst macht man sich strafbar und riskiert eine Ordnungsstrafe.

Dies gilt gleichermaßen für Kleinkrafträder (wie Mofas, Mopeds und Roller mit einem maximalen Hubraum von 50 Kubikzentimetern oder bis zu einer Motorleistung von vier Kilowatt), motorisierte Rollstühle, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (wie Quads bis 45 km/h) und Elektrokleinstfahrzeuge (wie Segways und E-Tretroller).

Für letztere wurde aufgrund der Größe generell eine kleinere Version der Versicherungsplakette zum Aufkleben eingeführt.

 

Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine verlängert

Der vorübergehend geltende Schutzstatus für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete wird ein weiteres Mal per Gesetz um ein Jahr verlängert.

Bis mindestens 1. Februar 2025 geltende Aufenthaltstitel werden damit automatisch nun bis zum 4. März 2026 befristet.

Das gilt auch für in dem Zusammenhang erteilte Arbeitserlaubnisse und Wohnsitzauflagen. Betroffene müssen dafür nichts beantragen.

Damit sollen auch die Behörden entlastet werden. Das regelt die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung.

„Ausgenommen von der Regelung sind allerdings Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, es sei denn sie oder ihre Familienangehörigen haben vor Ausbruch des Krieges mit unbefristetem Aufenthalt oder einer Schutzanerkennung in der Ukraine gelebt.

Für diese Drittstaatsangehörigen gelten die allgemeinen Regelungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts“, erklärt die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration auf ihrer Homepage.

 

Das heißt, bei Staatenlosen und Staatsangehörigen anderer Drittstaaten als der Ukraine, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind und in der Ukraine kein unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht hatten, wird der Schutzstatus nicht verlängert und er endet ab dem 5. März 2025, erläutert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

 

Radikalschnitte bei Bäumen und Hecken verboten

Ab März ist es nicht mehr erlaubt, Hecken, Gebüsche, Laub- oder Nadelgehölze stark zurückzuschneiden oder ganz zu entfernen.

Der Paragraf 39 im Bundesnaturschutzgesetz verbietet zwischen dem 1. März und dem 30. September solche Radikalschnitte.

Damit sollen brütende Vögel und ihre Nester geschützt werden.

Sogenannte Form- und Pflegeschnitte sind das ganze Jahr erlaubt. Aber auch da sollte man natürlich auf eventuell vorhandene Nester achten und sie schonen.

Nie bei Frost verschneiden.

Es könnten Äste abbrechen und die Struktur von Busch oder Baum beschädigt werden.

 

Warum das Solarspitzengesetz?

Das Solarspitzengesetz wurde beschlossen, um Netzüberlastungen durch hohe Solarstromproduktion zu vermeiden.

Ab März 2025 gelten neue Regeln für neu installierte Photovoltaikanlagen.

Keine Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen – Betreiber erhalten keine Vergütung, wenn der Strompreis an der Börse unter null fällt.

Pflicht zu Smart Meter & Steuerbox – Anlagen über 7 kWp müssen mit intelligenter Steuertechnik ausgestattet sein, andernfalls wird die Einspeisung auf 60 % begrenzt.

Erleichterte Direktvermarktung – Betreiber können ihren Strom einfacher direkt an der Börse verkaufen.

Bestehende Anlagen sind nicht betroffen, können aber freiwillig umstellen und erhalten dann eine höhere Vergütung.

Diese Änderungen erwarten Sie im Februar 2025

Im Februar 2025 treten wieder einige Neuerungen in Kraft, die verschiedene Lebensbereiche betreffen.

Von Gehaltserhöhungen über strengere Regeln für Künstliche Intelligenz bis hin zu einer Bundestagswahl mit verändertem Wahlrecht – hier erfahren Sie, was sich ändert und inwiefern diese Änderungen auch Sie betreffen.

 

Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst

Eine gute Nachricht für Millionen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Ab Februar 2025 steigen die Gehälter um 5,5 Prozent.

Diese Anpassung ist Teil einer umfassenden Lohnanpassung, die insgesamt eine durchschnittliche Erhöhung von rund 11 Prozent für die betroffenen Angestellten bedeutet.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Attraktivität des öffentlichen Dienstes zu steigern und die gestiegenen Lebenshaltungskosten auszugleichen.

 

Bundestagswahl mit verändertem Wahlrecht

Am 23. Februar 2025 wird ein neuer Bundestag gewählt.

Diese Wahl steht unter besonderen Vorzeichen, denn das Wahlrecht wurde reformiert. Künftig wird die Anzahl der Sitze im Bundestag auf maximal 630 begrenzt.

Das bedeutet, dass die sogenannten Überhang- und Ausgleichsmandate entfallen.

Diese Mandate hatten in der Vergangenheit dazu geführt, dass der Bundestag deutlich größer wurde als ursprünglich vorgesehen.

Entscheidend für die Sitzverteilung ist nun ausschließlich das Zweitstimmenergebnis einer Partei.

Während die Erststimme für die Wahl eines Direktkandidaten im Wahlkreis genutzt wird, entscheidet die Zweitstimme über die Stärke der Parteien im Bundestag.

Mit der Reform soll der Bundestag effizienter arbeiten können und weniger kostenintensiv sein.

 

Höhere Gebühren für HD-Fernsehen

Wer HD-Fernsehen nutzt, muss sich auf höhere Kosten einstellen.

Die Gebühren für HD-Plus-Abonnements steigen ab Februar 2025 um 15 Prozent.

Diese Preiserhöhung betrifft viele Haushalte, die hochauflösendes Fernsehen bevorzugen.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet dies eine zusätzliche finanzielle Belastung, die in den ohnehin steigenden Lebenshaltungskosten spürbar sein könnte.

Es lohnt sich, die eigenen Abonnements zu überprüfen und gegebenenfalls Alternativen zu erwägen.

 

Strengere Regeln für Künstliche Intelligenz

Ab dem 2. Februar 2025 treten in der Europäischen Union neue Vorschriften für den Umgang mit Künstlicher Intelligenz (KI) in Kraft.

Der sogenannte AI Act regelt den Einsatz von KI-Systemen und verbietet bestimmte Anwendungen vollständig.

Betroffen sind insbesondere solche Programme, die Menschen anhand von Merkmalen oder Verhaltensweisen bewerten, wie es beispielsweise beim Social Scoring in China der Fall ist.

Ziel dieser Regelung ist es, den Einsatz von KI sicherer und transparenter zu gestalten.

Unternehmen, die KI entwickeln oder nutzen, müssen künftig ihre Systeme nach Risikostufen bewerten und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Diese neue Verordnung soll nicht nur die Rechte der Verbraucher schützen, sondern auch sicherstellen, dass KI verantwortungsvoll eingesetzt wird.

Für Unternehmen bedeutet dies jedoch zusätzlichen Aufwand und möglicherweise höhere Kosten.

 

Sechs wichtige Änderungen für Rentner im Februar 2025

Der Monat Februar 2025 steht vor der Tür und bringt erneut wesentliche Neuerungen für Rentnerinnen und Rentner mit sich.

 

Können Rentnerinnen und Rentner zu viel gezahlte Krankenversicherungsbeiträge zurückfordern?

Wer als Rentnerin oder Rentner noch erwerbstätig ist und dabei mehr als die gültige Beitragsbemessungsgrenze verdient, kann auf Antrag zu viel gezahlte Krankenkassenbeiträge zurückerhalten.

Konkret gilt für das Jahr 2025 eine monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 Euro.

Rentnerinnen und Rentner, die sowohl eine Rente als auch ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen (kein Minijob) beziehen, zahlen auf beide Einkünfte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Übersteigen Rente und Lohn gemeinsam die Beitragsbemessungsgrenze, so sind die für den über die Grenze hinausgehenden Teil abgeführten Beträge zu hoch.

Die Erstattung dieser überzahlten Beiträge erfolgt nur auf Antrag.

Wer seine möglichen Rückzahlungen nicht beantragt, erhält auch keine automatischen Erstattungen.

Betroffene sollten sich frühzeitig an ihre Krankenkasse wenden und einen formlosen Antrag stellen.

Ggf. ist es sinnvoll, bereits im Januar oder Februar 2025 die erforderlichen Nachweise über das Einkommen einzureichen, damit die Abwicklung zügig erfolgen kann.

 

Wer kann im Februar 2025 regulär in Rente gehen – und wer nicht?

Die schrittweise Anhebung der Regelaltersrente auf 67 Jahre hat zur Folge, dass einzelne Geburtsjahrgänge erst zu einem späteren Zeitpunkt ihre abschlagsfreie Rente beziehen können.

Das wird auch im Februar 2025 sichtbar.

Geburtsjahrgang 1958:

Personen, die 1958 geboren wurden, erreichen ihre Regelaltersgrenze mit 66 Jahren.

Für den Zeitraum „02.12.1958 bis 31.12.1958“ ist ein Rentenbeginn zum 1. Januar 2025 vorgesehen (kein Abschlag, da Regelaltersrente).

Ein Rentenbeginn im Februar 2025 entfällt allerdings, weil die Berechnungszeiträume dies nicht vorsehen.

Geburtsjahrgang 1959:

Hier liegt die Regelaltersgrenze bereits bei 66 Jahren und 2 Monaten.

Wer am 01.01.1959 geboren wurde, kann frühestens zum 1. März 2025 die Regelaltersrente in Anspruch nehmen (vorausgesetzt, die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren ist erfüllt).

Für alle, die ab dem 02.01.1959 Geburtstag haben, verschiebt sich der frühestmögliche Renteneintritt entsprechend (z. B. bei Geburt am 02.01.1959 zum 1. April 2025).

Die Altersrente ist für Personen vorgesehen, die mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen können.

Sie kann, je nach Geburtsjahrgang, ab 63 in Anspruch genommen werden, ist jedoch mit Abschlägen von bis zu 13,2 % verbunden.

Im Februar 2025 betrifft dies Personen, die Anfang 1962 geboren wurden (genau: 2.1.1962 bis 1.2.1962), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Schwerbehinderte (Grad der Behinderung ≥ 50) können ab einem bestimmten Alter und mit mindestens 35 Versicherungsjahren vorzeitig abschlagsreduziert in Rente gehen.

Im Februar 2025 liegt der relevante Geburtszeitraum bei 02.03.1963 bis 01.04.1963, sodass ein Rentenbeginn ab dem 1. Februar 2025 möglich wird.

Der Abschlag kann dabei bis zu 10,8 % betragen.

Die Altersrente ist bei 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei.

Geburtsjahrgänge vom 02.11.1959 bis 01.12.1959 können – mit Erreichen des 64. Lebensjahres und 2 Monaten – in diese Rente gehen und hätten im Februar 2025 noch keinen Anspruch, erst ab dem 1. März 2025 (je nach genauem Geburtstag).

 

An welchem Tag erhalten Rentnerinnen und Rentner ihre Rente im Februar 2025?

Die Frage nach dem Auszahlungstermin bewegt viele Menschen, die auf eine pünktliche Überweisung angewiesen sind.

Tatsächlich gibt es zwei unterschiedliche Systeme der Rentenzahlung.

Rentenzahlung nachschüssig (für diejenigen, deren Rentenbeginn nach dem 1. April 2004 liegt).

Die Rente für Februar 2025 wird erst Ende des Monats ausgezahlt.

Der konkrete Auszahlungstermin ist der Freitag, 28. Februar 2025.

Rentenzahlung vorschüssig (für diejenigen, deren Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt).

Die Rente für März 2025 wird bereits Ende Februar 2025 ausgezahlt.

Auch hier ist es der 28. Februar 2025.

Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) oder Wohngeld erhalten ihre Leistungen für den Februar 2025 bereits am 31. Januar 2025.

Wer solche Leistungen zusätzlich zur Rente bezieht, sollte also die unterschiedlichen Zahlungstermine im Blick behalten.

 

Warum ist die vorgezogene Bundestagswahl im Februar 2025 für Rentner besonders relevant?

Am 23. Februar 2025 findet eine vorgezogene Bundestagswahl statt – ein ungewöhnliches und für Rentnerinnen und Rentner bedeutsames Ereignis.

Da sich große Teile der politischen Diskussion um die Zukunft und Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung drehen, könnte das Wahlergebnis unmittelbaren Einfluss darauf haben, wie sich das Rentensystem in den kommenden Jahren weiterentwickelt.

Worum geht es bei der Reform der gesetzlichen Rente?

Modelle zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur Vermeidung von Altersarmut.

Mögliche Änderungen bei Beiträgen oder bei der Anhebung der Regelaltersgrenze.

Etwaige Zuschüsse aus Steuermitteln zur Rentenkasse.

Rentnerinnen und Rentner sind eine große Wählergruppe.

Ihre Anliegen werden daher von den Parteien besonders in den Fokus genommen.

Es lohnt sich, die Parteiprogramme zu Rentenfragen genau zu studieren und gegebenenfalls die Wahlentscheidung auch davon abhängig zu machen.

 

Was passiert mit der Grundsicherung im Alter im Februar 2025?

Keine Anpassung der Regelsätze.

Seniorinnen und Senioren mit geringer Rente können Grundsicherung im Alter beantragen, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Für das Jahr 2025 bleiben die Regelsätze jedoch unverändert bei 563 Euro (Regelbedarfsstufe 1).

Warum keine Erhöhung?

Laut Bundesregierung hätte es nach den Berechnungen für 2025 sogar eine leichte Senkung der Regelsätze geben müssen.

Ein gesetzlicher Bestandsschutz verhindert allerdings eine Absenkung – daher bleibt es bei den Werten von 2024.

Betroffene, die sich bereits in Grundsicherung befinden oder diese neu beantragen wollen, sollten wissen, dass keine Erhöhung der monatlichen Leistungen vorgesehen ist.

 

Wie hoch fällt die Rentenerhöhung 2025 aus?

Aktuell blicken viele Rentnerinnen und Rentner gespannt auf die Ankündigung der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2025.

Zwar ist noch nicht bekannt, wie hoch der neue Rentenwert ausfallen wird, doch üblicherweise werden erste Eckdaten im ersten Quartal des Jahres vorgelegt.

Durch die vorgezogene Bundestagswahl im Februar 2025 ist nicht sicher, wer Ende März oder Anfang April 2025 als verantwortliche bzw. verantwortlicher Minister eine Prognose zur Rentenanpassung präsentieren wird.

Eine amtierende geschäftsführende Regierung könnte zwar eine Einschätzung geben, jedoch ist die konkrete Gesetzgebung oder die Verabschiedung der Rentenanpassung ggf. abhängig von einer neuen Koalition.

Erfahrungsgemäß wird die Rentenerhöhung in den letzten Jahren vom wirtschaftlichen Wachstum und den Lohnsteigerungen beeinflusst. Ob es aufgrund konjunktureller Schwankungen zu einer höheren oder niedrigeren Erhöhung kommt, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös prognostiziert werden.

Dennoch steigt die „Fieberkurve“ bereits jetzt, da jede Anpassung für viele Rentenbezieherinnen und -bezieher eine wichtige Rolle spielt.

 

Worauf sollten Rentnerinnen und Rentner im Februar 2025 besonders achten?

 

Wer im Erwerbsleben weiterarbeitet und eine Rente bezieht, sollte prüfen, ob er die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.

Ein rechtzeitiger Antrag bei der eigenen Krankenkasse kann bares Geld bedeuten.

Die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters führt zu konkreten Stichtagen.

Nicht alle Geburtsjahrgänge können gleichermaßen im Februar 2025 in Rente gehen.

Der 28. Februar 2025 ist für Renten- und Sozialleistungen ein wichtiger Termin – ob nachschüssig oder vorschüssig.

Gerade für Rentnerinnen und Rentner ist es ratsam, die parteipolitischen Konzepte zur Altersvorsorge zu vergleichen und ihre Wahlentscheidung entsprechend abzuwägen.

Da es keine Erhöhung gibt, bleibt Betroffenen nur die Möglichkeit, wie gewohnt Grundsicherung (oder ergänzende Leistungen) zu beantragen bzw. weiterhin zu beziehen.

Im Februar und März dürften erste Zahlen zur Rentenerhöhung 2025 durchsickern – bedingt durch die besondere politische Lage könnte sich dies aber verzögern.

Der Februar 2025 ist kein Schaltmonat, nachdem das Jahr 2024 eines war.

 

Das ändert sich im Februar 2025 bei der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen

Für Besitzer von Solaranlagen steht ebenfalls eine kleine Änderung an.

Bei neuen Anlagen wird die Vergütung für Solarstrom, der ins Stromnetz eingespeist wird, halbjährlich um jeweils ein Prozent reduziert.

Am 1. Februar steht die nächste Kürzung an. Besitzer von Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Februar 2025 in Betrieb gehen, erhalten also weniger Geld für die Einspeisung ihres Stroms ins Netz.

 

Meldefrist für Lohnnachweis an die BG endet im Februar 2025

Unternehmen sind verpflichtet, einmal pro Jahr die Arbeitsentgelte und geleisteten Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter an die Berufsgenossenschaft zu melden.

Die Frist zur Einreichung für das Beitragsjahr 2024 läuft am 16. Februar 2025 ab.

Mit dem Lohnnachweis übermittelt werden die Anzahl der Beschäftigten, das Arbeitsentgelt sowie die geleisteten Arbeitsstunden in Bezug auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

Dies gilt für alle Beschäftigten im Unternehmen, also auch für Aushilfen, Teilzeitkräfte und Auszubildende.

Nur für Unternehmen, die im vergangenen Kalenderjahr keine Beschäftigten hatten, entfällt die Meldepflicht.

Die Lohnnachweise dienen als Basis für die Berechnung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft.

Wenn Unternehmen versäumen, eine Meldung abzugeben, kann die Berufsgenossenschaft die Bruttoarbeitsentgelte schätzen und als Grundlage für ihre Berechnungen verwenden.

 

Kurzer Februar – weniger Arbeitstage

Da 2025 kein Schaltjahr ist, fällt der 29. Februar weg. Natürlich spielt auch die Verteilung der Feiertage eine Rolle, aber laut Statistischem Bundesamt ist das fehlende Schaltjahr der Hauptgrund dafür, dass heuer im Vergleich zum Vorjahr etwas weniger Arbeitstage anfallen.

Im bundesweiten Durchschnitt sind es genauer gesagt 248,1 Arbeitstage – also 0,7 weniger als im Jahr 2024.

 

Geldwäschebekämpfung: Meldepflichten für Steuerberater & Co.

Eine Änderung im Februar 2025, die vorrangig Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte betrifft.

Um das Geldwäscherisiko auf dem Immobiliensektor weiter einzudämmen, hat der Gesetzgeber eine Anpassung des 2020 initiierten Gesetzes erlassen (Zum GwGMeldV-Immobilien).

Konkret müssen die betroffenen Stellen nun nicht nur bei einem Verstoß des Barzahlungsverbots handeln, sondern auch Verletzung oder missbräuchlichen Umgang der Nachweispflichten des § 16a GwG melden.

Die Änderungsverordnung des bestehenden Gesetzes tritt am 17. Februar in Kraft.

 

Frist endet im Februar: Radikalschnitte für Bäume und Hecken noch erlaubt

Wer Sträucher oder Hecken oder auch Laub- und Nadelbäume zurückschneiden oder gleich komplett entfernen möchte, der muss im Februar zur Tat schreiten.

Denn Radikalschnitte sind gemäß § 39 im Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten, um brütende Vögel und ihre Nester zu schützen.

Im Gegensatz dazu sind Form- und Pflegeschnitte das ganze Jahr über gestattet.

 

Was ändert sich 2025? Neue Gesetze und Verordnungen

Mindestlohn und CO2-Preis steigen.

Die elektronische Patientenakte kommt.

Das Deutschlandticket bleibt, wird aber teurer.

Das neue Jahr bringt zahlreiche Neuerungen.

Welche Änderungen gelten 2025?

Die Bundesregierung hat für das Jahr 2025 eine Reihe von Änderungen auf den Weg gebracht, einige wirken sich direkt auf die finanzielle Situation vieler Bürgerinnen und Bürger aus.

Ein Teil der Gesetzesvorhaben liegt allerdings auf Eis.

Durch das Aus der Ampel-Koalition wird der Bundestag den Haushalt 2025 aufgrund fehlender Mehrheiten nicht mehr vor der Bundestagswahl am 23. Februar verabschieden können.

Dies wird erst mit einer neuen Regierung möglich sein.

Bis dahin gilt die im Grundgesetz festgeschriebene „vorläufige Haushaltsführung“, die unter anderem Zahlungen des Staates wie etwa das Bürgergeld garantiert.

Wichtige Veränderungen für das neue Jahr im Überblick.

 

Bürgergeld bleibt unverändert

Die Höhe der Leistungen des Bürgergeldes bleibt unverändert.

Alleinstehende Erwachsene erhalten weiterhin 563 Euro im Monat, mit Partner zusammenlebende 506 Euro.

Das Bürgergeld, ehemals Arbeitslosengeld II und als „Hartz IV“ bekannt, ist als Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen gedacht, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können.

 

Mindestlohn, Minijob, Grundfreibetrag und Wohngeld steigen

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab Januar von 12,41 auf 12,82 Euro brutto pro Stunde.

Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs erhöht sich von 538 auf 556 Euro.

Der steuerliche Grundfreibetrag, also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss, steigt von bisher 11.604 rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 11.784 Euro, im Jahr 2025 dann auf 12.084 Euro.

Das Wohngeld steigt um durchschnittlich 15 Prozent, was etwa 30 Euro mehr pro Monat entspricht.

Der staatliche Zuschuss soll Menschen mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten entlasten und wird alle zwei Jahre an die Entwicklung von Mieten und Preisen angepasst.

Von der Erhöhung profitieren etwa 1,9 Millionen Haushalte, im Schnitt erhalten sie 400 Euro im Monat.

 

Mehr Kindergeld, Einkommensgrenze für Elterngeld sinkt

Der steuerliche Kinderfreibetrag wird um 60 Euro angehoben – von 9.540 auf 9.600 Euro pro Kind.

Auch das Kindergeld soll steigen. Familien sollen für jedes Kind 255 Euro pro Monat erhalten – 5 Euro mehr als bisher.

Der Kinder-Sofortzuschlag für Familien, die von Armut betroffen sind oder ein geringes Einkommen haben, soll um 5 Euro auf 25 Euro je Kind und Monat steigen.

Ab dem 1. April 2025 sinkt die Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld.

Nur Paare und Alleinerziehende, die ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 175.000 Euro haben, erhalten Elterngeld. Die bisherige Grenze liegt bei 200.000 Euro.

Übersteigt das Einkommen diese Grenze, entfällt der Anspruch auf die Leistung.

 

Mindestunterhalt für Kinder steigt kaum

Ab dem 1. Januar 2025 wird der monatliche Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersgruppen minimal angehoben.

Für Kinder bis fünf Jahre steigt der Betrag von 480 auf 482 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahre von 551 auf 554 Euro und von 12 bis 17 Jahre von 645 auf 649 Euro.

Volljährige Kinder erhalten 693 statt 689 Euro. Höher fällt der Bedarfssatz für Studierende aus, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben. Sie erhalten nun 990 statt 930 Euro.

 

Pflegeversicherung: Höhere Beiträge und flexiblere Leistung

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte erhöht.

Die Leistungsbeträge für Pflegeleistungen steigen ab Januar 2025 um 4,5 Prozent, darunter auch das Pflegegeld.

Ab Juli wird ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Ersatz- und Kurzzeitpflege eingeführt, der flexibel für beide Leistungen genutzt werden kann.

Außerdem besteht der Anspruch auf Ersatzpflege sofort – Voraussetzung ist bisher, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen schon sechs Monate lang zu Hause gepflegt hat.

 

Neue Bemessungsgrenzen in der Renten- und Krankenversicherung

Rentenversicherung: Aufgrund der gestiegenen Löhne und Gehälter steigen zum 1. Januar 2025 die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung – von 7.450 Euro in den neuen Bundesländern und 7.550 Euro in den alten erstmalig einheitlich auf 8.050 Euro pro Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Einkommen bei der Berechnung des Beitrags berücksichtigt wird.

Für darüber hinausgehendes Einkommen müssen keine Beiträge gezahlt werden.

Krankenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt ebenfalls – auf jährlich 66.150 Euro (5.512,50 Euro im Monat). 2024 lag sie bei 62.100 Euro jährlich (5.175 Euro im Monat).

Die Versicherungspflichtgrenze – der Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen – erhöht sich auf 73.800 Euro pro Jahr (6.150 Euro im Monat). 2024 lag sie bei 69.300 Euro jährlich (5.775 Euro im Monat).

 

Elektronische Patientenakte kommt

Die elektronische Patientenakte (ePA) wird Anfang 2025 für alle gesetzlich Versicherten eingeführt und soll die alte Zettelwirtschaft beenden und alle Patientendaten, die an verschiedenen Orten abgelegt sind, digital zusammentragen.

Dadurch sollen Arztpraxen, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen besser vernetzt werden und schnelleren Zugriff auf relevante Daten erhalten. Außerdem sollen Wissenschaft und Forschung die Daten leichter nutzen können.

Die ePA wird zunächst in zwei Modellregionen ausgerollt, ab Anfang März 2025 soll sie dann für alle deutschlandweit nutzbar sein.

 

Altkleider dürfen nicht mehr in den Restmüll

Für Altkleider gelten ab dem 1. Januar EU-weit neue Regeln.

Alte Textilien müssen dann im Altkleidercontainer entsorgt werden – auch, wenn sie kaputt oder verschlissen sind.

Auch Bettwäsche, Handtücher und andere Textilien müssen im Sammelcontainer entsorgt werden.

Ziel der neuen Verordnung ist, die Müllmengen nach und nach zu reduzieren und Textilien besser zu recyceln.

 

Amalgam-Füllungen ab 2025 verboten

Amalgam ist ab dem kommenden Jahr als Zahnfüllung EU-weit verboten und damit auch keine Kassenleistung mehr.

Für die neue Standardfüllung der gesetzlichen Krankenkassen stehen mehrere Werkstoffe zur Verfügung, in den meisten Fällen ein einfacher Kunststoff oder eine Füllung aus einem Glas-Zement.

Gegen private Zuzahlung können Patientinnen und Patienten auch höherwertige Füllungen wählen.

Ausnahmen für die Neuregelung gibt es nur, wenn ein Arzt die Behandlung mit dem quecksilberhaltigen Stoff für unbedingt erforderlich hält.

 

CO2-Preis steigt – Tanken und Heizen wird teurer

Der CO2-Preis steigt ab Januar 2025 von 45 auf 55 Euro pro Tonne.

Das wirkt sich auf die Preise von Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl aus.

Der CO2-Preis soll den klimaschädlichen Verbrauch fossiler Brennstoffe und damit den CO2-Ausstoß verringern und dabei helfen, die deutschen Klimaschutzziele zu erreichen.

 

Briefe und Pakete: Zustellung dauert länger und wird teurer

Ab Januar 2025 gibt es mehrere Änderungen im Post- und Paketversand der Deutschen Post.

Längere Briefzustellung: 95 Prozent der Briefe müssen künftig erst nach drei Werktagen statt wie bisher nach zwei Tagen ihren Empfänger erreichen.

Preiserhöhungen für Briefe: Der Standardbrief kostet künftig 95 Cent (statt 85 Cent). Auch andere Produkte wie Postkarten (95 Cent statt 70 Cent), Kompaktbriefe (1,10 Euro statt 1,00 Euro), Großbriefe (1,80 Euro statt 1,60 Euro) und Maxibriefe (2,90 Euro statt 2,75 Euro) werden teurer.

Preiserhöhungen für Pakete und Päckchen: Das Päckchen S kostet künftig 4,19 Euro (statt 3,99 Euro), das Päckchen M 5,19 Euro (statt 4,79 Euro).

Das Paket bis 2 Kilogramm (nur online) kostet 6,19 Euro (statt 5,49 Euro), und das Paket bis 5 Kilogramm 7,69 Euro (statt 6,99 Euro).

Pakete sind in der Nähe zu hinterlegen: Verbraucher müssen Pakete nicht mehr an weit entfernten Orten abholen, denn Sendungen dürfen nur in unmittelbarer Nachbarschaft, am nächstgelegenen Ort abgegeben werden, wenn sie nicht zugestellt werden können.

 

Mobilität: Deutschlandticket, Führerschein-Umtausch, HU-Plakette

Ab 1. Januar 2025 kostet das Deutschlandticket 58 statt bisher 49 Euro pro Monat.

Es bleibt bundesweit gültig und ermöglicht Fahrgästen weiterhin die Nutzung des gesamten öffentlichen Nahverkehrs in Deutschland – darunter Busse, U- und S-Bahnen, Straßenbahnen sowie Regionalzüge wie RE und RB.

Bis zum 19. Januar 2025 müssen alle Personen ihren Führerschein umtauschen, die 1971 oder später geboren sind und deren Führerschein vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde.

Für Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, gilt nicht das Geburtsjahr, sondern das Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Wer seine Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig umtauscht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen.

Nicht vergessen: Wer an seinem Fahrzeug eine orangefarbene TÜV- oder HU-Plakette hat, muss 2025 zu einer Prüfstelle fahren und bekommt – wenn es keine technischen Mängel gibt – einen neuen Aufkleber in Gelb.

 

Gesetz stärkt Barrierefreiheit ab 2025

Ab dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Dazu zählen etwa Computer, Geld- und Fahrausweisautomaten sowie bestimmte Webseiten, Bankdienstleistungen oder Personenbeförderungsdienste.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hat zum Ziel, Menschen mit Behinderungen eine umfassende Teilnahme am digitalen Leben zu ermöglichen.

 

Grundsteuer-Reform startet

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach einem neuen Finanzmodell erhoben. Diese Reform war notwendig, da das Bundesverfassungsgericht das bisherige System als verfassungswidrig eingestuft hatte.

Entscheidend für die individuelle Steuerlast wird künftig die Nachbarschaft der Immobilie sein.

Hat sie in den vergangenen Jahrzehnten eher einen Aufschwung erlebt und ist damit attraktiver geworden, dürfte auch die Steuer steigen.

Das gilt vor allem für boomende Gemeinden und Städte. In eher strukturschwachen Gebieten könnte es dagegen in Zukunft günstiger werden.

 

EU-einheitliches Ladekabel kommt

Eine EU-Richtlinie soll dem Kabelchaos und Elektroschrott ein Ende bereiten.

Ab 2025 gibt es nur noch einen Anschluss: USB-C als Ladestandard für Smartphones, Tablets und andere Geräte wird Pflicht.

Für Laptops gilt das einheitliche Ladekabel erst ab 2026.

 

Fernsehen per Satellit: ARD schaltet SD ab

Die ARD stellt zum 7. Januar 2025 die Verbreitung per Satellit in SD-Qualität von Das Erste sowie aller Dritten Fernsehprogramme der Landesrundfunkanstalten ein.

Ab diesem Zeitpunkt können Zuschauerinnen und Zuschauer alle Fernsehprogramme der ARD nur noch in der höheren HD-Qualität empfangen.

Informationen und Hilfe bei der Umstellung gibt es bei ard-digital.de.

 

Das Namensrecht wird reformiert

Ab Mai 2025 können Menschen Nachnamen freier und flexibler wählen.

Ehepaare können künftig einen Doppelnamen als gemeinsamen Ehenamen wählen, der die Familiennamen beider Partner kombiniert.

Auch die Kinder können solche Doppelnamen erhalten, unabhängig davon, ob die Eltern einen Doppelnamen führen.

Das Namensrecht wird somit an alle Familienmodelle angepasst.

 

Neue Grenzwerte für Kaminöfen

Kamine, Kaminöfen und Öfen, die zwischen Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden, müssen nach dem 31. Dezember 2024 die in der Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Werte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten.

Konkret heißt das: Sie dürfen pro Kubikmeter Abgas nicht mehr als vier Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Staub ausstoßen.

Ob die Feuerstätte die neuen Grenzwerte einhält, kann beim Bezirksschornsteinfeger erfragt werden.

Er kann auch über Ausnahmen von der Sanierungspflicht informieren.

 

Preis bei Kfz-Versicherungen steigt erneut 

Die Prämien für Kfz-Versicherungen steigen auch in 2025. Je nachdem, wie umfangreich der Versicherungsschutz ist, könnten auf Verbraucher:innen Erhöhungen von bis zu etwa 20 Prozent zukommen.

Grund dafür ist wie schon 2024, dass die Kosten für Reparaturen durch die hohe Inflation gestiegen sind.

Preise verschiedener Anbieter zu vergleichen, lohnt sich dennoch wegen des harten Wettbewerbs.

Steigen die Preise, haben Verbraucher:innen ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung.

 

Stromumlagen steigen deutlich 

Ab 2025 steigt die Höhe der Stromumlagen um rund 1,3 Cent pro Kilowattstunde (kWh) auf dann insgesamt 3,15 Cent pro Kilowattstunde brutto an.

Das bedeutet für eine Familie mit einem Verbrauch von 3.000 Kilowattstunden im Jahr Mehrkosten von etwa 40 Euro pro Jahr.

Für einen Einpersonenhaushalt wird es um 20 Euro pro Jahr teurer.

Grund für den Anstieg sind Änderungen bei der Netznutzung.

Regionen, in denen besonders viel erneuerbarer Strom produziert wird, wurden in der Vergangenheit durch hohe Verteilnetzentgelte überproportional belastet, da sie die Kosten zu tragen hatten, die durch den Ausbau der Erneuerbaren Energien anfielen.

Durch die Erhöhung der Stromumlage werden diese Kosten nun bundesweit und damit gerechter verteilt.

 

Mehr dynamische Stromtarife auf dem Markt 

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Stromanbieter Kund:innen mit intelligentem Messsystem einen dynamischen Tarif anbieten.

Das sind Stromtarife, bei denen sich der Arbeitspreis nach dem Strombörsenpreis richtet.

Die Preise ändern sich dadurch in der Regel stündlich. Nach Ansicht der Verbraucherzentralen können diese Tarife für Haushalte geeignet sein, die einen hohen Verbrauch haben und diesen zeitlich flexibel verlagern können.

Das betrifft zum Beispiel Haushalte mit E-Auto, Batteriespeicher oder Wärmepumpe.

Die meisten Haushalte können ihren Verbrauch aber nicht flexibel verlagern, weshalb sich diese Tarife nach Ansicht der Verbraucherzentralen für viele eher nicht eignen.

Zudem tragen Sie als Verbraucher:in das Risiko schwankender Strompreise.

 

Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse steigt 

Zuletzt lag der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben können, bei 1,7 Prozent.

Dieser wird nun zum Jahreswechsel um 0,8 Prozent auf 2,5 Prozent erhöht.

Die Krankenkassen entscheiden selbst, ob sie den Zusatzbeitrag anheben und in welcher Höhe.

Erhöht Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag, haben Sie als gesetzlich Versicherte:r ein Sonderkündigungsrecht.

Sie können dann bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt, zu einer anderen Krankenkasse wechseln.

Wird der Zusatzbeitrag zum Beispiel zum 1. Januar erhöht, können Sie bis zum 31. Januar kündigen.

 

Internetleitung zu langsam: Recht auf Minderung im Mobilfunk 

Wenn der Internetanschluss zu langsam ist und nicht die Bandbreite liefert, die im Vertrag vereinbart war, können Sie die Rechnung kürzen. Sie können auch außerordentlich kündigen.

Um eine zu langsame Internetleistung für Festnetz-Internet nachweisen zu können, hat die Bundesnetzagentur konkrete Vorgaben definiert und ein Mess-Tool erstellt.

Auch für Mobilfunk-Internet soll es dazu Minderungsregelungen und Anforderungen geben, allerdings erst ab Frühjahr 2025.

Eine Minderung in diesem Bereich war bisher nicht möglich.

Mit der Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur und dem Mess-Tool für den Mobilfunk werden die Verbraucherrechte deutlich gestärkt.

 

Pfändungsfreier Betrag wird angehoben 

Zum 1. Juli 2025 wird der Betrag, der pfändungsfrei ist, angehoben.

Das gilt sowohl für die pfändungsfreien Grund- also auch Mehrbeträge, etwa für Unterhaltspflichten.

Die neuen Freigrenzen müssen automatisch von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, beachtet werden.

Wie hoch der neue Freibetrag sein wird, wird im Frühjahr bekannt gegeben.

Neuerungen und Gesetze: Das ändert sich ab Dezember 2024

Wichtige gesetzliche Änderungen und Termine prägen den kommenden Monat.

Was man ab Dezember 2024 unbedingt wissen sollen, hier im Überblick.

 

Einheitliche USB-C-Ladekabel verpflichtend

Ab dem 1. Dezember 2024 wird es verpflichtend, dass in der EU alle neu verkauften mobilen Geräte wie Smartphones und Tablets mit einem USB-C-Anschluss ausgestattet sind.

Diese Maßnahme soll dazu beitragen, den Elektroschrott zu reduzieren und den Alltag der Verbraucher zu vereinfachen, da ein einziges Ladekabel für mehrere Geräte genutzt werden kann.

Laut dem Online Portal des Europäischen Parlaments sollen so unnötige Anschaffungen vermieden werden, was sowohl den Geldbeutel als auch die Umwelt schont.

 

Bahntickets werden teurer

Ab Dezember 2024 werden die Preise für viele Tickets im Fernverkehr der Deutschen Bahn erhöht.

Die Preissteigerung betrifft sowohl Einzel- als auch Vielfahrer.

Flexpreise werden durchschnittlich um 5,9 Prozent angehoben und die BahnCard 100 soll im Preis um 6,6 Prozent steigen.

Zeitkarten werden laut dem Konzern ebenfalls um 5,9 Prozent teurer.

 

Erneute Anhebung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag für Alleinstehende wird 2024 auf 11.784 Euro steigen, für Verheiratete auf 23.568 Euro.

Diese Erhöhung von 180 Euro bzw. 360 Euro wurde bereits vom Bundestag beschlossen und soll rückwirkend zum 1. Januar 2024 gelten.

Der Kinderfreibetrag steigt um 228 Euro auf 6.612 Euro.

Diese Anpassung wird in der Gehaltsabrechnung für Dezember 2024 berücksichtigt, sodass Arbeitnehmer mit einer höheren Auszahlung rechnen können.

 

Weihnachtsbäume werden teurer

Laut einem Artikel der Tagesschau kündigen Experten aufgrund gestiegener Kosten eine Preissteigerung im diesjährigen Weihnachtsbaum Verkauf an.

Je nach Qualität zahlen Kunden in diesem Jahr 22 bis 30 Euro für den laufenden Meter.

Aufgrund zunehmender Trockenheit fällt zudem das Angebot geringer aus, was ebenfalls zu steigenden Preisen führen wird.

 

Änderungen beim Netto-Lohn im Dezember 2024: Mehr Geld für Arbeitnehmer

Der Netto-Lohn auf der Dezember-Abrechnung wird bei vielen Arbeitnehmern etwas höher ausfallen.

Dahinter steckt, dass der Grundfreibetrag – also der Teil des Einkommens, der nicht besteuert werden muss – rückwirkend zum Jahresbeginn um 180 Euro auf 11.784 Euro, 23.568 Euro bei gemeinsamer Veranlagung angehoben wurde.

Zudem soll der steuerliche Kinderfreibetrag um 228 Euro auf 6.612 Euro steigen.

Diese Änderung beim Existenzminimum ist auch für alle Rentner enorm wichtig.

Geht es nach der SPD, sollen auch Rentner in Deutschland Weihnachtsgeld bekommen.

Allerdings ist nur eine bestimmte Gruppe von Senioren im Gespräch.

 

Änderungen im Dezember 2024: Die Tage werden endlich wieder länger

Am 21. Dezember 2024 ist der kürzeste Tag des Jahres.

Während der Wintersonnenwende steht die Sonne so flach über dem Horizont wie sonst nie im Jahr.

Entsprechend geht sie spät am Morgen auf und früh wieder unter.

Doch zum Ende des Jahres gibt es einen kleinen Lichtblick.

Ab dem 22. Dezember werden die Tage wieder länger – und zwar bis zur Sommersonnenwende am 21. Juni 2025.

 

Telekom stellt Auskunft ein

Eine weitere wichtige Änderung im Dezember 2024 betrifft die Deutsche Telekom.

Direkt zum 1. des Monats stellt das Unternehmen seine Auskunft endgültig ein.

Betroffen sind die Inlandsauskunft, Auslandsauskunft und auch der Weckservice.

Nutzer müssen künftig also gänzlich auf die digitalen Angebote der Telekom setzen.

Die entsprechenden Mitarbeiter werden anderen Projekten zugeteilt, so die Telekom.

Zudem verweist das Unternehmen auf eine kuriose analoge Alternative: das gute alte Telefonbuch.

 

Netflix schafft interaktive Formate ab

In der Regel assoziiert man den Streaming-Riesen Netflix eher mit neuen Inhalten.

Es kommt aber auch immer wieder vor, dass der Anbieter laufende Projekte einstellt.

Im Dezember 2024 sind davon nicht nur einzelne Serien oder Filmreihen betroffen, sondern gleich ein ganzes Format.

Wie Netflix bekannt gegeben hat, will man künftig keine interaktiven Inhalte mehr produzieren.

Und nicht nur das; bis auf wenige Ausnahmen verschwinden auch bereits veröffentlichte Titel von der Plattform.

 

ING Bedingungen

Eine weitere wichtige Änderung für Verbraucher im Dezember 2024 betrifft die ING.

Ebenfalls direkt ab dem 1. Dezember erhöht die Direktbank die Gebühren für seine Girokarte.

Die Gebühr von 99 Cent pro Monat steigt dann auf 1,49 Euro.

Wer zudem weiterhin von dem kostenlosen Girokonto der Bank profitieren will, muss einen Geldeingang von künftig mindestens 1000 Euro gewährleisten.

Andernfalls kostet das Konto monatlich 4,90 Euro. Zuvor lag die Grenze bei 700 Euro.

Auch der Auslandseinsatz der ING-Girokarte wird ab Dezember teurer.

Während Bargeldabhebungen kostenlos bleiben, steigt die Gebühr für das Bezahlen in einer ausländischen Währung von zuvor 1,99 Prozent beziehungsweise mindestens 1 Euro auf dann 2,2 Prozent.

Auch für das Einzahlen von Bargeld wird bei der ING ab Dezember eine Gebühr fällig.

Diese liegt bei 1 Prozent des eingezahlten Betrags, mindestens aber bei 2,50 Euro, maximal bei 7,50 Euro.

Weitere Veränderungen gibt es bei den Depots und Aktien der ING; teils sind diese sogar von Vorteil für Kunden.

 

Astro TV wird eingestellt

Zum Ende des Jahres, am 31. Dezember 2024, wird ein durchaus umstrittener TV-Sender eingestellt: Astro TV.

Der Sender genießt im deutschen Fernsehen einen gewissen Kultstatus.

Im Prinzip handelt es sich um einen Teleshopping-Kanal. Interessierte können dort Dinge wie Energielöffel kaufen oder sich spirituell beraten lassen.

 

iOS 18.2 kommt aufs iPhone

Apples iOS ist neben Android das wichtigste mobile Betriebssystem der Welt.

Für Anfang Dezember wird das umfangreiche iPhone-Update auf iOS 18.2 erwartet.

Dieses wertet unter anderem Apple Intelligence, die KI des Unternehmens, weiter auf.

Zudem wird die Sprachassistenz Siri mit ChatGPT ausgestattet.

Eine weitere wichtige Neuerung unter iOS 18.2 betrifft vorinstallierte Apps, die man dann künftig löschen kann.

Alle neuen Funktionen haben wir in einem Übersichtsartikel zusammengefasst.

 

Post stellt Portokasse für Briefe und Pakete ein

Im Oktober wurde bekannt, dass es auch bei der Deutschen Post im Dezember 2024 eine wesentliche Änderung geben wird.

Diese betrifft das Bezahlverfahren „Portokasse“.

Dabei handelt es sich um ein Guthaben-Konto, das vor allem auf Geschäftskunden ausgerichtet ist.

Zum 31. Dezember kann man die Portokasse nicht mehr über den Online-Shop des Unternehmens nutzen.

 

Giropay wird eingestellt

Eine der wichtigsten Änderungen im Dezember 2024 für Verbraucher ist die Einstellung des Online-Bezahlverfahrens Giropay.

Erst 2021 wurden unter diesem Namen viele eigene Bezahlverfahren deutscher Bankinstitute zusammengeführt.

Allerdings ist die Konkurrenz offenbar so weit enteilt, dass man sich entschieden hat, den Dienst gänzlich abzuschaffen.

Kunden bleiben dann Alternativen wie PayPal oder Klarna.

 

Amazon schafft mehrere Dienste ab

Mitte November erst wurde bekannt, dass Amazon seinen Lieferdienst für Lebensmittel „Fresh“ abschaffen will.

Grund ist wohl die Kooperation mit dem Anbieter „Knuspr“.

Diese ist zwar bisher auf wenige Städte beschränkt, soll künftig aber weiter ausgebaut werden.

Ohnehin ist das Liefern frischer Lebensmittel abseits großer Städte ein herausforderndes Geschäft für die Anbieter.

Ab dem 14. Dezember ist es so weit; dann will Amazon Fresh endgültig einstellen.

Das gleiche Schicksal ereilt auch den Streaming-Dienst Amazon Freevee.

Das kostenlose Angebot ist rein werbefinanziert.

Da Amazon auf seinem Streaming-Dienst Prime Video allerdings inzwischen ebenfalls Geld mit Werbung einnimmt – über die Anzeigen selbst und über eine Gebühr von 2,99 Euro im Monat für die werbefreie Version – hat sich Freevee wohl schlicht nicht mehr gelohnt.

 

Cyber Monday Anfang Dezember

Bereits seit Wochen wirft der Black Friday seinen Schatten voraus.

An das Shopping-Event angeschlossen ist im digitalen und technischen Bereich aber auch noch der Cyber Monday.

Dieser fällt in diesem Jahr auf den 2. Dezember 2024.

Dann bieten viele Shops noch einmal besondere Angebote, speziell im Bereich Technik.

 

Änderungen im November 2024

Einen neuen Ausweis können sich Bürgerinnen und Bürger künftig per Post zusenden lassen.

Drohnen dürfen bald dauerhaft für den Tierschutz eingesetzt werden.

Und ein neues Selbstbestimmungsgesetz tritt in Kraft.

 

Den Ausweis gibt es künftig per Post

Der Besuch bei der Behörde, um einen Ausweis abzuholen, kann zeitaufwendig und anstrengend sein.

Trotzdem ist das Dokument erforderlich, da in Deutschland eine Ausweispflicht besteht.

Ab November 2024 entfällt jedoch der Pflichttermin vor Ort.

Stattdessen kann man sich auf Wunsch sogenannte hoheitliche Dokumente bequem per Post zusenden lassen, wofür lediglich eine Gebühr erhoben wird.

 

Selbstbestimmungsgesetz gilt ab November 2024 – einfache Erklärung reicht aus

Ab dem 1. November tritt das neue Selbstbestimmungsgesetz in Kraft, das es ermöglicht, den Geschlechtseintrag und den Vornamen direkt beim Standesamt ändern zu lassen.

Eine einfache Erklärung reicht dafür aus – es sind keine Gutachten, ärztlichen Bescheinigungen oder richterlichen Entscheidungen mehr nötig.

Für die Änderung ist eine dreimonatige Frist vorgesehen, und bereits seit August können entsprechende Anträge gestellt werden.

Das Gesetz soll trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen erleichtern, erklärt das Bundesfamilienministerium auf seiner Webseite.

 

Neue Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt

Ab November erhalten Personen, die in der Wirtschaft tätig sind, sowie Wirtschaftsgesellschaften eine sogenannte Wirtschafts-Identifikationsnummer.

Diese soll die Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörden vereinfachen.

Die Nummer wird automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben.

Wer bis Ende November noch keine Nummer erhalten hat, muss sich keine Sorgen machen.

Die Angabe der Nummer ist derzeit noch nicht verpflichtend.

Die Vergabe soll laut Bundesfinanzministerium voraussichtlich bis 2026 abgeschlossen sein.

 

Änderung ab November 2024: Bankangestellte bekommen mehr Geld

Eine gute Nachricht gibt es für die gut 60.000 Beschäftigten der öffentlichen Banken.

Sie erhalten ab dem 1. November mehr Geld.

Die Gehälter sollen laut der Gewerkschaft Verdi in drei Stufen um insgesamt 11,5 Prozent steigen.

Der neue Tarifvertrag soll in ganz Deutschland für Mitarbeiter von insgesamt 63 Bankinstituten gelten.

 

Auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes der Länder erhalten mehr Geld

Zum 1. November 2024 werden die Tabellenentgelte um 200 Euro angehoben, zum 1. Februar 2025 erfolgt dann eine weitere Anhebung um 5,5 Prozent, wie die Tarifgemeinschaft deutscher Länder mitteilte.

Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich demnach zum 1. November 2024 um 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro.

 

Drohnen zum Tierschutz

In Sachen Tierschutz ändert sich im November ebenfalls etwas.

Ab dem 20. November sind Drohnen mit Wärmebildkameras dauerhaft auf Feldern erlaubt, um Rehkitze und andere Tiere zu schützen.

Damit soll künftig verhindert werden, dass Tiere, die im hohen Gras Schutz suchen, von Mähmaschinen verletzt oder gar getötet werden.

Grundsätzlich gilt für Kamera-Drohnen ein Mindestabstand zu Wohn- oder Gewerbegebieten von 150 Metern.

Das Bundesverkehrsministerium legte jedoch Flächen fest, auf denen auch nur 10 Meter erlaubt sind.

 

Ab November 2024: Neue Präsidentin des Bundesrats tritt Amt an

Im November wechselt auch die Bundesratspräsidentschaft.

Dann übernimmt die saarländische Ministerpräsidentin Anke Rehlinger (SPD) den Posten von Mecklenburg-Vorpommerns Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) im Bundesrat.

Die Amtszeit des Bundesratspräsidenten beträgt in der Regel ein Jahr.

Die wichtigsten Änderungen ab Oktober 2024

Im Oktober werden einige Änderungen für die Menschen in Deutschland wirksam.

Neben dem Bafög ist vor allem für Autofahrer der Check ihrer Reifen wichtig.

 

Änderung ab Oktober 2024: Neue Regelung bei Winterreifen

Wer ab nächstem Monat seine alten Allwetterreifen nutzt, könnte ein ordentliches Bußgeld kassieren.

Denn ab dem 1. Oktober 2024 ändert sich die Regelung für Reifen.

Es dürfen Autos nur noch mit Reifen bei winterlichen Wetterverhältnissen in Deutschland fahren, die das Alpine-Symbol haben.

Bisher durften Autofahrerinnen und Autofahrer auch sogenannte M+S-Reifen nutzen, wenn diese vor 2018 hergestellt wurden.

 

Bafög für Studierende wird neu geregelt

Bedürftige Studenten können ab nächstem Monat aufatmen, denn das Bafög wird ab Oktober 2024 neu geregelt.

Der sogenannte Grundbedarfssatz steigt um fünf Prozent auf 475 Euro.

Für Studierende, die nicht mehr zu Hause wohnen, steigt die Wohnkostenpauschale auf 380 Euro.

Der Förderungshöchstbetrag steigt von 934 Euro um 58 Euro auf 992 Euro.

Studienanfänger unter 25 Jahren aus ärmeren Haushalten haben zudem Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1000 Euro.

 

Neue Bezahlmethode Payback Pay startet ab Oktober

In Onlineshops gibt es ab dem 1. Oktober eine neue Bezahlmethode: Payback Pay wird dann verfügbar sein.

Zunächst wird die Bezahlmöglichkeit bei der Drogeriemarktkette DM umgesetzt, später sollen weitere Partnershops wie MediaMarkt, Saturn oder Amazon folgen.

Die gesammelten Punkte können Payback-Nutzer direkt beim Online-Shopping einlösen. Reicht der Punktestand nicht aus, kann der Rest mit Karte oder per Paypal bezahlt werden.

 

Ende Oktober ist Zeitumstellung auf Winterzeit 

In der Nacht auf Sonntag, den 27. Oktober 2024, beginnt in Deutschland offiziell die Winterzeit.

Die Uhren werden von 3.00 Uhr auf 2.00 Uhr zurückgestellt.

Was einerseits für Wehmut sorgt, weil die Sommerzeit endet, bedeutet andererseits etwas mehr Schlaf, denn wir bekommen eine Stunde dazu.

 

Neuerung bei den Fragen bei der theoretischen Führerscheinprüfung ab 1. Oktober

Die Fahrschülerinnen und -schüler, die sich auf die Theorie vorbereiten, sollten ab dem 1. Oktober mit neuen Fragen bei der theoretischen Führerscheinprüfung rechnen.

Es ist üblich, dass zweimal im Jahr die Fragenkataloge für verschiedene Führerscheinklassen überarbeitet werden.

Das können unterschiedliche Themen sein und betrifft meist Umformulierungen und sogar neue Fragen.

 

Neuer Termin im Oktober: Zweiter Prime Day in 2024

Shoppingfreunde sollten sich den Termin fest im Kalender vormerken: Am 8. und 9. Oktober ist der zweite Prime Day in diesem Jahr.

Wie immer wird Amazon eine Vielzahl an Produkten verschiedener Kategorien günstiger anbieten.

Neben hauseigenen Marken sind auch echte Markenschnäppchen vertreten.

 

Heizungsförderung: Erste Auszahlungen

Sie gehörten im Februar zu den Ersten, die einen Antrag auf die KfW-Heizungsförderung stellen konnten: Eigentümerinnen und Eigentümer von Einfamilienhäusern, die ihr Haus selbst nutzen.

Damit war diese Gruppe auch die Erste, die im September Rechnungen und Belege digital einreichen konnte.

Wer das getan hat, soll die Förderung schon bald erhalten.

Nach erfolgreicher Prüfung der eingereichten Dokumente sollen die Gelder ab Oktober ausgezahlt werden, teilt die KfW-Bank mit.

 

Heizungsprüfung: Neue Pflicht gilt für Nichtwohngebäude

Für Nichtwohngebäude gilt ab Oktober 2024 die Grenze von sechs Nutzungseinheiten, ab derer sie verpflichtet sind, eine Heizungsprüfung durchzuführen.

Das schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor.

Für Nichtwohngebäude lässt das GEG allerdings eine Ausnahme zu. Wenn dort eine Gebäudeautomation installiert ist, entfällt die Pflicht.

Zu dieser Automation gehört eine automatische Steuerung, Regelung, Überwachung und Optimierung unter anderem der Heizung.

 

Wieder mehr Nachtzüge ins Ausland

Die Nachtzüge von Berlin nach Paris und Brüssel verkehren wieder – planmäßig ab dem 28. Oktober.

Aufgrund von Bauarbeiten war die Verbindung seit dem 12. August unterbrochen.

 

Spannender Termin für Spielefans

Die Essener Leitmesse für Gesellschaftsspiele „Spiel ’24“ stellt ab dem 3. Oktober erneut Spieleneuheiten vor.

Über 850 Aussteller aus rund 50 Ländern präsentieren dort Innovationen rund um Karten-, Brett- und Würfelspiele.