Anwendung des KapErhStG auf Genossenschaftsanteile

Die Kündigung des Geschäftsguthabens an einer Genossenschaft nach § 65 GenG ist als Veräußerungstatbestand i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 7 EStG zu werten (BFH, Urteil v. 26.09.2023 – IX R 19/21; veröffentlicht am 07.12.2023).

Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung

Wechselt der Steuerpflichtige zwischen Leistungsbezug und Verwendungsumsatz freiwillig oder kraft Gesetzes von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, ist der Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen der § 15a Abs. 7 UStG, Art. 192 MwStSystRL zu berichtigen (BFH, Urteil v. 12.07.2023 – XI R 14/22; veröffentlicht am 07.12.2023).

Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, sind als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt ist (Abweichung vom BFH, Urteil v. 12.11.2013 – VIII R 36/10 mit Zustimmung des VIII. Senats) (BFH, Urteil v. 30.08.2023 – X R 2/22; veröffentlicht am 07.12.2023).

Bundesrat stimmt Zukunftsfinanzierungsgesetz zu

Am 24.11.2023 hat der Bundesrat dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zugestimmt, das der Bundestag nur wenige Tage zuvor am 17.11.2023 verabschiedet hatte. Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach verkündet werden.

Kapitalmarktzugang für Start-Ups

Ziel des Maßnahmenpaktes mit über 30 Artikeln ist es, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Start-Ups den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, Investitionen in Erneuerbare Energien besser zu fördern, steuerliche Regelungen für Investmentfonds an Vorgaben anderer EU-Staaten anzugleichen, dadurch den Wettbewerb zu stärken und den Standort Deutschland für nationale sowie internationale Investoren attraktiver zu machen.

Blockchain und Crowdfunding

Aktienemissionen sind künftig auch auf der Grundlage der Blockchain-Technologie möglich. Mit dieser Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für Kryptowerte soll Deutschland zu einem rechtssicheren Standort für diese Zukunftstechnologie werden, heißt es in der Gesetzesbegründung. Änderungen gibt es auch bei den Haftungsregelungen für Crowdfunding-Projekte.

Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage

Das Gesetz verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete. Dadurch erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten nach Experteneinschätzung auf 13,8 Millionen Personen.

Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers: Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro.

Verbraucherrechte

Weitere Änderungen betreffen Vorgaben für Zahlungskonten-Vergleichswebseiten, Verbraucherdarlehensverträge und Restschuldversicherungen.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen bereits am 01.01.2024.

Amtlicher Datensatz zu § 22g UStG

Das BMF hat auf die Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Datensatzbeschreibung zu § 22g UStG hingewiesen (BMF, Schreiben v. 10.11.2023 – III C 5 – S 7420/20/10007 :004).

Hintergrund: Die Aufzeichnungen gem. § 22g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das BZSt zu übermitteln (§ 22g Abs. 4 i.V.m. Abs. 8 UStG).

Hierzu führt das BMF weiter aus:

Der amtliche vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das BZSt gem. § 22g Abs. 4 i.V.m. Abs. 8 UStG sind auf der Homepage des BZSt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben v. 10.11.2023 – III C 5 – S 7420/20/10007 :004, veröffentlicht auf der Homepage des BMF.

Größenklassen gem. § 3 BpO: Verzeichnis der Wirtschaftszweige/Gewerbekennzahlen, Stand 01.01.2024

Das BMF hat das Verzeichnis der Wirtschaftszweige/Gewerbekennzahlen nach dem Stand vom 01.01.2024 bekannt gegeben (BMF, Scheiben v. 24.11.2023 – Z IV D 3 – S 1451/19/10001 :001).

Die Änderungen gegenüber dem Stand 2022 sind gekennzeichnet.

Quelle: BMF, Schreiben v. 24.11.2023 – Z IV D 3 – S 1451/19/10001 :001; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Steueroasen-Abwehrgesetz: Entwurf eines Anwendungsschreibens

Das BMF hat am 30.11.2023 den Entwurf eines Schreibens zur Anwendung des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG) an bestimmte Verbände versandt.
In den Entwurf geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:

I. Umsetzung der Maßnahmen der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)
II. Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete und Ansässigkeit
III. Anwendungsbereich
• Persönlicher Anwendungsbereich
• Sachlicher Anwendungsbereich
• Zeitlicher Anwendungsbereich
o Allgemeines
o Anwendung des § 8 StAbwG
o Anwendung des § 11 StAbwG

IV. Betroffene Geschäftsvorgänge, § 7 StAbwG
V. Abwehrmaßnahmen
• Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs, § 8 StAbwG
• Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, § 9 StAbwG
• Quellensteuermaßnahmen, § 10 StAbwG
o Allgemeines
o Einzelne Tatbestände, § 10 Absatz 1 Satz 1 StAbwG
o Weitere Voraussetzungen, § 10 Absatz 1 Satz 2 StAbwG
o Rechtsfolgen, § 10 Absatz 2 StAbwG
• Versagung der Steuerbefreiung für Dividenden und Veräußerungsgewinne, § 11 StAbwG
• Verhältnis der Abwehrmaßnahmen untereinander
• Gesteigerte Mitwirkungspflichten, § 12 StAbw

VI. Verhältnis zu anderen Regelungen
• Verhältnis von §§ 8, 9 und § 10 StAbwG zu § 10 AStG
• Verhältnis von § 10 StAbwG zu § 2 AStG
• Verhältnis von § 11 StAbwG zu § 11 AStG
• Verhältnis des StAbwG zu bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen
• Verhältnis zu anderen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugsverboten
Hinweis:
Den Verbänden wird bis zum 09.01.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf gegeben.
Der Entwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Arbeitsrecht: Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht des Art. 15 DSGVO rechtfertigt keine Entschädigung in Geld (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.11.2023 – 3 Sa 285/23; Revision zugelassen).

Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung 2024

Der Bundesrat hat am 24.11.2023 der „Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ zugestimmt.

Damit wurden die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft an die Entwicklung der Verbraucherpreise für das Jahr 2024 wie folgt angepasst:

  • Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 265 € auf 278 € pro Monat (kalendertäglich: 9,27 €).
  • Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 288 € auf 313 € pro Monat.

Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten damit folgende Werte:

  • Frühstück (Monat/Tag): 65 €/2,17 € (2023: 60 €/2 €),
  • Mittagessen (Monat/Tag): 124 €/4,13 € (2023: 114 €/3,80 €),
  • Abendessen (Monat/Tag): 124 €/4,13 € (2023: 114 €/3,80 €).

Quelle: BR-Drucks. 512/23 (Beschluss) v. 24.11.2023, § 2 Abs. 2 SvEV

Hohe Zahlungen: steuerfreies Trinkgeld

Zahlungen in Höhe von 50.000 € bzw. rund 1,3 Mio. € sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder (FG Köln, Urteile v. 14.12.2022 – 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20; rechtskräftig).

Sachverhalt: Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 € bzw. rund 1,3 Mio. € und bezeichnete die Zahlungen als „Trinkgelder“. Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden.

Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn die für das Streitjahr geltende Fassung des EStG keine betragsmäßige Begrenzung mehr enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen. Der Trinkgeldbegriff werde durch den Trinkgeldempfänger geprägt. Trinkgelder würden traditionell insbesondere Kellnern, unselbstständigen Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt. Es handele sich regelmäßig um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eher niedriger entlohnten Berufen, die solche Zusatzleistungen regelmäßig nur als geringe Beträge erhielten. Geldgeschenke von hohem Wert oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen seien dagegen kein Trinkgeld.

Die hiergegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg:

  • Die Zahlungen sind bereits aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder.
  • Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 € abgeschafft hat, hat er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben.
  • Die Zahlungen in Höhe von 50.000 € bzw. rund 1,3 Mio. € übersteigen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann.